§ 17 GwG

§ 17 GwG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Verpflichtete die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG von anderen ausführen lassen kann. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen sog. „Dritten“ (§ 17 Abs. 1 GwG) und „anderen geeigneten Personen und Unternehmen“ (§ 17 Abs. 5 GwG). Dritte im Sinne des § 17 Abs. 1 GwG können grundsätzlich nur andere Verpflichtete sein.

Die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch diese Dritten bedarf keiner gesonderten Zuverlässigkeitsüberprüfung derselben und keiner vertraglichen Grundlage. Für eine Auslagerung auf andere geeignete Personen und Unternehmen fordert § 17 Abs. 5 GwG dagegen eine vertragliche Vereinbarung. Darüber hinaus ist nach § 17 Abs. 7 GwG vor der Auslagerung die Zuverlässigkeit der anderen geeigneten Personen und Unternehmen gesondert zu überprüfen. Die Aufzählung der Sorgfaltspflichten in § 17 Abs. 1 S. 1 GwG, deren Erfüllung auf Dritte oder andere geeigneten Personen und Unternehmen übertragen werden kann, ist abschließend. Die kontinuierliche Überwachung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie die erhöhten Sorgfaltspflichten müssen daher immer vom Verpflichtete selbst durchgeführt werden.

Sowohl bei der Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte als auch im Falle einer vertraglichen Auslagerung bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei dem Verpflichteten (§ 17 Abs. 1 S. 2 GwG). Verletzungen der allgemeinen Sorgfaltspflichten durch die Dritten oder anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden also dem Verpflichteten zugerechnet.