Am 19. Juni 2024 wurde das EU-AML-Package im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die daran enthaltenen Reglementarien gelten überwiegend ab dem 10. Juli 2027 und werden das bis dahin bestehende nationale Anti-Geldwäscherecht ablösen.
Hintergrund
Das EU-AML-Package besteht aus folgenden Bestandteilen:
- Die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende und in Deutschland ab dem 10. Juli 2027 das Geldwäschegesetz (GwG) in weiten Teilen ablösende EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 stellt das Herzstück der Neuregelung dar. Sie bestimmt den Kreis der Verpflichteten und deren Kernpflichten;
- Die in nationales Recht umzusetzende Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 enthält „formelle“ Vorgaben zu Mechanismen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung, etwa Bestimmungen zur Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, den Financial Intelligence Units (FIUs) und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden;
- Mit der AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 werde die in Zukunft in Frankfurt am Main ansässige Europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde (Anti-Money Laundering Authority Regulation – die „AMLA“) errichtet, sowie unter anderem die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse der Behörde festgelegt, die ab 2028 mit der direkten Beaufsichtigung bestimmter Finanzunternehmen mit hohem Risiko beginnen soll.
Wesentliche Inhalte
Wer unter dem EU-AML-Package geldwäscherechtlich Verpflichteter ist, wird in der EU-Geldwäscheverordnung festgelegt.
Versicherungsvermittler gelten im Sinne der EU-Geldwäscheverordnung als sog. Finanzinstitute und damit als geldwäscherechtliche Verpflichtete, wenn sie „im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck“ handeln. Ausgenommen sind solche Versicherungsermittler, die unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte, handeln (= gebundener Vermittler, vgl. § 34d Abs. 7 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)) und keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erheben (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) EU-Geldwäscheverordnung.
Mit der EU-Geldwäscheverordnung werden erstmals Kreditvermittler in der Breite geldwäscherechtlich verpflichtet. Halten Sie Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, gelten sie als per se geldwäscherechtlich verpflichtete Finanzinstitute (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. h) EU-Geldwäscheverordnung. Daneben sind auch solche Vermittler von Verbraucher- und Hypothekenkrediten geldwäscherechtlich verpflichtet, die kein Kredit- oder Finanzinstitut sind (Art. 3 Nr. 3 lit. k) EU-Geldwäscheverordnung. Ausgenommen aus der Verpflichtetenstellung ist jeweils derjenige Kreditvermittler, der die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben.
Ausnahme für gebundene Kreditvermittler?
Mit der Ausnahme („Kreditvermittler, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben“) dürfte der sog. „gebundene Kreditvermittler“ (tied credit intermediary) iSv Art. 4 Abs. 7 Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) gemeint sein („…Kreditvermittler, der im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung…handelt“). Hierfür spricht die Verweisung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. h) EU-Geldwäscheverordnung, auf die Richtlinie 2014/17/EU.
Abgeschwächt wird das in Erw.-Gr. 22 der EU-Geldwäscheverordnung formuliert, der zeigt, dass ein Darlehensvermittler dann nicht geldwäscherechtlich Verpflichteter sein soll, wenn er “im Auftrag“ des Kreditinstituts handelt. Diese Formulierung erinnert wiederum an Konstellationen der Stellvertretung. Allein maßgeblich dürfte aber der schärfere Wortlaut in der tatsächlichen Definition des Kreditvermittlers sein („unter der Verantwortung“, Art. 3 Nr. 3 lit. k) EU-Geldwäscheverordnung sein, also das Erfordernis eines tatsächlich gebundenen Kreditvermittlers (nicht allein einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und Vermittler, die „nur“ ein „Handeln im Auftrag“ begründet).
Im deutschen (Gewerbe-)Recht ist dieser gebundene Kreditvermittler allerdings ein Fremdkörper. Anders als z.B. nach § 34d Abs. 7 GewO (gebundener Versicherungsvermittler) kennt § 34c GewO (u.a. Darlehensvermittler) keinen gebundenen Kreditvermittler. So wird das auch in der Literatur beurteilt:
„In der Praxis besteht wohl Rechtsunsicherheit, ob es die Rechtsfigur des gebundenen Kreditvermittlers in Deutschland gibt, da nach der Verordnungsbegründung der ImmVermV des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und bei einigen IHK’s die Auffassung vorherrscht, dass es den gebundenen Kreditvermittler in Deutschland nicht gebe und dies eine Figur sei, die lediglich im Ausland bekannt sei“ (König, ZVertriebsR 2016, 350, 351).
Ausblick
In einigen EU-Mitgliedsstaaten waren Darlehensvermittler seit jeher geldwäscherechtlich verpflichtet. Der EU-Verordnungsgeber hat erkennen lassen, dass er sich an diesen autonom gelebten Vorstößen orientieren und harmonisiert zu diesen aufschließen möchte. Er legt dabei ausdrücklichen Fokus auf die Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittlern, die „den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene bislang nicht unterliegen, wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen wurden“ (Erw.-Gr. 17 zur EU-Geldwäscheverordnung) – dem Beispiel dieser Mitgliedstaaten folgend werden Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittlern mit der EU-Geldwäscheverordnung in Zukunft in der Breite geldwäscherechtlich verpflichtet.
Relevant dürfte die neue Verpflichtetenperspektive des Kreditvermittlers auch für solche Unternehmen werden, die (als Versicherungsvermittler) sowohl geldwäscherechtlich relevante Versicherungsprodukte als auch (als Darlehens-/Kreditvermittler) von Kreditinstituten ausgegebene – und damit von § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG bislang ausgeklammerte – Darlehen vermitteln und deren geldwäscherechtliche Pflichten sich nun erstmals auch auf diese Bankdarlehensvermittlung erstrecken.
Unklar ist allerdings, ob es für diese versicherungs- und darlehensvermittelnden Unternehmen tatsächlich zu einer „doppelten“ Verpflichtetenstellung in der Breite kommen soll. Möglicherweise widerspricht sich hier der Wortlaut der EU-Geldwäscheverordnung: So sind nach Art. 3 Nr. 3 lit. k) EU-Geldwäscheverordnung geldwäscherechtlich verpflichtete Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler solche Unternehmen, „bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Finanzinstitute handelt“ (also Kreditvermittler, die keine Gelder im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag halten und daher nicht als schon per se geldwäscherechtliches Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. h) E-Geldwäscheverordnung gelten). Der Versicherungsvermittler ist aber gerade erst dann geldwäscherechtlich Verpflichteter, wenn er durch die Vermittlung von Lebensversicherungs- bzw. Anlageprodukten zum Finanzinstitut wird (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) EU-Geldwäscheverordnung.
Die Kategorie des sog. gebundenen Darlehensvermittlers entspricht im Regelungsansatz zwar grundsätzlich dem gebundenen Versicherungsvermittler. Mangels konkreter Verordnungsregelung bzw. gesetzlicher Regelung, vgl. § 34c GewO, droht die Ausnahme in Deutschland voraussichtlich leerzulaufen.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die AMLA zu diesen Fragen positioniert.