Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA hat am 3. Juni 2026 eine öffentliche Konsultation zu ihren Entwurfsleitlinien zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen („ongoing monitoring of business relationships“) gestartet. Die Konsultation läuft bis zum 3. September 2026; die finalen Leitlinien sind für Q4 2026 angekündigt.
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Auf den ersten Blick mag dies wie ein weiteres technisches Detail im Rahmen des neuen europäischen AML-Pakets erscheinen. Tatsächlich betrifft die Konsultation jedoch einen Kernbereich der Geldwäscheprävention: die Frage, wie Verpflichtete ihre Kundenbeziehungen nach dem Onboarding überwachen müssen.
Ongoing Monitoring wird zum zentralen Element der AMLR
Die neuen Leitlinien beruhen auf Art. 26 Abs. 5 der AMLR. Danach ist die AMLA verpflichtet, Leitlinien zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen und zur Überwachung der im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen durchgeführten Transaktionen zu entwickeln.

Bereits heute gehört die laufende Überwachung zu den zentralen Pflichten im Bereich der Geldwäscheprävention. Die AMLR hebt diesen Grundsatz jedoch auf eine neue Ebene. Verpflichtete müssen nicht nur einzelne Transaktionen betrachten, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung fortlaufend analysieren und bewerten. Die AMLA beschreibt die laufende Überwachung ausdrücklich als Kernelement des risikobasierten Ansatzes – und dieser risikobasierte Ansatz hat eine klare operative Grundlage: das unternehmensweite Risikoassessment (Business-Wide Risk Assessment). Es ist nicht bloß formales Pflichtdokument, sondern ausdrücklicher Ausgangspunkt für Kalibrierung und Intensität jeder Überwachungsmaßnahme.
Nicht nur Transaktionsmonitoring
Besonders bemerkenswert ist, dass die AMLA die laufende Überwachung nicht auf klassisches Transaktionsmonitoring reduziert. Bewusst hat die AMLA den Begriff „Aktivitäten“ neben „Transaktionen“ gestellt, um der Vielfalt von Geschäftsmodellen gerecht zu werden, in denen nicht jedes relevante Risikosignal eine Transaktion im klassischen Sinne darstellt.
Nach den Entwurfsleitlinien sollen Verpflichtete fortlaufend prüfen, ob die Geschäftsbeziehung weiterhin dem bekannten Kundenprofil entspricht, ob Transaktionen und Aktivitäten mit den gewonnenen Kundenerkenntnissen vereinbar sind, ob sich Risikofaktoren verändert haben, ob die vorhandenen Kundeninformationen noch aktuell und plausibel sind und ob Anhaltspunkte für ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten bestehen. Ergänzend soll das Monitoring auch in der Lage sein, Risiken im Zusammenhang mit der Umgehung gezielter Finanzsanktionen zu erkennen, soweit diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung identifizierbar sind.
Für die praktische Ausgestaltung unterscheiden die Leitlinien drei Monitoring-Ebenen: das Pre-Transaction Monitoring, das auf eine Bewertung vor Ausführung einer Transaktion zielt, das Real-Time Monitoring zum Zeitpunkt der Ausführung sowie das Post-Transaction Monitoring, das auf Mustererkennung und Verhaltensanalyse nach der Durchführung ausgerichtet ist. Welche dieser Ebenen jeweils anwendbar sind, hängt von der Rolle des Verpflichteten, seinem Geschäftsmodell und seinem tatsächlichen Zugang zu Transaktionsdaten ab.
Damit wird deutlich: Kundenmonitoring (KYC) ist keine einmalige Sache des Onboardings. Die Qualität der laufenden Kundenüberwachung wird zu einem eigenständigen Schwerpunkt der Aufsicht.
Besondere Relevanz für FinTechs und Zahlungsdienstleister
Für Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und andere FinTechs dürfte die Konsultation von besonderer Bedeutung sein. Viele Geschäftsmodelle setzen auf weitgehend digitale Prozesse und hohe Automatisierungsgrade. Die AMLA-Leitlinien formulieren konkrete Erwartungen daran, wie Monitoring-Systeme ausgestaltet werden müssen und welche risikobasierten Kriterien bei der Überwachung von Kundenbeziehungen anzuwenden sind.
Verpflichtete werden sich dabei insbesondere fragen müssen, ob bestehende Monitoring-Szenarien ausreichend kundenbezogen kalibriert und dynamisch sind – oder ob sie noch auf statischen KYC-Ergebnissen aus dem Onboarding basieren. Werden Änderungen im Kundenverhalten systematisch erkannt? Werden Kundendaten regelmäßig aktualisiert? Und können Schwellenwerte, Szenario-Logiken und Modellentscheidungen gegenüber der Aufsicht erklärt und nachvollziehbar dokumentiert werden?
Letzteres betrifft besonders den Einsatz automatisierter oder KI-gestützter Analysewerkzeuge. Die AMLA verlangt, dass deren Outputs erklärbar und überprüfbar sind. Verpflichtete bleiben für Monitoring-Entscheidungen verantwortlich und können sich nicht hinter algorithmischen Ergebnissen verschanzen. Für extern beschaffte Monitoring-Tools gilt zudem: Default-Einstellungen dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Und wo ein Verpflichteter keinen ausreichenden Einblick in die Funktionsweise eines fremden Systems hat, darf er sich für wesentliche Monitoring-Entscheidungen nicht auf dieses Tool verlassen.
Gerade in stark digitalisierten Geschäftsmodellen dürfte die Erwartungshaltung der Aufsicht steigen, dass Kunden-, Risiko- und Transaktionsdaten ganzheitlich ausgewertet werden.
Einheitlicher Ansatz für Finanz- und Nichtfinanzsektor
Bemerkenswert ist zudem, dass die AMLA die Leitlinien ausdrücklich sektorenübergreifend konzipiert und sich bewusst gegen sektorspezifische Ergänzungsmodule entschieden hat. Die Grundprinzipien gelten für Finanzunternehmen und Verpflichtete des Nichtfinanzsektors gleichermaßen. Die AMLA betont dabei die Bedeutung einer praktischen Anwendbarkeit für sämtliche Verpflichtetengruppen und stellt ausdrücklich klar, dass Verhältnismäßigkeit keine Absenkung von Standards bedeutet. Kleinere Verpflichtete oder solche mit weniger komplexen Geschäftsmodellen dürfen manuelle oder semi-automatisierte Prozesse einsetzen, solange diese tatsächlich wirksam sind. Die Schutzwirkung muss in jedem Fall gewährleistet sein.
Die horizontale Struktur hat auch praktische Konsequenzen für die Dokumentationspflichten: Verpflichtete müssen die Governance ihrer Monitoring-Maßnahmen – einschließlich der Entscheidungsrationale, erkannter Limitierungen und angewandter Mitigierungsmaßnahmen – in internen Richtlinien und Verfahren nachvollziehbar festhalten. Hinzu kommen Anforderungen an die regelmäßige Schulung des eingesetzten Personals, das in der Lage sein muss, Monitoring-Ergebnisse kritisch zu bewerten und Risikosignale über etablierte Eskalationskanäle weiterzuleiten.
Konsultation als Chance für die Praxis
Die Konsultation bietet Instituten und Verbänden die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die zukünftigen Anforderungen zu nehmen. Besonders relevant dürften Fragen der Verhältnismäßigkeit, der technischen Umsetzbarkeit sowie der Abgrenzung zwischen laufender Überwachung, periodischen Reviews und klassischen Customer-Due-Diligence-Maßnahmen sein. Inhaltlich noch nicht abschließend gelöst sind etwa die genauen Anforderungen an die Aktualisierung abgelaufener Ausweisdokumente. Die Leitlinien sehen hier einen risikobasierten Ansatz vor, der eine automatische Nacherhebung gerade nicht vorschreibt, aber eine dokumentierte Abwägung verlangt. Ähnliches gilt für den neu geregelten Zwischenweg bei fehlenden Kundeninformationen: Vor einer Kündigung der Geschäftsbeziehung dürfen Verpflichtete unter engen Voraussetzungen Transaktionen temporär suspendieren oder einschränken. Dies stellte eine Option dar, die für die Praxis bedeutsam ist, aber klar definierte Bedingungen voraussetzt.
Da die Leitlinien künftig maßgeblich bestimmen werden, wie Aufsichtsbehörden die Anforderungen des Art. 26 der AMLR auslegen, sollten betroffene Institute die Konsultation aufmerksam verfolgen.
Fazit
Mit den Entwurfsleitlinien zum Ongoing Monitoring konkretisiert die AMLA einen der zentralen Bausteine des neuen europäischen AML-Regimes. Die Botschaft ist klar: Geldwäscheprävention endet nicht beim Onboarding. Künftig wird die kontinuierliche Überwachung der gesamten Geschäftsbeziehung noch stärker in den Mittelpunkt rücken. Nicht nur in Form von Transaktionschecks, sondern als integriertes Framework aus Kundenprofilen, Verhaltenserkennung, Technologie-Governance und laufender Selbstüberprüfung.
Für FinTechs, Zahlungsdienstleister und andere Verpflichtete lohnt es sich daher bereits jetzt, die eigenen Monitoring-Prozesse kritisch zu überprüfen. Die AMLA-Leitlinien werden sich zu einem der wichtigsten Referenzdokumente für die praktische Ausgestaltung von Monitoring- und Compliance-Systemen unter der AMLR entwickeln.
