§ 154 AO: Kleine Änderung, große Kosten

§ 154 AO | PayTechLaw

Im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber auch eine kleine Änderung an § 154 AO vorgenommen, die zunächst unscheinbar daherkommt, es aber in sich hat. Nach der Gesetzesbegründung soll dies eine Erleichterung für die Kreditinstitute (sic!) bedeuten, faktisch wird es aber teuer werden. Worum geht es genau?

Das Prinzip der Kontenwahrheit im § 154 AO

§ 154 AO ist keine Norm des Geldwäscherechts, sondern des Steuerrechts. Es geht in der Abgabenordnung um die effektive und korrekte Erhebung von Abgaben und Steuern. Ein wichtiges Prinzip ist in § 154 AO verankert, nämlich das der Kontenwahrheit. Die Institute sind danach dazu verpflichtet, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, für wen sie ein Konto führen. Anonyme Konten (wie z.B. Nummernkonten) oder Konten unter einem Pseudonym gibt es in Deutschland nicht. Jedes Konto muss einem bekannten Inhaber zugeordnet werden können. Auch wenn in der Gesetzesbegründung nur von Kreditinstituten die Rede ist, gilt § 154 AO auch für alle anderen Institute, die Konten führen (wie zum Beispiel Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute).

Für Kreditinstitute gilt aber zusätzlich, dass sie nach § 24c KWG verpflichtet sind, alle Konten, die dem § 154 AO unterfallen, in einem Dateisystem zu erfassen und die Daten für den automatischen Abruf durch die BaFin oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung zu stellen.

Welche Konten unterfallen dem § 154 AO?

Nach dem Anwendungserlass zu § 154 AO (AEAO) ist unter Konto „jede für einen Dritten im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung geführte Rechnung, in der Zu- und Abgänge der Vermögensgegenstände erfasst werden“ zu verstehen. Als Faustregel kann man sich merken, dass eigentlich alle Arten von Konten darunterfallen, außer es handelt sich lediglich um interne Konten.

Wer ist aufgrund von § 154 AO identifizieren?

Zunächst ist der Kontoinhaber zu identifizieren. Das ist keine zusätzliche Verpflichtung, denn dieser ist auch schon aufgrund geldwäscherechtlicher Regelungen vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.

Kreditinstitute müssen neben den nach GwG zu erfassenden Daten wie Name, Adresse etc. auch noch die Steueridentifikationsnummer erheben.

Bei natürlichen Personen handelt es sich dabei um die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO. Diese wird automatisch bei Geburt einer Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Als frischgebackene Eltern bekommt man daher als erste Post für das Kind, neben einer Zahnbürste vom Jugendamt, einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern. Welche Aussage hinter Zähneputzen und Steuern zahlen steckt, könnte ich jetzt philosophisch betrachten, bleibe aber mal bei den juristischen Fakten.

Für juristische Personen ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 193c AO zu erheben. Diese wird allerdings noch gar nicht erteilt und es ist noch unklar, wann es soweit sein wird, dass diese tatsächlich eingeführt wird. Alternativ muss daher die Steuernummer der juristischen Person erhoben werden.

Neben dem Kontoinhaber ist auch der/die wirtschaftliche Berechtigte(n) zu erheben. Auch diese Daten sind bereits nach Geldwäscherecht zu erheben, hinzu kommt hier wieder die Steuernummer.

Darüber hinaus sind nach § 154 AO auch die Verfügungsberechtigten über das Konto zu identifizieren und deren Steuernummer zu erheben. Dies ist eine zusätzliche Anforderung, die sich nicht schon aus dem Geldwäschegesetz ergibt. Unter Verfügungsberechtigten sind sowohl gesetzliche Vertreter des Kontoinhabers, als auch Personen mit Kontovollmacht zu verstehen.

Bisherige Rechtslage zur Identifizierung der Verfügungsberechtigten

Bislang verwies § 154 Abs. 2 AO für die Identifizierung einer natürlichen Person als Verfügungsberechtigten nur auf § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG. Dies bedeutete, dass das Institut wie im Geldwäscherecht die Angaben zur Person, wie Name, Adresse, Geburtsdatum und – ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zu erfassen hatte. Wie dies zu geschehen hatte, blieb im Gesetz offen. Im Anwendungserlass war dazu nur geregelt, dass die Erhebung „durch Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier“ zu erfolgen hatte.

Folglich konnte ein Institut die Identifizierung auch dadurch vornehmen, dass sie einem neuen Verfügungsberechtigten einen Fragebogen zur Erhebung der Angaben nach Hause schickte (zum Überprüfen der Adresse) und dieser dann das Erhebungsformular mit einer Ausweiskopie retournierte. Denkbar wären auch online Verfahren gewesen, bei denen Verfügungsberechtigte Ausweiskopien hochgeladen hätten, nachdem Ihnen ein Zugangscode postalisch übersandt wurde.

Was ist neu im § 154 AO in Hinblick auf Verfügungsberechtigte?

Nach der Gesetzesänderung verweist nunmehr § 154 Abs. 2 AO bei Verfügungsberechtigten auf § 11 Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 GwG sowie die zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnungen.

Das bedeutet konkret: Es dürfen zur Identifizierung nur die in § 12 GwG genannten Mittel verwendet werden. Das wird praktisch nicht viel Neues bedeuten. Jedoch bedeutet der Verweis auf § 13 Abs. 1 GwG, dass bei natürlichen Personen nur noch eine Einsichtnahme des amtlichen Dokumentes vor Ort (d.h. in der Filiale oder per PostIdent) oder per Videoident zulässig ist (andere Identifizierungsvarianten, wie qualifizierte elektronische Signatur, notifiziertes Identifikationsverfahren oder elektronischer Ausweis spielen in der Praxis derzeit leider mangels Verbreitung keine Rolle).

Für ein Institut bedeutet dies nun, dass jeder Verfügungsberechtigte, der durch den Kontoinhaber hinzugefügt wird, Kosten verursacht, die sich vermutlich auf ca. 7-10 EUR pro Verfügungsberechtigten beziffern lassen.

Beispiel: Ein Vater hat vier erwachsene Kinder, er muss zu einer Operation ins Krankenhaus. Aus diesem Grund erteilt er jedem der Kinder Kontovollmacht, damit diese sich um seine Finanzen in Abwesenheit kümmern können. Dies bedeutet, dass jedes Kind bei der Bank vorbeigehen oder sich per Videoident identifizieren muss. Die Kosten darf die Bank nicht weitergeben, weil es sich dabei um Kosten handelt, die aufgrund der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben der Bank entstehen.

Noch ein Beispiel: Ein Unternehmen führt ein Geschäftskonto. Mehrere Mitarbeiter der Buchhaltung sollen darauf Zugriff haben. Jeder dieser Mitarbeiter muss entsprechend identifiziert werden. Dies können bei großen Unternehmen schon recht viele sein.

Vor diesem Hintergrund mutet die Gesetzesbegründung schon fast zynisch an, wenn dort ausgeführt wird, man habe die Kreditinstitute entlasten wollen, dass sie nur noch ein Verfahren zur Identifizierung anzuwenden hätten. Denn die zusätzlichen Kosten, die durch eine Identifikation der Verfügungsberechtigten in der Filiale oder per Videoident entstehen, sind ungleich höher als vermeintliche Ersparnisse dadurch, dass nur ein Verfahren verwendet werden muss.

Die zusätzlichen Kosten, die für Institute übrigens kaum vorhersehbar sind, weil Kunden schließlich frei entscheiden können, wie vielen anderen Personen sie Verfügungsbefugnis einräumen möchten, führen zu einem erheblichen Standortnachteil für deutsche Institute. Denn es gibt keine EU-Vorgaben und in anderen EU-Ländern oft keine vergleichbaren Vorschriften, so dass diese erheblichen Wettbewerbsvorteile haben und der Standort Deutschland für Fintechs unattraktiv wird. Sehr schade. Und Argumente, warum diese Änderung wirklich notwendig ist, um Steuerhinterziehung zu verhindern, und das in einem Maße, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Institute gerechtfertigt wäre, müssten erst einmal aufgezeigt werden. Aber dies war wohl auch gar nicht das Ziel der Änderung laut Gesetzesbegründung.

Es bleibt die Hoffnung, dass das Bundesfinanzministerium im Anwendungserlass zum § 154 AO diese Folgen wieder dadurch einfängt, dass dort Erleichterungen oder Ausnahmen geschaffen werden, die die Belastung für die Institute wieder auf ein vertretbares Maß reduzieren.

Was ist neu im § 154 AO in Hinblick auf wirtschaftliche Berechtigte?

Nach § 11 Abs. 5 GwG müssen für einen wirtschaftlich Berechtigten die zu erfassenden Daten nur erhoben und durch angemessene Maßnahmen überprüft werden.

Für § 154 AO geht der Gesetzgeber nun überraschenderweise darüber hinaus. Nach der Gesetzesänderung soll für wirtschaftliche Berechtigte der § 13 Abs. 1 GwG und die zu § 13 Abs. 2 GwG ergangenen Rechtsverordnungen anzuwenden sein. Zu § 13 Abs. 2 GwG sind bislang keine Rechtsverordnungen ergangen, also können wir das außenvorlassen. Überraschend ist aber der Verweis auf § 13 Abs. 1 GwG, in dem das Verfahren zur Prüfung der Identität von natürlichen Personen beschränkt wird auf eine Vor-Ort-Prüfung eines Ausweisdokuments, Videoident oder einen elektronischen Identitätsnachweis (eID Funktion des Personalausweises etc.). Der Verweis auf § 13 Abs. 1, der zwingend die persönliche Vorlage eines Ausweises als Verfahren vorgibt, fand bislang im Geldwäscherecht keine Anwendung auf wirtschaftliche Berechtigte. Die Vorgaben der AO gehen daher über das GwG hinaus.

Da auch kein Verweis auf § 12 GwG gegeben ist, lässt sich zudem schlussfolgern, dass der wirtschaftliche Berechtigte zwar persönlich identifiziert werden muss, aber auch irgendein anderes als die in § 12 GwG genannten Dokumente dabei vorlegen kann. Es wird also hier eine Regelung geschaffen, die so im Geldwäscherecht nicht vorgesehen ist, die zu einem unglaublichen Aufwand führen wird und dies wird damit begründet, dass es einen Gleichlauf mit dem Geldwäscherecht geben solle. Es bleibt nur zu hoffen, dass das BMF im Anwendungserlass ein paar Dinge klarstellt.

Kurze Zusammenfassung

§ 154 AO ist geändert worden. Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte müssen nun durch die Vorlage von Dokumenten vor Ort oder per Videoident (oder eine der anderen in der Praxis nicht sehr verbreiteten Möglichkeiten der Identifizierung wie elektronische Signatur) identifiziert werden. Dies bedeutet enorme zusätzlich Kosten für die Institute und ist in Hinblick auf die wirtschaftlichen Berechtigten auch noch eine Verschärfung im Gegensatz zum Geldwäschegesetz.

 

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1 comment
  1. Ergänzung: § 154 AEAO enthält Erleichterungen, die die Zahl der Personen einschränken, die identifiziert werden müssen, zum Beispiel bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben. Diese Erleichterungen gelten weiter. Allerdings greifen sie nicht immer, so dass die im Artikel beschriebenen Auswirkungen für Institute bestehen bleiben.

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