Bitcoins und Kryptowährungen (7): Bitcoins in der Bilanz und dem Jahresabschluss

Für Gewerbetreibende, die freiwillig oder kraft Gesetz einen Jahresabschluss erstellen (müssen), stellt sich die Frage, wie die Bitcoins und Kryptowährungen (nachfolgend werden nur noch beispielhaft Bitcoins genannt) im Jahresabschluss, bestehend aus (Handels-)Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang, auszuweisen sind. Soweit ersichtlich, gibt es noch keine Stellungnahme der Finanzverwaltung oder ein Urteil eines Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage. Bitcoins in der Bilanz – was muss man beachten?

Müssen Bitcoins und Kryptowährungen in der Handelsbilanz ausgewiesen werden?

In Anbetracht des Umstandes, dass Bitcoins keine Sachen und Rechte sind, sondern „nur“ Recheneinheiten, kann man auf die Idee kommen, dass die Bitcoins nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Diese Ansicht wird jedoch in der Fachliteratur nicht ernsthaft vertreten, da die Bitcoins am Bilanzstichtag einen konkreten wirtschaftlichen Wert für den Bilanzierenden darstellen, selbständig bewertbar und verkehrsfähig sind.

Ausweis der erworbenen Bitcoins in der Bilanz

In der Bilanz ist zu unterscheiden, ob die Bitcoins dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und damit dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Dem Umlaufvermögen sind sie zuzuordnen, wenn die Bitcoins zur kurzfristigen Veräußerung, zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Rückzahlung bestimmt sind.

Die deutliche Mehrheit in der Fachliteratur spricht sich für folgenden Ausweis der Bitcoins in der Bilanz aus: Die dem Anlagevermögen zuzuordnenden Bitcoins sind immaterielle Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B. II Nr. 4 HGB).

Gehören die Bitcoins zum Umlaufvermögen, sind sie den sonstigen Forderungen zuzuordnen (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB).

Soweit ersichtlich wird in der Fachliteratur nicht nachhaltig vertreten, dass die Bitcoins der Position „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ (§ 266 Abs. 2 B. IV. HGB). zuzuordnen seien. Dem Vernehmen nach wird dies in anderen EU-Staaten anders praktiziert.

Selbstgeschaffene Bitcoins

Durch Mining hergestellte Bitcoins, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind (siehe oben im vorigen Abschnitt), können in der Bilanz als immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden (§ 248 Abs. 2 HGB).

Wenn die selbst erzeugten Bitcoins dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (siehe oben im vorigen Abschnitt), müssen diese im Umlaufvermögen aktiviert werden. Als Position kommt die Unterposition der Vorräte „Fertige Erzeugnisse und Waren“ (§ 266 Abs. 2 B. I. Nr. 3 HGB) in Betracht. Wenn man der Ansicht ist, dass Erzeugnisse ausschließlich materielle Vermögensgegenstände sein können, sind die Bitcoins den sonstigen Vermögensgegenständen zuzuordnen.

Folgebewertung

Sind die Bitcoins dem Anlagevermögen zuzuordnen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten (Herstellungskosten bei Mining). Eine Abschreibung der Anschaffungskosten (der Herstellungskosten bei Mining) kommt nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung in Betracht (§ 253 Abs. 3 HGB).

Sind die Bitcoins dem Umlaufvermögen zuzuordnen, sind die Abschreibungen vorzunehmen, wenn der Marktpreis am Abschlussstichtag niedriger ist (§ 253 Abs. 4 HGB). In diesem Fall stellt sich die Frage, wie der Marktpreis zu ermitteln ist. Die niedrigen Wertansätze dürfen im nächsten Jahr nicht beibehalten werden, wenn der Marktpreis gestiegen ist (§ 253 Abs. 5 HGB). In diesem Fall muss eine erfolgswirksame Zuschreibung vorgenommen werden.

Auswirkungen für Zahlungs-, E-Geld- und Institute i.S.d. CRR-VO über die Kapitaladäquanz

Zahlungs-, E-Geld- und Institute i.S.d. CRR-VO (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) müssen aufsichtsrechtlich Eigenkapital in einem bestimmten Umfang vorhalten. Aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b CRR-VO ergibt sich, dass die immateriellen Vermögenswerte von dem harten Kernkapital abzuziehen sind. Der Begriff der “immaterielle Vermögenswerte” bestimmt sich im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwert (Art. 4 Abs. 115 CRR-VO). Für die in Deutschland ansässigen Unternehmen gilt der Rechnungslegungsrahmen des HGB und der Verordnungen für die o.a. Institute (RechkredV und RechZahlV).

Die Fachliteratur spricht sich dafür aus, dass Bitcoins bilanzrechtlich immaterielle Vermögensgegenstände sind. Das bedeutet, dass die o.a. Institute ihren Bestand an Kryptowährungen mit Eigenkapital unterlegen müssen. Sollte das nicht gelingen, müssen die Institute prüfen, ob das Geschäft oder die Anlage mit Bitcoins ausgelagert werden können. Dabei sind insbesondere die aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die geschäftlichen, bilanziellen und steuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Exkurs: Steuerbilanz / steuerliche Gewinnermittlung

Werden die Bitcoins selbst hergestellt (Mining) und sind sie dem Anlagevermögen zuzuordnen (siehe oben), dürfen die Bitcoins bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer nicht angesetzt werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Die selbst hergestellten Bitcoins erhöhen damit nicht den zu versteuernden Gewinn.

 

 

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3 comments
  1. Gut zu wissen, dass die Bitcoins, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, mit den Anschaffungskosten zu bewerten sind, sodass eine Abschreibung nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung in Betracht kommt. Mein Onkel möchte die Anschaffungskosten für seine Bitcoins im Jahresabschluss abschreiben lassen. Er weiß aber nun, dass dies nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung möglich ist.

  2. Ich finde es total nachvollziehbar, dass die Bitcoins in der Bilanz den sonstigen Forderungen zuzuordnen sind, falls sie zum Umlaufvermögen gehören. Mein Onkel möchte sich einige Bitcoins kaufen und diese schnell weiterverkaufen, sodass sie seinem Umlaufvermögen angehören werden. Er wird den Tipp beherzigen und sie als sonstige Forderungen in der Bilanz klassifizieren.

  3. Wow, das ist interessant. Ich hätte selbst nicht gedacht, dass man Bitcoins bei der Jahresbilanz erwähnt. Mich würde interessiere, ob es Steuerberater gibt, die sich speziell auf Bitcoins und die Jahresbilanz spezialisieren.

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