AMLA – Die neue Anti-Geldwäsche-Behörde der EU

AMLA - Die neue Anti-Geldwäsche-Behörde der EU 1

Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority – „AMLA“) nimmt ab Mitte 2025 sukzessive ihren Betrieb auf. Im Jahr 2028 wird dann die direkte Beaufsichtigung eines bestimmten Kreises von Finanzunternehmen beginnen.

In diesem Artikel verschaffen wir einen Überblick über die Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Struktur sowie die Aufgaben und Befugnisse der Behörde.

Rechtsgrundlagen

Das sog. EU-Geldwäschepaket der Europäische Kommission, das eine Änderungen der Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsieht, beinhaltet die Verordnung zur Errichtung einer europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche („AMLA-VO“). Gemäß Art. 3 AMLA VO ist die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und ist vor Gericht parteifähig.

Struktur und Finanzierung der AMLA

Sitz der AMLA ist Frankfurt am Main.

Die Behörde, die rund 400 Mitarbeitende haben wird, wird durch ihren zur Vorsitzenden der Behörde vertreten. Am 21. Januar 2025 hat der Rat die Italienerin Bruna Szego für diesen Posten ernannt. Die weitere Verwaltungs- und Leitungsstruktur ist in Art. 56 AMLA-VO geregelt und umfasst einen Verwaltungsrat, ein Direktorium, einen Exekutivdirektor und einen administrativen Überprüfungsausschuss.

Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird gem. Art. 16 AMLA-VO ein sog. gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Dieses Team besteht aus Bediensteten der nationalen Aufsichtsbehörde und Bediensteten der AMLA und soll von einem Bediensteten AMLA geleitet werden, der alle Aufsichtstätigkeiten des Teams koordiniert (sog. „JST-Koordinator“).

Im Fall von Anhaltpunkten für ernsthafte geldwäscherechtliche Verstöße wird nach Art. 27 AMLO-VO ein unabhängiges Untersuchungsteam aus dem Kreise der Bediensteten der AMLA gebildet.

Über die interne Sprachregelung wird das Direktorium entscheiden. Die Kommunikation mit dem jeweiligen Verpflichteten erfolgt nach dessen Wahl in einer der Amtssprachen der EU.

Die Behörde wird ab 2028 zu etwa 30 % aus Mitteln aus dem EU-Haushalt und etwa 70 % aus Finanzbeiträgen finanziert, die von bestimmten Unternehmen des Finanzsektors gezahlt werden. Dabei sollen die bei bestimmten Verpflichteten erhobenen Gebühren verhältnismäßig sein und es soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Verpflichteten unter die direkte Beaufsichtigung fallen und welches Risikoprofil und welchen Umsatz sie aufweisen. Für das Jahr 2028, werden die durch diese Gebühren zu deckenden Gesamtkosten derzeit auf 65 Mio. EUR geschätzt.

Aufgaben und Befugnisse

Die AMLA ist wird unterschiedliche Aufgaben übernehmen.

Insbesondere wird sie bestimmte verpflichtete Finanzunternehmen mit hohem Risiko unmittelbar beaufsichtigen. Hierzu wird das entsprechende gemeinsame Aufsichtsteam u.a. die Überprüfungen und Bewertungen übernehmen, Informationen von den Verpflichteten anfordern (Art. 17 AMLA-VO), Vor-Kontrollen koordinieren (Art. 19 AMLA-VO), an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen mitwirken und den Kontakt zu den nationalen Finanzaufsehern pflegen.

Sofern Anhaltpunkten für ernsthafte geldwäscherechtliche Verstöße bestehen, wird das unabhängige Untersuchungsteam gem. Art. 27 AMLA-VO den Sachverhalt untersuchen und Stellungnahmen der Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, einholen.

Die Behörde kann bei Feststellungen von Verstößen Geldbußen und Zwangsgelder verhängen.

Darüber hinaus unterstützt die AMLA die EU-Finanzermittlungsstellen (Financial Intelligence Units – „FIUs“). Dabei wird sie selbst keine FIU sein und nicht an die Stelle der nationalen FIUs treten, die weiterhin die einzigen Empfänger von Berichten über verdächtige Transaktionen und für die nationale Verbreitung der Analyseergebnisse solcher Berichte verantwortlich sein werden. Die Behörde wird aber die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Ermittlung bewährter Praktiken zwischen den FIUs zu erleichtern, indem sie Standards für die Berichterstattung und den Informationsaustausch festlegt- indem sie gemeinsame operative Analysen initiiert oder organisiert und unterstützt. Die AMLA wird gem. Art. 47 AMLA-VO die Website FIU.net hosten und verwalten.

Ferner wird die AMLA Analysen durchführen, ihre Rechtssetzungskompetenzen ausüben, technische Regulierungsstandards und verwaltungspraktische Leitlinien erarbeiten.



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
You May Also Like
Ist bei E-Geld ein Vertrag zwischen dem E-Geld-Herausgeber und der Akzeptanzstelle erforderlich? Is a contract between the e-money issuer and the merchant required for e-money?
Weiterlesen

Ist bei E-Geld ein Vertrag zwischen dem E-Geld-Herausgeber und der Akzeptanzstelle erforderlich?

Der Beitrag analysiert die umstrittene Interpretation von Art. 11 Abs. 7 EMD2 durch die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Definition von E-Geld. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob für die Akzeptanz von E-Geld zwingend eine vertragliche Beziehung zwischen E-Geld-Emittent und Akzeptanzstelle erforderlich ist. Der Artikel kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus Art. 11 Abs. 7 EMD2 keine generelle Vertragspflicht für die Akzeptanz von E-Geld ableiten lässt.
Weiterlesen
Governance unter der 9. MaRisk-Novelle: Weniger Formalismus, mehr Verantwortung 2
Weiterlesen

Governance unter der 9. MaRisk-Novelle: Weniger Formalismus, mehr Verantwortung

Mit der 9. MaRisk-Novelle rückt das Thema Governance erneut in den Fokus der Aufsicht. Im Vordergrund steht jedoch keine grundlegende Neuregulierung, sondern eine gezielte Weiterentwicklung des bestehenden Rahmens. Die BaFin reduziert punktuell Detailtiefe und verlagert den Schwerpunkt auf Prinzipienorientierung, tatsächliche Wirksamkeit und institutsspezifische Ausgestaltung.
Weiterlesen
CCD2-Umsetzung fix: Die neuen Spielregeln für die Kreditbranche | ALLES LEGAL #133 3
Weiterlesen

CCD2-Umsetzung fix: Die neuen Spielregeln für die Kreditbranche | ALLES LEGAL #133

Deutschland hat die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) endlich umgesetzt – und das mit einigen überraschenden Wendungen. In dieser Folge von „Alles Legal“ spricht Dana Wondra mit Dr. Florian Lörsch darüber, welche Änderungen es im finalen Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf gibt und was Unternehmen jetzt konkret tun müssen.
Weiterlesen