Kaum ein Zahlungsmodell hat in den vergangenen Jahren so an Dynamik gewonnen wie „Buy Now, Pay Later“. Was als bequeme Zahlungsoption begann, ist inzwischen zu einem zentralen Finanzierungsinstrument im Onlinehandel geworden – und damit ins Visier des europäischen Gesetzgebers geraten. Die 2. Verbraucherkreditrichtlinie weitet den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts erheblich aus und erfasst nun auch bislang unregulierte, kurzfristige oder unentgeltliche Finanzierungshilfen. Der deutsche Regierungsentwurf setzt diese Vorgaben um. Dieser Beitrag beleuchtet, welche BNPL-Gestaltungen künftig als Verbraucherdarlehen gelten und wo gesetzgeberisch die Grenzen verlaufen.
Inhaltsverzeichnis
Die 2. Verbraucherkreditrichtlinie
Mit dem heutigen Tage – dem 20.11.2025 – läuft die Frist aus, zu der die Mitgliedsstaaten die 2. Verbraucherkreditrichtlinie umzusetzen hatten. Die ganz finale Gestalt des Gesetzes kennen wir noch nicht. Über manche Details wird offenbar noch gerungen. Aber die Botschaft ist prinzipiell klar: Verbraucher sollen auch dann geschützt werden, wenn sie nur kleine und kurzfristige Kredite aufnehmen.
Wir haben bereits in einem vorangegangenen Beitrag darüber berichtet, dass und aus welchen Motiven der europäische Gesetzgeber das Verbraucherdarlehensrecht umfassend reformieren will. Seit einigen Wochen liegt nunmehr der Regierungsentwurf zur Umsetzung seiner Richtlinie vor. Der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts wird im Detail zukünftig ausgeweitet und komplizierter. Mit ihm stehen und fallen praxisrelevante Fragen: Inwieweit hat ein Unternehmer den Verbraucher vorvertraglich zu informieren, seine Kreditwürdigkeit zu prüfen oder besondere Sicherungen zu verlangen? Eine Vertragsgestaltung, die davon besonders betroffen ist: Buy Now Pay Later.
Das bisherige Regelungssystem
Das besondere Schuldrecht bildet im Verbraucherdarlehensrecht drei verschiedene aber miteinander verwandte Rechtsbegriffe.
Erstens den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, hierbei handelt es sich um Darlehensverträge im B2C-Bereich (§ 491 Abs. 2 BGB). Nach dem alten Verbraucherkreditrecht lag kein Verbraucherdarlehensvertrag vor, wenn der Darlehensvertrag weniger als 200 Euro beträgt (Kleinkredit) oder bei Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten und mit geringen Kosten.
Zweitens den Zahlungsaufschub, kennzeichnend für ihn ist, dass der Verbraucher beim Erwerb einer Ware oder Leistung erst später zahlen muss (§ 506 Abs.1 BGB). Es handelt sich bei dem „Zahlungsaufschub“ um einen allgemeinen europarechtlich geprägten Ausdruck. Hierunter sind Leistungsgestaltungen wie die Stundung oder der Rechnungskauf zu subsumieren.
Drittens das Teilzahlungsgeschäft als Unterfall des Zahlungsaufschubs, der konventionelle Ausdruck der deutschen Rechtssprache ist: Ratenkauf. Das Gesetz legaldefiniert das Teilzahlungsgeschäft als „die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen“ (§ 506 Abs. 3 BGB).
Die allgemeinen Vorgaben des Verbraucherdarlehensrechts sind an den Begriff des Verbraucherdarlehens geknüpft, und die beiden anderen Begriffe verweisen mit Abstrichen hierauf. Nach bisherigem Recht fallen die marktüblichen Ratenzahlungsprodukten in den Anwendungsbereich der §§ 506, 507 BGB, die sich weitgehend als Rechtsgrundverweise auf das allgemeine Verbraucherdarlehensrecht beziehen. Dem System liegt der Gedanke zugrunde, dass ein entgeltlicher Rechnungs- oder Ratenkauf wirtschaftlich nichts anderes ist als ein Darlehen im zivilrechtlichen Sinne.
Der neue Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts…
An dem alten System hält der Gesetzgeber prinzipiell fest. Es gibt aber entscheidende Neuerungen: Das neue Verbraucherkreditrecht differenziert nicht mehr zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Verträgen. Die alte Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich verliert damit weitgehend ihre Bedeutung (vgl. hierfür §§ 492 Abs. 2 S. 1, 506 Abs. 1 BGB-Neu).
Des Weiteren sieht das Verbraucherkreditrecht die Streichung der Bereichsausnahmen für Kleinkredite (§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) und kurzfristige Kredite (§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB).
Die Bereichsbestimmungen der §§ 506, 507 BGB-Neu knüpfen nunmehr nicht an deren Entgeltlichkeit (§ 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB-Neu), sondern an dem Rechtsbegriff der Finanzierungshilfe selbst. Ein neuer Absatz 1a vereinfacht die Gesetzeslektüre, weil er gesondert auf das Regime von Immobiliar-Verbraucher-Finanzierungshilfen verweist. Neu gefasst sind insbesondere die Rückausnahmen von § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, S. 3 BGB-Neu. Die Nr. 3 (betrifft die Stundung) ist ohne Weiteres lesbar und in ihrer Zielsetzung weitgehend selbsterklärend. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die unentgeltliche Stundung einer bereits entstandenen Forderung im Sinne der Verbraucher weiterhin möglich ist.
Für Buy Now Pay Later-Modelle spielt wiederum die eigentliche Musik in dem neuen § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB-Neu in Verbindung mit S. 3. Hier hat der Gesetzgeber eine gänzlich neue und verschachtelte Regelung eingeführt.
… was der europäische Gesetzgeber damit will…
Die neue Regelung zielt nach der Vorstellung des europäischen Gesetzgebers genau auf Buy Now Pay Later-Angebote ab. Ihr liegt ein verbraucherschützender und ein ordoliberaler Gedanke zugrunde. Einerseits soll der Verbraucher durch das neue Verbraucherdarlehensrecht auch bei kostenneutralen Angeboten besser geschützt werden, gerade bei mittelfristigen Zahlungszielen von mehr als 14 bzw. 50 Tagen. Andererseits will der europäische Gesetzgeber die Vertriebsstärke großer Online-Händler begrenzen, wenn sie ihre Buy Now Pay Later-Modelle im Bündnis mit Zahlungsdienstleister ausführen. In Erwägungsgrund 17 der Richtlinie heißt es dazu:
Solche großen Online-Anbieter wären angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeit, Verbraucher zu impulsiven Käufen und möglicherweise zu übermäßigem Konsum zu verleiten, andernfalls in der Lage, Zahlungsaufschübe in sehr erheblichem Ausmaß anzubieten, ohne dass Verbraucher geschützt wären, und den fairen Wettbewerb mit anderen Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern zu schwächen.
Der Unionsgesetzgeber geht davon aus, dass gerade die Abtretung im großen Stil (sog. Factoring) an einen Zahlungsdienstleister zu einer Wettbewerbsverzerrung und einem Verschuldungsrisiko der Verbraucher führt. Tut sich ein Großhändler mit einem Zahlungsdienstleister zusammen – so offenbar der Gedanke – dann ist das für Wettbewerb und Verbraucherschutz besonders schädlich. Es ist wichtig, die beiden Regelungsziele im Blick zu behalten, weil die meisten Interpretationsschwierigkeiten der Vorschrift genau mit dieser Vermischung zu tun haben. Ein offenbar politischer Formelkompromiss führt hier im Detail zu einer schwer handhabbaren Vorschrift.
… und was der deutsche Gesetzgeber daraus gemacht hat: Eine ganz schön verschlungene Regelung.
Dem deutschen Gesetzgeber sind wegen der Vollharmonisierung die Richtlinie die Hände gebunden, Widerstand gegen die europarechtlichen Vorgaben war weitgehend zwecklos. Das Redaktionsergebnis ist der uns nun vorliegende § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, S. 3 BGB-Neu im Regierungsentwurf:
Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind Verträge,
- […],
- […],
- […] oder
- bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können.
[Satz 3] Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen kein Dritter den Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher aus dem Vertrag erwirbt.
Prüfungsschema der Bereichsausnahmen
Für die Praxis entscheidend ist, wann ein Buy Now Pay Later-Angebot ausnahmsweise nicht als Finanzierungshilfe gilt.
Kurzes Beispiel:
Der Kunde bestellt bei einem Unternehmen über dessen Online-Shop. Das Unternehmen hat 60 Mitarbeiter und bietet seinen Kunden an, die Rechnung für ihre Käufe 30 Tage später zu zahlen. Um dies zu finanzieren, tritt er seine Forderungen an einen Zahlungsdienstleister ab.
Wie kann der Unternehmer prüfen, ob für ihn Verbraucherkreditrecht anwendbar ist? Das folgende Schema kann als Orientierung dienen.
Dem Gesetz sind zwei Tatbestände zu entnehmen, die sich zueinander als ein Regel-Ausnahme-Verhältnis verhalten, wobei die Ausnahmeregelungen als doppelte Verneinung ausgedrückt ist (in dem Sinne: Vorstehendes gilt dann nicht, wenn kein KMU vorliegt). Deswegen lesen sich beide Vorschriften so kompliziert und ineinander verschlungen. § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB-Neu ist als der Regelfall ausgestaltet, S. 3 der Vorschrift als deren Ausnahme für den Spezialfall. Ihnen lassen sich Voraussetzungen entnehmen, nach denen eine Finanzierungshilfe ausnahmsweise mal nicht unter das Verbraucherdarlehensrecht fällt.
Als Prüfungsschema empfiehlt sich das Folgende:
- Unentgeltlichkeit: Der Zahlungsaufschub muss unentgeltlich, das heißt gebührenfrei sein.
- Begrenzte Kosten: Die Kosten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden müssen lediglich begrenzt Hierunter fallen etwa Mahngebühren (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder Verzugszinsen (§ 288 BGB).
- Keine Gewährung durch Dritten: Dieses Tatbestandsmerkmal ist in der ganzen Vorschrift das zentrale. Sprachlich erfasst ist jeder „Kredit“, worunter auch Kredite des Dritten an den Unternehmer fallen. Dies geht weit über das hinaus, was dem Gesetzgeber vorschwebt und sollte einschränkend mit dem Zusatz „dem Verbraucher ein Darlehen usw. gewährt“ gelesen werden. Dies folgt erstens aus einer europarechtskonformen Interpretation, denn in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verbraucherkreditrichtlinie ist klargestellt, dass Kredite an den Verbraucher gemeint sind. Und zweitens aus dem systematischen Zusammenhang mit § 506 Abs. 1 S. 3 BGB-Neu. Nach dessen Vorliegen soll nämlich ein Dritter „keinen Anspruch gegen den Verbraucher erwerben“. Damit diese Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält – was die Regierungsbegründung explizit erwähnt – können dieselben Fälle nicht auch schon von § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4-Neu abgedeckt sein.
- Kurzes Zahlungsziel: Die Zahlungsfrist darf die zulässige Höchstfrist von 14 bzw. 50 Tagen nicht überschreiten. Das Zahlungsziel darf also lediglich um diesen Zeitraum gestreckt werden. Hierin liegt die verbraucherschützende Zielrichtung der Vorschrift. Dahinter steht die Überlegung, dass ein längeres Zahlungsziel Verbraucher dazu verleitet, sich auf Geschäfte einzulassen, die sie möglicherweise überfordern. Daher soll der Verbraucher durch die Verbraucherkreditvorschriften geschützt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nicht, wann die Parteien den Zahlungsaufschub vereinbaren, sondern wann der Unternehmer zu leisten hat. Das folgt aus Wortsinn und Gesetzesbegründung (S. 144). Allerdings entsteht mit dieser Interpretation, die Anschlussfrage, wann es sich noch um einen BNPL-typischen Zahlungsaufschub (Nr. 4) oder schon um eine Stundung (Nr. 3) handelt. Der Gesetzgeber will jedenfalls Umgehungsgeschäfte, bei denen die Forderung erst unmittelbar vor Stundungsabrede fällt, nicht unter Nr. 3 subsumieren.
Die Frage der zulässigen Höchstfrist ist wiederum im Detail von zwei Fragen abhängig:
- Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG? Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf die abgekürzt so genannten KMU, das heißt, Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Wenn diese Frage mit „Ja“ beantwortet werden kann, dann beträgt die zulässige Höchstfrist 50 Tage, andernfalls bei 14 Tagen.
- Wird ein Vertrag im Fernabsatz gem. § 312c BGB geschlossen? Der Wortlaut spricht vom Anbieten von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen wird. Die Definition ist wiederum ist aus Sicht des deutschen Rechtsanwenders etwas irreführend, weil hierunter verstanden werden könnte, dass es sich bei einer „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ um eine Art Dienstvertrag handeln müsste. Das europarechtliche Verständnis von diesem Ausdruck ist aber weiter und der europäische Gesetzgeber hat in den Erwägungsgründen klargestellt, dass er gerade auch den Warenkauf von diesem Ausdruck erfassen wollte. Wenn Fernabsatzverträge nicht geschlossen werden, das heißt, wenn diese Frage mit „nein“ beantwortet werden kann, dann liegt die Höchstfrist ebenfalls bei 50 Tagen, andernfalls bei 14 Tagen.
Zusammengefasst: Ein Unternehmer am Point of Sale darf ein Zahlungsziel von 50 Tagen vereinbaren.
Ein KMU darf im Fernabsatz ein Zahlungsziel von 50 Tagen vereinbaren.
Ein „großes“ Unternehmen darf im Fernabsatz ein Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbaren.
- Erwerbsverbot: In bestimmten Fällen darf kein Dritter einen Anspruch gegen den Verbraucher erwerben. Sprachlich von dem Erwerbsverbot erfasst ist die Vollrechtsinhaberschaft, wie sie der Factor beim marktüblichen BNPL-Modell des Factorings innehat. Allerdings gilt dieses Erwerbsverbot nur für Unternehmen, die kein KMU sind und im Fernabsatz tätig sind.
Rechtsfolge: Liegen die obigen Voraussetzungen vor, liegt begrifflich kein Zahlungsaufschub und damit keine Anwendung des Verbraucherdarlehensrecht vor.
Am Beispiel:
Zurück zu dem Beispiel, unser Unternehmer mit 60 Mitarbeitern, bei dem der Kunde im Online-Shop eine Ware auf Rechnung mit 30 Tagen Zahlungsziel bestellt. Unterfällt der Unternehmer der Rückausnahme nach § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, S. 3? Ja! Denn es handelt sich bei dem Unternehmer um einen KMU. Dass der Unternehmer die Forderung anschließend abtritt, ist unschädlich. Denn die einschränkende Vorgabe gilt nur für größere Unternehmen. Theoretisch dürfte der Unternehmer sogar ein Zahlungsziel von 50 Tagen ermöglichen.
Schluss
Die neuen Regelungen markieren einen Wendepunkt für Anbieter von BNPL-Modellen. Was bisher als bloßer Zahlungsaufschub galt, kann künftig eine Finanzierungshilfe im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts darstellen – mit allen Pflichten, die daraus folgen: Informationspflichten, Bonitätsprüfungen und Vertragsformalitäten. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltung daher frühzeitig prüfen und anpassen, um rechtzeitig compliant zu sein, sobald die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt.