AML im Profifußball: Welche Pflichten in Zukunft konkret gelten

AML im Profifußball: Welche Pflichten in Zukunft konkret gelten AML in Professional Football: What Specific Obligations Will Apply in Future
Foto: Sabbir9003/Adobestock

Onlineseminar Fußball & Geldwäscheprävention

Dieser Blogbeitrag ist Teil einer gemeinsamen Serie von ANNERTON und GRUENGOLD LEGAL zum Thema „Profifußball und Geldwäscheprävention“, die wir im Dezember 2025 mit einem Überblick „Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Spielervermittler in der EU“ (Teil 1) gestartet und im Februar 2026 mit Ausführungen zum Adressatenkreis der neuen Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Spielervermittler (Teil 2) fortgesetzt haben.

 

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I. Einleitung

Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung wird der Profifußball erstmals systematisch in die europäische Geldwäscheprävention einbezogen. In den ersten beiden Beiträgen dieser Reihe haben wir den regulatorischen Rahmen sowie den Kreis der Verpflichteten dargestellt. Dazu zählen insbesondere Profifußballvereine, Fußballvermittler und – je nach Struktur – auch deren Holdinggesellschaften.
Für viele Verantwortliche ist das Neuland. Gleichzeitig ist absehbar, dass die neuen Pflichten tief in bestehende Abläufe eingreifen – insbesondere in den Bereichen Transfers, Sponsoring, Investoren und Vermittlerstrukturen.
Hinzu kommt: Die AML-Verordnung wird durch zahlreiche technische Standards, Leitlinien und sonstige Konkretisierungen der EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA weiter konturiert werden. Der Rechtsrahmen steht also. Seine praktische Ausgestaltung wird sich in den kommenden Monaten aber weiter schärfen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage: Welche konkreten Pflichten ergeben sich aus der AML-Verordnung – und was bedeuten sie in der Praxis für Vereine und Fußballvermittler?

II. Die wesentlichen Pflichten nach der AML-VO

1. Risikobewertung (Art. 10 AML-VO)

Verpflichtete müssen die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstöße gegen gezielte finanzielle Sanktionen ermitteln und bewerten. Diese Risikobewertung ist zu dokumentieren, aktuell zu halten und bei Bedarf anzupassen. Sie muss außerdem den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Die Risikobewertung ist kein bloßer Pflichtbaustein. Sie ist das Fundament des gesamten AML-Systems. Von ihr hängt ab, wie interne Prozesse ausgestaltet werden, wo verstärkte Prüfungen erforderlich sind und welche Kontrollen angemessen sind. Berücksichtigt werden müssen dabei insbesondere kundenbezogene, geografische und transaktionsbezogene Risikofaktoren.
Für die Praxis bedeutet das: Profifußballvereine und Fußballvermittler müssen ihre eigenen Risikofelder erstmals systematisch erfassen. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem Transfers, Vermittlerhonorare, Sponsoring, Investorenbeziehungen, Zahlungswege und internationale Verflechtungen. Gerade hier dürfte der Schwerpunkt der künftigen Risikoanalyse liegen. Sinnvoll ist ein strukturiertes Vorgehen: Bestandsaufnahme, Risikoidentifizierung, Risikobewertung und Ableitung konkreter Schutzmaßnahmen. Zugleich ist damit zu rechnen, dass die AMLA die Methodik und die relevanten Risikofaktoren weiter konkretisieren wird.

2. Compliance-Funktion und Governance (Art. 11 AML-VO)

Die AML-Verordnung verlangt eine klare Compliance-Struktur. Ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben verantwortlich. Zusätzlich ist eine operative Compliance-Funktion einzurichten, die die Umsetzung der internen Maßnahmen sicherstellt. Diese Funktion muss über ausreichende Befugnisse, Ressourcen und Zugang zu Informationen verfügen und in die Berichtswege zur Geschäftsleitung eingebunden sein.
Gerade dieser Punkt hat für Vereine und Spielervermittler besondere Bedeutung. Die Geldwäscheprävention wird damit zur echten Governance-Frage. Es genügt nicht, Zuständigkeiten nur formal zu benennen. Vielmehr müssen Rollen, Berichtslinien und Verantwortlichkeiten belastbar ausgestaltet werden. In der Praxis wird dies neben der Benennung eines Compliance Managers auf die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten hinauslaufen, der die operative Umsetzung steuert, interne Verdachtsmeldungen aufnimmt, die Risikoanalyse begleitet, Schulungen koordiniert und als Ansprechpartner für Behörden fungiert.
Für die Praxis bedeutet das: Viele Profifußballvereine müssen organisatorisches Neuland betreten. Es stellt sich früh die Frage, wer diese Funktion sachgerecht übernehmen kann, ob internes Know-how vorhanden ist und welche Ressourcen realistisch benötigt werden. Besonders anspruchsvoll dürfte sein, die notwendige fachliche Nähe zur Geschäftsleitung mit einer funktionsfähigen und unabhängigen Kontrollrolle zu verbinden.

3. Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 9 AML-VO)

Verpflichtete müssen auf Basis ihrer Risikobewertung interne Strategien, Verfahren und Kontrollen entwickeln, dokumentieren und umsetzen. Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, die identifizierten Risiken zu steuern und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Sie müssen innerhalb der Organisation bekannt gemacht und gegebenenfalls auch gegenüber relevanten Dritten kommuniziert werden.
Die AML-Verordnung zielt damit nicht auf allgemeine Compliance-Bekenntnisse, sondern auf belastbare Prozesse. Gemeint sind dokumentierte und gelebte Abläufe, die in der täglichen Praxis greifen.
Für die Vereine und Vermittler bedeutet das: Transfers, Sponsoring, Investoren-Onboarding und Vermittlergeschäfte brauchen klar definierte Prozessschritte. Wer prüft wann wen? Welche Unterlagen werden eingeholt? Wann ist zu eskalieren? Wie wird dokumentiert? Gerade in einem Umfeld mit hoher Transaktionsdynamik muss die Organisation so aufgestellt sein, dass AML-Prüfungen auch unter Zeitdruck funktionieren. Künftige Leitlinien der AMLA dürften diese Anforderungen weiter konkretisieren.

4. Schulungen und Integritätsanforderungen (Art. 9, Art. 13 AML-VO)

Die AML-Verordnung verlangt geeignete Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte und gegebenenfalls auch für sonstige Personen, die in die Einhaltung der AML-Pflichten eingebunden sind. Zudem sind Personen, die unmittelbar an der Umsetzung der Vorgaben mitwirken, auf ihre Eignung und Integrität zu prüfen.
Das ist mehr als ein Standardbaustein. In einem bislang kaum regulierten Bereich wie dem Profifußball entscheidet die praktische Sensibilisierung maßgeblich darüber, ob Risiken früh erkannt oder übersehen werden.
Für die Praxis bedeutet das: Schulungen werden in den ersten Jahren einen besonderen Stellenwert haben. Sie sollten nicht nur allgemeine Grundlagen abdecken, sondern gerade die typischen Risikokonstellationen des Profifußballs. Also etwa Transfers, Vermittlerstrukturen, Sponsorengelder, Investoren und internationale Zahlungswege. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die mit AML-Aufgaben betrauten Personen fachlich geeignet sind und die erforderliche Integrität aufweisen.

5. Sorgfaltspflichten gegenüber Geschäftspartnern (Art. 19, 20 AML-VO)

Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Transaktionen und bei Auffälligkeiten zu erfüllen. Sie umfassen vor allem die Identifizierung und Verifizierung des Geschäftspartners, die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, die Überprüfung von Vertretungsverhältnissen sowie die Einholung von Informationen über die Geschäftsbeziehung oder Transaktion. Der konkrete Umfang richtet sich dabei immer nach dem Risiko.
Hier liegt einer der praktischen Schwerpunkte der neuen Regulierung. Denn gerade im Profifußball sind Geschäftspartner und Beteiligte oft vielfältig: andere Vereine, Sponsoren, Investoren, Vermittler, Berater und sonstige Intermediäre.
Für die Praxis bedeutet das: KYC wird zum Standard. Profifußballvereine und Fußballvermittler müssen künftig belastbar feststellen können, mit wem sie es zu tun haben und wer wirtschaftlich hinter einer Struktur steht. Das ist insbesondere bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen, internationalen Konstellationen oder spät hinzutretenden Beratern und Vermittlern anspruchsvoll. Praktisch sinnvoll sind daher standardisierte KYC-Kataloge und – wo möglich – ein Vorab-KYC für regelmäßig relevante Vereine, Vermittler oder sonstige Geschäftspartner.

6. Verständnis von Transaktionszweck und Mittelherkunft (Art. 25 AML-VO)

Verpflichtete müssen den Zweck und die angestrebte Art einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion verstehen. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Informationen einzuholen, insbesondere zum wirtschaftlichen Hintergrund, zum Volumen der Transaktion sowie zur Herkunft und Bestimmung der eingesetzten Gelder. Auch die wirtschaftliche Tätigkeit oder Beschäftigung des Geschäftspartners kann dabei relevant sein.
Diese Pflicht ist zentral, weil sie über die reine Identifizierung hinausgeht. Es genügt nicht, Namen, Registerauszüge und Ausweisdokumente zu sammeln. Die Transaktion muss inhaltlich plausibel sein.
Für die Praxis bedeutet das: Gerade bei komplexen Vertragsgestaltungen, ungewöhnlichen Zahlungsflüssen oder international verschachtelten Strukturen müssen Vereine und Vermittler genauer hinschauen. Wenn der wirtschaftliche Zweck nicht unmittelbar auf der Hand liegt, müssen zusätzliche Informationen eingeholt und nachvollziehbar bewertet werden. Standardisierte Abfragen zur Mittelherkunft, zum Beweggrund und zur Zahlungslogik können hier helfen, operative Abläufe zu stabilisieren, ohne sie unnötig zu verlangsamen.

7. Sanktions- und PEP-Prüfungen (Art. 20, Art. 42 AML-VO)

Verpflichtete müssen prüfen, ob Geschäftspartner oder wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen. Außerdem ist festzustellen, ob es sich um politisch exponierte Personen, deren Familienmitglieder oder nahestehende Personen handelt. In diesen Fällen greifen zusätzliche Anforderungen.
Diese Prüfungen sind nicht nur Annex der KYC-Pflichten, sondern eigenständiger Teil eines funktionsfähigen AML-Systems. Die neue Zielrichtung der Verordnung auf die Verhinderung von Sanktionsverstößen verstärkt ihre praktische Bedeutung zusätzlich.
Für die Praxis bedeutet das: Profifußballvereine und Fußballvermittler brauchen belastbare Screening-Prozesse. Manuelle Einzelprüfungen werden in internationalen Konstellationen regelmäßig nicht ausreichen. Hinzu kommt, dass Treffer bewertet, dokumentiert und bei Bedarf eskaliert werden müssen. Sinnvoll ist daher ein klar definierter Eskalationsprozess, der auch die Zuständigkeiten für Prüfung, Dokumentation und Freigabe regelt.

8. Verstärkte Sorgfalt bei erhöhtem Risiko (Art. 34 ff. AML-VO)

Liegt ein erhöhtes Risiko vor, sind verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Das gilt insbesondere bei komplexen oder ungewöhnlich strukturierten Transaktionen, bei Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck oder bei sonstigen Konstellationen mit erhöhtem Risiko. In solchen Fällen sind zusätzliche Informationen einzuholen und intensivere Prüfungen vorzunehmen. Bei PEP-Bezug ist zudem die Einbindung der Führungsebene erforderlich.
Die Verordnung gibt damit den Rahmen vor. Die eigentliche Herausforderung liegt aber in der praktischen Abgrenzung.
Für die Praxis bedeutet das: Vereine und Vermittler müssen festlegen, wann eine Transaktion nach ihren Maßstäben als auffällig oder erhöht risikobehaftet gilt. Ohne klare Kriterien entsteht Unsicherheit. Sinnvoll sind daher interne Schwellenwerte und Fallgruppen, etwa für ungewöhnliche Zahlungsstrukturen, ungewöhnliche Vertragsgestaltungen oder hohe Beträge. Ebenso empfiehlt sich eine Liste akzeptierter Referenzunterlagen für die Überprüfung der Mittelherkunft.

9. Verdachtsmeldungen (Art. 69, 71 AML-VO)

Verpflichtete müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn sie wissen, vermuten oder vernünftige Gründe für den Verdacht haben, dass Gelder aus Straftaten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Auf Anforderung sind zusätzliche Informationen bereitzustellen. Nach Abgabe der Meldung darf die betroffene Transaktion grundsätzlich zunächst nicht durchgeführt werden, solange keine Freigabe erfolgt oder die gesetzliche Frist abgelaufen ist.
Gerade dieser Punkt wird in der Praxis oft unterschätzt. Maßgeblich ist nicht sichere Kenntnis. Es genügt bereits ein belastbarer Verdacht.
Für die Praxis bedeutet das: Vereine und Vermittler brauchen klare interne Melde- und Eskalationsprozesse. Mitarbeitende müssen wissen, wann sie Auffälligkeiten intern adressieren müssen und wer über das weitere Vorgehen entscheidet. Hilfreich kann ein einfaches, aber klares Eskalationsmodell sein, das unauffällige, prüfungsbedürftige und meldepflichtige Konstellationen voneinander trennt. Auch die Fähigkeit, kurzfristig auf Auskunftsersuchen zu reagieren, wird organisatorisch vorbereitet werden müssen.

10. Interne Kontrolle und unabhängige Überprüfung (Art. 9, Art. 11 AML-VO)

Die AML-Verordnung verlangt nicht nur die Einführung von Maßnahmen, sondern auch deren Überprüfung. Die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen muss regelmäßig kontrolliert werden. Je nach Struktur der Organisation kann dies intern oder durch externe fachkundige Dritte erfolgen.
Damit wird deutlich: Geldwäscheprävention ist kein Projekt mit einmaligem Abschluss, sondern eine dauerhafte Organisationsaufgabe.
Für die Praxis bedeutet das: Profifußballvereine und Fußballvermittler müssen prüfen, welche Kontrollen im eigenen Modell erforderlich und angemessen sind. Orientierung bietet dabei die eigene Risikoanalyse. Besonders relevant sind Kontrollen in KYC-Prozessen, bei der Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer, bei Mittelherkunftsprüfungen und bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen. Wo intern keine unabhängige Prüfungsfunktion vorhanden ist, kann eine externe Lösung die Alternative sein.

III. Fazit

Die AML-Verordnung bringt für den Profifußball einen grundlegenden Wandel. Profifußballvereine und Fußballvermittler werden erstmals umfassend in das europäische Geldwäscherecht einbezogen.
Die neuen Pflichten sind klar strukturiert. Ihre Umsetzung ist es nicht. Es geht nicht um einzelne isolierte Maßnahmen, sondern um den konsequenten Aufbau eines tragfähigen Gesamtsystems aus Risikobewertung, Governance, KYC, Kontrollprozessen und Meldewegen beim angesprochenen Adressatenkreis (siehe dazu näher Teil 2 unserer Reihe).
Gerade die Schwerpunkte liegen bereits jetzt erkennbar auf drei Ebenen:

1. auf einer belastbaren Risikoanalyse,
2. auf einer funktionsfähigen Compliance-Organisation und
3. auf praxistauglichen Sorgfalts- und Prüfprozessen in besonders sensiblen Bereichen wie Transfers, Sponsoring, Investoren und Vermittlerbeziehungen.

Für die Profifußballvereine und Fußballvermittler ist das regulatorisches Neuland. Genau deshalb sollte die Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2029 nicht als Aufschub verstanden werden, sondern als Umsetzungsfenster.
Wir unterstützen Sie dabei die eigenen Prozesse, Zuständigkeiten und Risikofelder strukturiert zu überprüfen und daraus ein belastbares Zielbild für die Geldwäscheprävention zu entwickeln. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Für Praxisnahe Informationen:
Registrieren Sie sich kostenlos für das Webinar „Geldwäscheprävention im Fußball – Welche Pflichten in Zukunft für Profifußballvereine und Fußballvermittler gelten“ unter folgendem Link: Microsoft Virtual Events Powered by Teams
Wann?: Donnerstag 23. April 2026, 14:00-15:00 Uhr



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