Aktuelles rund um die Geldwäscheprävention im Fußballbereich

Aktuelles rund um die Geldwäscheprävention im Fußballbereich

Dieser Blogbeitrag ist Teil einer gemeinsamen Serie von ANNERTON und GRUENGOLD LEGAL zum Thema „Profifußball und Geldwäscheprävention“, die wir im Dezember 2025 mit einem Überblick „Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Spielervermittler in der EU“ (Teil 1) starteten. Im Februar 2026 wurde die Serie mit Ausführungen zum Adressatenkreis der neuen Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Spielervermittler (Teil 2) fortgesetzt. Ende März 2026 wurden die konkreten Pflichten für Profivereine und Fußballvermittler (Teil 3) beschrieben.

 

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Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO) wird der Profifußball erstmals systematisch in die europäische Geldwäscheprävention einbezogen. In den ersten drei Blog-Beiträgen dieser Reihe haben wir den regulatorischen Rahmen, den Kreis der Verpflichteten sowie die konkreten Pflichten dargestellt.

Die AML-VO gilt ab dem 10.07.2029 direkt auch für Profifußballvereine und Fußballvermittler. Der Profifußball ist somit im Fokus der europäischen Geldwäscheprävention.

Geldwäscheprävention im Fußball ist längst kein Zukunftsthema mehr. Zwar treten die neuen europäischen Vorgaben für Profifußballvereine und Fußballvermittler erst am 10. Juli 2029 in Kraft, doch die Weichen für deren Umsetzung werden bereits heute gestellt. Gleichzeitig zeigt ein aktueller, bundesweit beachteter Fall, dass Geldwäscherisiken schon jetzt zum Risikoumfeld von Fußballvereinen gehören. Grund genug, einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich zu werfen.

  • Geldwäscheermittlungen gegen einen regionalen Fußballverein sind Gegenstand überregionaler Berichterstattung und können erhebliche Reputationsschäden verursachen.
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht nach einem aktuellen Urteil die Verpflichteten direkt als Adressat von Bußgeldern bei Geldwäscheverstößen an.
  • Die Anti-Geldwäschebehörde der EU (AMLA) hat jüngst Entwürfe zu verschiedenen Leitlinien, den Regulatory Technical Standards (RTS), veröffentlicht, die auch für den Nicht-Finanzsektor gelten und damit auch den Profifußballbereich betreffen.

1. Geldwäscheverdacht bei Fußballverein

Die AML-VO ist für Profifußballvereine noch nicht geltendes Recht und doch schaffen es Verdachtsfälle aus dem Fußballbereich bundesweit in die Medien. Dies zeigt, dass die Sensibilität für das Thema Geldwäscheprävention im Fußballbereich wächst. So untersucht die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart einen Vorfall am Stuttgarter Flughafen, bei dem bei Vereinsmitgliedern eines schwäbischen Fußballvereins insgesamt rund 215.000 Euro Bargeld sichergestellt worden sein sollen. Ermittlungen wegen Geldwäsche wurden aufgenommen.[1]

Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten spätestens dies zum Anlass nehmen, ihre eigene Governance-Struktur zu analysieren und interne Prozesse an die neuen Vorgaben der AML-VO anzupassen.

2. EuGH-Urteil betont direkte Verantwortlichkeit juristischer Personen bei Verstößen gegen das Geldwäscherecht – relevant auch für den Fußballbereich

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) hat der EuGH die direkte Verantwortlichkeit juristischer Personen bei Verstößen gegen Geldwäschevorschriften betont. So darf die Sanktionierung eines Unternehmens in Zukunft nicht davon abhängen, dass zuvor eine konkrete natürliche Person als Beschuldigter geführt oder ihr Fehlverhalten rechtskräftig festgestellt wurde.

Für die Praxis bedeutet das: Diese Entscheidung ist nicht auf den Banken- oder den Finanzsektor beschränkt und betrifft alle Verpflichteten der Geldwäscheprävention, mithin zukünftig auch Profifußballvereine und Fußballvermittler. Das Urteil unterstreicht nun EU-weit eine direkte Unternehmensverantwortung, auch im Geldwäschebereich bei der Verhängung von Bußgeldern.

3. Aktueller Konsultationsprozess der AMLA betrifft auch den Profifußballbereich

Aktuell läuft der Konsultationsprozess der Anti-Geldwäschebehörde der EU (AMLA) mit Sitz in Frankfurt auf vollen Touren, u.a. zum Entwurf der Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 AML-VO. Auch Profifußballvereine und Fußballvermittler sind in Zukunft gehalten, geldwäscherechtliche Risiken ihrer Geschäftstätigkeit systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Die unternehmensweite Risikobewertung bildet das Fundament sämtlicher Präventionsmaßnahmen und Kontrollen der Verpflichteten. Im Fokus stehen dabei insbesondere Transfers, Vermittlerhonorare, Sponsoring, Investorenstrukturen, Zahlungswege und internationale Verflechtungen. Die laufende Konsultation bietet nun Betroffenen die Möglichkeit, Besonderheiten aus der Fußballbranche frühzeitig in den regulatorischen Prozess einzubringen. Die Konsultation endet am 15.07.2026.

Die AMLA hat zudem am 03.06.2026 eine weitere öffentliche Konsultation zu neuen Leitlinien für die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen (Ongoing Monitoring) gestartet. Diese Konsultation läuft bis 03.09.2026. Die Leitlinien erläutern, wie Verpflichtete ihre Kundenbeziehungen kontinuierlich überwachen sollen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßige Aktualisierung von Kundendaten, die fortlaufende Überwachung von Transaktionen und Aktivitäten und die Erkennung ungewöhnlicher oder verdächtiger Vorgänge. Die Leitlinien wurden auf Grundlage von Artikel 26 Abs. 5 der AML-VO entwickelt und sollen praxisnah erklären, wie die Anforderungen risikobasiert und verhältnismäßig umgesetzt werden können. Sie gelten sowohl für den Finanz- als auch für den Nichtfinanzsektor, also in Zukunft mithin auch für Fußballvereine und Fußballvermittler. Eine öffentliche Anhörung zu den Leitlinien findet am 02.07.2026 statt.

Für die Praxis bedeutet das: Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten sich direkt oder über ihre Verbände bereits jetzt in 2026 in die laufenden Konsulationsprozesse der AMLA einbringen und eigene Prozesse adjustieren, um in 2029 nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen. Eine zweite Anhörungsrunde, speziell nur für Profifußballvereine und die Fußballvermittler als Verpflichtete, für welche die AML-VO nicht bereits ab Juli 2027, sondern ausnahmsweise erst ab Juli 2029 gelten wird, wird es voraussichtlich nicht geben.

 

[1] Siehe etwa die Berichterstattung dazu auf tagesschau.de und bild.de.



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