Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!

Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!
Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!

Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkredit-RL

Kreditaufnahme von Verbraucher:innen und wie sie sich durch die Digitalisierung verändert hat

Seit Menschen im Internet Waren kaufen, hat sich auch das Kreditgeschäft verändert. Die Deutschen kaufen zwar schon seit den 1950ern auf Rechnung aus dem Otto-Katalog. In der Sache ist das auch nichts anderes als ein Kleinkredit für einen kurzen Zeitraum. Was sich aber durch den Online-Kauf geändert hat: Solche Kredite sind nun allgegenwärtig verfügbar, in den verschiedensten Shops zu bekommen und lassen sich mit ein paar Mausklicks abschließen. Der Kauf auf Rate und der Kauf auf Rechnung sind nur wenige von vielen guten Beispielen, wie durch die Digitalisierung die unkomplizierte Kreditaufnahme verbreitet worden ist. Unter dem Ausdruck „Buy Now Pay Later“ haben sich diese Zahlungsweisen in ganz Europa etabliert. Du kaufst jetzt, musst aber erst später bezahlen. Für die meisten Verbraucher:innen ist dies vor allem praktisch.

Auf Websites von „Buy Now Pay Later“-Anbietern kursiert die Zahl, wonach ca. 80 Prozent der Kund:innen eher kaufen, wenn sie nicht sofort zu zahlen haben. „Buy Now Pay Later“ wird als die unkomplizierte Methode beworben, um die Liquidität etwas zu strecken. Wer am Monatsende einen dreistelligen Betrag für einen neuen Esstisch zu berappen hat, überlegt vielleicht zweimal, ob der Kauf jetzt wirklich sein muss. Die Möglichkeit, den edlen Wohnzimmerglastisch erst in einigen Wochen nach dem Gehaltseingang zu zahlen, mag dann die Kaufentscheidung beeinflussen. Aus diesem Grund bieten Händler es auch häufig umsonst an, das Zahlungsziel zu strecken. Wiederum finanzieren die Händler „Buy Now Pay Later“ meistens nicht selbst, sondern über Dritte. Das sind etwa Anbieter wie Klarna oder Ratepay.

Das Online-Geschäft mit Krediten hat längst Verbraucherschützer auf den Plan gerufen. Statistisch spielt „Buy Now Pay Later“ offenbar vor allem bei niedrigen bis mittleren Beträgen eine Rolle. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass in der Preisspanne von 51 bis 200 € 44 Prozent der Einkäufe über „Buy Now Pay Later“ getätigt werden. Sie warnt vor einer Schuldenfalle, die Tagesschau vor „Tücken“ und die AOK vor Kaufsucht. Auf TikTok findet sich eine Fülle von Clips mit dem Hashtag „klarnaschulden“, in denen junge Menschen ihre persönlichen Erfahrungen mit „Buy Now Pay Later“ schildern. Auch die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) widmet sich der Problematik in ihren Verbraucherinformationen und warnt vor einer Schuldenfalle.

Vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund wird der Gesetzgeber die Gesetze zu Verbraucherkrediten im Zuge der Verbraucherkreditrichtlinie umfassend reformieren. Verbraucher:innen sollen besser geschützt werden vor leichtfertiger Kreditaufnahme im digitalen Bereich. Auch bei Kleinstkrediten und kostenlosen Krediten. Dahinter steht die Überlegung, dass die Möglichkeit, einen kleinen Kredit niedrigschwellig abzuschließen, zu Impulskäufen verleitet.

Neue Probleme verlangen neue Gesetze: Die Verbraucherkreditrichtlinie und ihre nationale Umsetzung

Europarechtliche Grundlagen

Der europäische Gesetzgeber hat bereits vor einigen Jahren gehandelt und eine neue Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) erlassen, die er primärrechtlich auf Art. 114 AEUV in Verbindung mit Art. 169 AEUV stützt.

Die Richtlinie führt in weiten Teilen zu einer Vollharmonisierung. Vollharmonisierung bezeichnet dabei eine Regelungstechnik, bei der der europäische Gesetzgeber den nationalen Gesetzgebern keinen Umsetzungsspielraum lässt. Hiervon geht der europäische Gesetzgeber für die Verbraucherkreditrichtlinie im Regelfall aus, ein Umsetzungsspielraum ist demgegenüber der begründungsbedürftige Ausnahmefall (Art. 42 Richtlinie (EU) 2023/2225). Näheres ist insbesondere dem Anwendungsbereich in Art. 2 Richtlinie (EU) 2023/2225 zu entnehmen. Was noch dazu kommt: Auch für die Verbraucher:innen sind die meisten Schutzvorgaben nicht abdingbar (Art. 43 Richtlinie (EU) 2023/2225).

Gesetzgeberisches Verfahren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte schon im Juni einen Referentenentwurf vorgelegt. Dies war erstmal nur der Vorschlag des Ministeriums gewesen. Bis Mitte Juli hatten die Interessierten – die Stakeholder – die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Auf dieser Grundlage ist nunmehr der finale Entwurf erarbeitet worden (sog. Regierungsentwurf, abrufbar hier). Die Unterschiede zwischen beiden Entwürfen betreffen allerdings weitgehend nur Details und Regelungsmaterien, die für die Wirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind. Das BMJV hat für eilige Leser:innen auch ein Infoblatt bereitgestellt, in dem es die wesentlichen Änderungen andeutet (abrufbar hier, siehe insbesondere Ziffer 10). In jedem Fall wird das Gesetz bald das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag durchlaufen. Die Mitgliedsstaaten haben bis Mitte November 2025 Zeit, die umsetzenden Regelungen zu erlassen; ein Jahr später sollen diese anwendbar sein (Art. 48 Richtlinie (EU) 2023/2225).

Abgrenzung und Überleitung

Die Änderungen betreffen im BGB insbesondere Vorschriften im besonderen Schuldrecht zum Verbraucherdarlehensrecht. Verbraucherschützende Vorschriften werden in ihrem Anwendungsbereich beträchtlich erweitert, um der Kreditvergabe im digitalen Geschäftsverkehr beizukommen. Zahlreiche weitere Gesetze sind betroffen: Im EGBGB wird es Änderungen der vorvertraglichen Informationspflichten geben. Das UWG erhält striktere Regelungen für die Werbung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen; Kreditgeber müssen auf Kosten hinweisen und bestimmte Werbeformen werden ausdrücklich untersagt. Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Aufsichtsrecht. So wird ein neues Gesetz über Absatzfinanzierung auch Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die ihren Kunden Absatzfinanzierungen anbieten, einer Aufsicht unterwerfen.

Was sich durch den Umsetzungsentwurf in BGB, KWG und weiteren Gesetzen ändern wird

Änderungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Der am stärksten reformierte Bereich betrifft das Recht der Verbraucherkreditverträge (§§ 491 ff. BGB). Ziel des Gesetzgebers ist es, den Anwendungs- und Schutzbereich der verbraucherschützenden Vorschriften auf bislang nicht erfasste Kreditformen auszuweiten. Künftig werden auch unentgeltliche Kredite, kurzfristige Kredite, Kleinkredite unter 200 EUR sowie entsprechende Zahlungsaufschübe vom Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB erfasst. Besonders praxisrelevant ist die Einbeziehung sogenannter One-Click-Kredite im Sinne von „Buy Now, Pay Later“-Modellen, wie sie etwa von Klarna, PayPal & Co. in großem Umfang angeboten werden. Kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) profitieren weiterhin von der unionsrechtlich etablierten Privilegierung und dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen – unentgeltliche Kredite anbieten, ohne den strengeren regulatorischen Vorgaben unterworfen zu sein.

Die verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505b Abs. 2 BGB-RegE soll nach Ansicht des Gesetzgebers effektiver vor (schleichender) Überschuldung schützen. § 505b Abs. 2 BGB-RegE ist jedoch auslegungsbedürftig, da er einerseits bestimmte Informationspflichten (etwa zum Einkommen) statuiert, andererseits aber einen Proportionalitätsgrundsatz anordnet – beides steht in einem Spannungsverhältnis. Ohne gesetzgeberische Klarstellung bleibt unklar, ob bei geringfügigen Krediten wie im „Buy Now, Pay Later“-Bereich stets umfangreiche Selbstauskünfte erforderlich sind oder auch schlankere Prüfverfahren ausreichen. Sprich: Erfordert der „Buy Now, Pay Later“-Kauf eines Paar Sneakers für 200 EUR die Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Verbrauchers? Das würde die Bezahlweise weitaus unattraktiver machen für diejenigen, denen ihr Datenschutz wichtig ist. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass für Schätzungszwecke – ohne damit eine gesetzliche Regelvermutung aufzustellen – typisierend unterstellt wird, dass bei Darlehensverträgen mit einem Nettodarlehensbetrag bis 1.000 EUR die Kreditwürdigkeitsprüfung in der Regel weiterhin anhand bereits verfügbarer Informationen, wie etwa einer Selbstauskunft des Verbrauchers oder vorhandener Daten beim Darlehensgeber, erfolgen kann.

Allerdings sieht der Regierungsentwurf auch eine Formerleichterung vor. Ein neuer § 492 Abs. 1 BGB verlangt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich nur noch Textform.

Änderungen im KWG (Kreditwesengesetz), GewO (Gewerbeordnung) und dem AbsFinAG (Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung)

18a KWG-RegE nimmt die Kreditwürdigkeitsprüfung aus aufsichtsrechtlicher Sicht auf. Der Maßstab für Immobiliar-Verbraucherdarlehen soll künftig auch für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge gelten: Vertragsabschluss soll künftig nur bei voraussichtlicher Leistungsfähigkeit möglich sein. §18a Abs. 3 und 4 KWG-RegE legen hierbei die Grundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung fest. Entscheidungen sollen auf genauen und relevanten Informationen zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Verhältnissen basieren; sowohl interne als auch externe Quellen sind zulässig, soziale Netzwerke jedoch ausgeschlossen. Umfang und Tiefe der Informationen müssen hier demnach im Verhältnis zu Art, Höhe, Laufzeit und Risiko des Darlehens stehen.

34k GewO-RegE führt einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für Darlehensvermittler ein, die bislang gemeinsam mit Immobilienmaklern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern unter §34c GewO erfasst waren. Die Erlaubnispflicht umfasst nun auch Finanzierungshilfen nach § 506 BGB RegE, was faktisch zu einer Ausweitung der Erlaubnispflicht führt.

Mit dem Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (AbsFinAG-RegE) etabliert der Regierungsentwurf ein neues spezifisches Aufsichtsregime. Ziel ist es, Warenlieferanten und Anbieter von Zahlungsaufschüben, die bislang nicht als klassische Finanzinstitute gelten, in die aufsichtsrechtlichen Regelungen einzubeziehen (vgl. §§ 1 und 2 AbsFinAG-RegE). Die Frage nach der zuständigen Aufsichtsbehörde ist noch offen.

Weitere berührte Rechtsbereiche

  1. Auswirkungen auf Datenschutz und Datenverarbeitung

    Der Regierungsentwurf berührt eine Vielzahl datenschutzrechtlich relevanter Fragestellungen. Besonders hervorzuheben ist die Kreditwürdigkeitsprüfung, bei der regelmäßig sensible personenbezogene Daten verarbeitet und übermittelt werden. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 30 Abs. 6 BDSG-RegE, der ein Recht auf eine menschliche Entscheidung anstelle einer ausschließlich automatisierten Datenverarbeitung im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung vorsieht. Dieses Recht umfasst insbesondere die Möglichkeit, eine automatisiert getroffene Entscheidung über die Kreditwürdigkeit durch eine natürliche Person überprüfen zu lassen.

  2. Anpassungen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

    Im UWG werden die Vorgaben für die Werbung mit Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen verschärft. Kreditgeber sind künftig verpflichtet, deutlich darauf hinzuweisen, dass mit der Aufnahme eines Darlehens Kosten verbunden sind. Zudem werden bestimmte Werbeformen für Allgemein-Verbraucherdarlehen ausdrücklich untersagt. Kreditgeber sind künftig verpflichtet, deutlich darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme eines Kredits mit Kosten verbunden ist – zum Beispiel durch den Hinweis: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!“ oder „Achtung! Finanzieren kostet Geld!“.

    Darüber hinaus sind bestimmte Werbeformen für Verbraucherdarlehen künftig generell untersagt. Verboten ist insbesondere Werbung, die den Eindruck erweckt, ein Kredit würde das eigene Vermögen steigern, Ersparnisse ersetzen oder den Lebensstandard erhöhen. So sollen Verbraucher davor geschützt werden, die Aufnahme eines Kredits als ausschließlich vorteilhaft einzuschätzen.

Kritische Würdigung der geplanten Änderungen

Die Interessenverbände haben sich an dem Gesetzgebungsverfahren rege beteiligt. Abrufbar sind die Stellungnahmen auf der Website des BMJV. Da es sich zu weiten Teilen bei der Verbraucherkreditrichtlinie um einen vollharmonisierenden Gesetzesakt handelt, verliefen die Gespräche über die wenigen Rechtsfragen mit nationalem Umsetzungsspielraum simpel. Mehrere Verbände der Finanzwirtschaft sahen in der Umsetzung des Referentenentwurfs sogenanntes „Gold-Plating“, das heißt die überschießende Richtlinienumsetzung des deutschen Gesetzgebers. Durch den Regierungsentwurf haben sich zentrale Streitpunkte zwischen den Interessenverbänden auch nicht geändert. Insbesondere betrifft dies ein vielleicht entfallendes Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB n.F, das das BMJV einen „deutschen Sonderweg“ nennt.

In diesem Zusammenhang bleibt zu sehen, dass die Gesetzesreform einiges an Rechtsunsicherheit mit sich bringen wird. Neben der bereits angesprochenen Kreditwürdigkeitsprüfung trifft dies auch eine neue Nachsichtigkeitsregelung, die der Regierungsentwurf in § 497a Abs. 2 BGB vorsieht. Nach dieser Vorschrift soll der Darlehensgeber „angemessene Nachsicht walten lassen“, bevor er mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren seine Interessen durchsetzt.

Was steht rechtspolitisch hinter der Reform des Verbraucherkreditrechts? Er ist die Antwort des europäischen Gesetzgebers auf den von ihm vorgefundenen gesellschaftlichen Missstand. Der Handlungsbedarf ist auch nicht von der Hand zu weisen. Niemand kann wollen, dass sich junge Menschen massenweise verschulden, schon bevor ihr Erwerbsleben überhaupt startet.

Ob aber das geltende Verbraucherkreditrecht die entscheidende Stellschraube dafür ist, dieses Problem in den Griff zu bekommen, dahinter lässt sich ein kritisches Fragezeichen setzen. Die Geschäftsmodelle, die die Verbraucherkreditrichtlinie erschwert, sind an und für sich für die Verbraucher:innen entweder kostenneutral oder zumindest kostengünstig. Sie erhöhen allenfalls die Versuchung, sich etwas zu kaufen, was man sich eigentlich nicht leisten kann. Das fehlende Urteilsvermögen über eine vernünftige Konsumentscheidung wird aber zuvörderst mit anderen Dingen zu tun haben: Der Konsumkultur auf sozialen Medien und mangelnder finanzieller Bildung.

Die zunehmende gesetzliche Regulierung von Finanzprodukten ist aber auch deshalb kritisch zu begleiten, weil sie aus finanzwirtschaftlicher Sicht eine konservative Schlagseite hat und die Entwicklung innovativer Finanzprodukte bremst. Das funktionale Äquivalent zum modernen „Buy Now Pay Later“ sind bekannte Verschuldensmechanismen, allen voran die Kontoüberziehung. Erschwert der Gesetzgeber die Verschuldung durch moderne Finanzprodukte, können sich Verbraucher:innen nach wie vor auch auf dem altmodischen Weg verschulden. Für den Großteil der Verbraucher:innen wiederum sind „Buy Now Pay Later“ oder kurzfristige Kleinkredite die besseren Alternativen – weil sie meistens kostengünstiger sind als der Dispo. Digitale Kreditvergabe is not the enemy, möchte man dem Gesetzgeber zurufen.

Die politische Auseinandersetzung um die Regulierung von Verbraucherkrediten ist aus den angedeuteten Gründen schon an und für sich interessant und auch in den kommenden Jahren zu beobachten. Für Viele wird sich die Kreditaufnahme merklich ändern. Für die juristische Analyse sollte der im Kern weltanschauliche Konflikt zwischen mündigem oder schutzbedürftigen Verbraucherbild aber natürlich von untergeordneter Rolle sein. Es bleibt in jedem Fall unerlässlich für alle, die an der digitalen Finanzwirtschaft interessiert sind, sich mit der Verbraucherkreditrichtlinie und ihrer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber zu beschäftigen. Hierüber werden wir euch in kommenden Blogbeiträgen auf dem Laufenden halten.



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