Was auf Profifußballvereine und Fußballvermittler zukommt
Ab dem 10. Juli 2029 unterliegen Profifußballvereine und Fußballvermittler vollständig den europäischen Geldwäschevorgaben der neuen EU‑Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (AML‑VO).
Die neu geschaffene EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA hat hierzu am 13. Juli 2026 einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (Draft‑RTS) zur Beurteilung des inhärenten und Residualrisikoprofils von verpflichteten Unternehmen im Nichtfinanzsektor gemäß Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 („Consultation on the draft RTS on the assessment of the inherent and residual risk profile of obliged entities in the non-financial sector“) zur Konsultation gestellt. Die Draft-RTS legen fest, wie Aufsichtsbehörden das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko verpflichteter Unternehmen im Nichtfinanzsektor künftig einheitlich bewerten.
Für den Profifußball ist der Entwurf von erheblicher Bedeutung: Die Risikoeinstufung wird künftig darüber entscheiden, wie häufig und intensiv Vereine und Vermittler geprüft werden und welche Risikominderungsmaßnahmen von ihnen erwartet werden.
Inhaltsverzeichnis
Dieser Blogbeitrag ist Teil einer gemeinsamen Serie von ANNERTON und GRUENGOLD LEGAL zum Thema „Profifußball und Geldwäscheprävention“.
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1. Worum geht es in dem Konsultationspapier?
Die Draft-RTS schaffen eine einheitliche Methodik, mit der Aufsichtsbehörden das Risikoprofil von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor erfassen, bewerten und einer Risikoklasse zuordnen.
Zu diesen Verpflichteten zählen nach Art. 3 Nr. 3 lit. n und o AML-VO auch Fußballvermittler und Profifußballvereine.
Technische Regulierungsstandards („RTS“) konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben durch verbindliche Kriterien, Datenanforderungen und Berechnungsmethoden. Die geplante Methodik folgt drei Schritten:
Die Draft‑RTS legen eine harmonisierte Methodik fest. Diese basiert auf einem dreistufigen Ansatz:
- Bestimmung des inhärenten Risikos anhand sektorspezifischer Datenpunkte (Annex I),
- Bewertung der Qualität der AML/CFT‑Kontrollen anhand eines sektorübergreifenden Indikatorensets (Annex II),
- Ableitung eines Residualrisikos, das in vier Klassen („low“, „medium“, „substantial“, „high“) eingeteilt und von der Aufsicht als Grundlage für Intensität und Frequenz ihrer Maßnahmen genutzt wird.
2. Die Methodik: Wie bemisst die Aufsicht künftig das Risiko?
Die Draft‑RTS sehen für alle registrierten Verpflichteten im Nichtfinanzsektor eine unternehmensbezogene Risikoanalyse vor. Sie muss sich auf mindestens ein vollständiges Kalenderjahr beziehen.
Für jeden Datenpunkt aus Annex I vergibt die Aufsicht einen Wert zwischen 1 für ein niedriges und 4 für ein hohes Risiko. Bewertet werden insbesondere:
- Organisations- und Eigentümerstruktur,
- Kunden und Geschäftspartner,
- Produkte und Dienstleistungen,
- geografische Risikofaktoren,
- Vertriebs- und Zahlungswege.
Die Einzelwerte werden zunächst innerhalb der jeweiligen Kategorien gewichtet. Daraus entsteht ein Gesamtscore für das inhärente Risiko, der einer der vier Risikostufen zugeordnet wird. Risikoreiche Kategorien fallen dabei stärker ins Gewicht.
Spiegelbildlich funktioniert es mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung der Qualität der AML/CFT‑Kontrollen (Annex II): Auch hier reicht die Skala von 1 bis 4: von einem sehr hohen bis zu einem niedrigen Qualitätsniveau. Der daraus ermittelte Kontrollscore wird in die Stufen A bis D übertragen (Art. 3 Abs. 6 und 7 Draft‑RTS).
Das Residualrisiko ergibt sich aus der Kombination beider Bewertungen. Dem inhärenten Risiko kommt dabei das größere Gewicht zu.
3. Erleichterungen für „Small Entities“:
Für kleine Verpflichtete sehen die Draft RTS einen reduzierten Datensatz vor. Als „small obliged entities“ gelten Unternehmen mit weniger als fünf Vollzeitäquivalenten und einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 Euro.
Für Profifußballvereine dürfte diese Erleichterung regelmäßig keine Rolle spielen. Relevanter ist sie für kleinere Fußballagenturen.
Die Vereinfachung gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Stuft die Aufsicht einen Sektor insgesamt als erhöht risikobehaftet ein, darf sie auch bei kleinen Unternehmen den vollständigen Indikatorensatz erheben.
4. Annex I: Was bedeutet das für Fußballvermittler?
Für Fußballvermittler unterscheidet Annex I zwischen einem
- reduzierten Datensatz („Reduced Set“) für kleine Verpflichtete und
- einem vollständigen Datensatz („Full Set“) für alle übrigen Vermittler.
1. Reduced Set
Der reduzierte Datensatz konzentriert sich auf die zentralen Risikofaktoren:
- Organisations- und Eigentümerstruktur,
- wirtschaftlich Berechtigte,
- Kunden mit PEP-Status,
- Bezüge zu Hochrisiko-Drittländern,
- Geschäftsvolumen,
- Umfang und Wert vermittelter Geschäfte,
- geografische Risiken,
- Zahlungsstrukturen und Einbindung Dritter.
Damit adressiert die AMLA insbesondere komplexe Unternehmensstrukturen, internationale Geschäftsbeziehungen und mehrstufige Zahlungswege.
2. Full Set
Der vollständige Datensatz erweitert diese Informationen insbesondere um:
- weitere Angaben zu Eigentums- und Konzernstrukturen,
- Muttergesellschaften und Niederlassungen,
- die Unterscheidung zwischen residenten und nichtresidenten Kunden,
- detailliertere Angaben zum Geschäftsvolumen,
- grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und Zahlungsströme.
Die Aufsicht erhält dadurch ein umfassendes Bild des individuellen Risikoprofils. Komplexe Gesellschaftsstrukturen, internationale Verflechtungen, Hochrisikoländer und intransparente Zahlungswege können zu einer höheren Risikoeinstufung und intensiveren Aufsicht führen.
5. Annex I: Was bedeutet das für Profifußballvereine?
Für Profifußballvereine sieht Annex I ausschließlich den vollständigen Datensatz vor. Erfasst werden insbesondere:
- Organisations- und Eigentümerstruktur,
- komplexe Beteiligungsverhältnisse,
- wirtschaftlich Berechtigte,
- PEP- und Hochrisikoländerbezüge,
- Muttergesellschaften und Niederlassungen,
- Kunden- und Geschäftspartnerstruktur,
- Geschäftsvolumen,
- Transfergeschäfte,
- Sponsoringvereinbarungen,
- Ticket- und Merchandisingumsätze,
- Zahlungen über Dritte,
- grenzüberschreitende Zahlungsströme.
Der Datensatz bildet damit genau jene Bereiche ab, die im Profifußball aus geldwäscherechtlicher Sicht besonders relevant sind: Transfers, Investoren, Sponsoring, internationale Geschäftsbeziehungen und komplexe Zahlungswege.
Hohe Transaktionsvolumina, vielschichtige Eigentümerstrukturen und die Einbindung zahlreicher Marktteilnehmer können das Risikoprofil eines Vereins deutlich erhöhen.
6. Annex II: Was Profifußballvereine und Fußballvermittler zu ihren AML/CFT‑Governance‑ und Kontrollmaßnahmen liefern müssen
Während Annex I das inhärente Risiko abbildet, bewertet Annex II die Qualität der implementierten AML/CFT-Kontrollen.
Im Mittelpunkt stehen:
- Governance- und Organisationsstrukturen,
- Verantwortung der Leitungsebene,
- unternehmensweite Risikoanalysen,
- interne Richtlinien und Verfahren,
- Identifizierung und Überwachung von Geschäftsbeziehungen,
- Transaktionsmonitoring,
- Verdachtsmeldewesen,
- Schulungsmaßnahmen,
- interne Kontrollen und Audits,
- regelmäßige Überprüfung der Compliance-Systeme.
Die Aufsicht beurteilt damit nicht nur, welchen Risiken ein Verein oder Vermittler ausgesetzt ist. Sie prüft ebenso, ob dessen Compliance-Strukturen geeignet sind, diese Risiken wirksam zu erkennen und zu begrenzen.
7. Fazit und Ausblick:
Die Draft-RTS schaffen erstmals einen einheitlichen Maßstab für die geldwäscherechtliche Risikoklassifizierung des Nichtfinanzsektors.
Für Profifußballvereine und Fußballvermittler bedeutet das vor allem: Komplexe Eigentümerstrukturen, internationale Zahlungsströme, Hochrisikoländerbezüge und unzureichende Kontrollsysteme werden künftig unmittelbar die Aufsichtsintensität bestimmen.
Kleine Fußballvermittler können grundsätzlich vom reduzierten Datensatz profitieren. Bei einem erhöhten Branchenrisiko kann die Aufsicht jedoch auch von ihnen sämtliche Daten des Full Set verlangen.
Die Konsultation ist daher weit mehr als ein technischer Verfahrensschritt. Sie eröffnet Vereinen, Vermittlern und Verbänden die Möglichkeit, auf unverhältnismäßige oder praxisferne Anforderungen hinzuweisen und die endgültige Ausgestaltung der Standards mitzuprägen.
Stellungnahmen können noch bis zum 27. September 2026 eingereicht werden.
Für den 10. September 2026 ist zudem eine öffentliche Anhörung der AMLA vorgesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die RTS ab Dezember 2028 gelten, damit den Verpflichteten ausreichend Zeit für die Umsetzung bleibt.
Praxistipp:
Unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens empfiehlt es sich jedoch bereits jetzt, die notwendigen organisatorischen und technischen Vorbereitungen einzuleiten. Hierzu zählen insbesondere:
- Aktive Beteiligung an der Konsultation:
Fußballvermittler und Profifußballvereine sollten prüfen, ob die vorgesehenen Datenpunkte praktikabel und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Verbesserungsvorschläge können über Verbände oder im Rahmen eigener Stellungnahmen eingebracht werden. - Aufbau eines belastbaren AML‑Datenhaushalts:
Die in Annex I vorgesehenen Informationen sollten frühzeitig strukturiert erfasst und in bestehende Daten‑ und IT‑Systeme integriert werden, um die künftigen Melde‑ und Nachweispflichten effizient erfüllen zu können. - Weiterentwicklung der AML/CFT‑Governance:
Annex II bietet einen konkreten Orientierungsrahmen für den Aufbau einer belastbaren Compliance‑Organisation. Insbesondere folgende Bereiche sollten überprüft und weiterentwickelt werden:- Governance und Verantwortlichkeiten,
- Risikoanalysen,
- KYC-Prozesse,
- Transaktionsmonitoring,
- Schulungen,
- interne Kontrollen,
- Audit- und Reportingprozesse.
Die Botschaft der AMLA ist eindeutig: Geldwäscheprävention im Profifußball beginnt nicht erst 2029. Bereits heute wird sichtbar, welche Daten die Aufsicht künftig erwartet und nach welchen Kriterien sie Risiken bewertet.
Wer Datenhaushalt und Compliance-Strukturen erst mit Inkrafttreten der Vorgaben anpasst, riskiert, bestehende Schwachstellen erst im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Risikoklassifizierung offenzulegen – und sich damit einer intensiveren Aufsicht auszusetzen.
