BRUBEG –Was Drittstaatenzweigstellen jetzt beachten müssen

BRUBEG – Was Drittstaatenzweigstellen jetzt beachten müssen
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Die Aufsicht über Drittstaatenzweigstellen[1]steht vor einem grundlegenden Wandel: Mit dem BRUBEG entsteht erstmals ein einheitlicher, risikobasierter Rahmen, der die Tür zum europäischen Markt für Drittstaateninstitute klar regelt – und zugleich neue strategische Entscheidungen für diese Institute erzwingt.

In diesem Beitrag setzen wir unsere Reihe zum BRUBEG fort und werfen einen detaillierten Blick auf das neue Aufsichtsregime für Drittstaatenzweigstellen (Third Country Branches, TCBs) – die entscheidende Neuregelung für alle Drittstaateninstitute.

Die bislang uneinheitliche Aufsichtspraxis innerhalb der EU wird damit harmonisiert und es wird ein eigenständiges, risikoorientiertes Erlaubnis- und Aufsichtsregime für CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt. Damit entsteht erstmals ein klar strukturierter regulatorischer Rahmen, der den unionsweiten Marktzugang von Drittstaatenzweigstellen systematisch regelt. Damit legt es den Drittstaatenzweigstellen aber auch ein klares neues regulatorisches Regime auf, das sie nun umsetzen und innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens erfüllen müssen.

Status quo und neuer Ansatz

Bisher unterlagen Drittstaatenzweigstellen ausschließlich der nationalen Aufsicht des jeweilige Aufnahmestaats, während Zweigstellen aus Mitgliedstaaten über den Europäischen Pass in ein integriertes Aufsichtssystem eingebunden waren. In Deutschland galten Drittstaatenzweigstellen bislang gemäß der Institutsfiktion (§ 53 Abs. 1 KWG) als Kreditinstitute und unterlagen der allgemeinen Erlaubnispflicht nach § 32 KWG.

Eine Zweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sich der Hauptsitz des Instituts in einem Drittstaat befindet und zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • das Institut bei einem Hauptsitz in der EU als CRR-Kreditinstitut gelten würde und die Zweigstelle mindestens das Kredit- oder Garantiegeschäft erbringt; oder
  • die Zweigstelle selbst in Deutschland das Einlagengeschäft betreibt (sog. Kernbankgeschäfte).

Damit wird Art. 21c Abs. 1 CRD VI umgesetzt, der ein grundsätzliches Verbot vorsieht, Kernbankgeschäfte aus Drittstaaten innerhalb der EU/EWR anzubieten. Der Zugang zum europäischen Markt erfolgt daher künftig ausschließlich über Drittstaatenzweigstellen.

Risikoklassen für CRD-Drittstaatenzweigstellen

Das neue Regime führt eine risikobasierte Zweiteilung von CRD-Drittstaatenzweigstellen ein. Künftig wird zwischen zwei Risikoklassen unterschieden, deren Anforderungen an Kapital, Liquidität und Organisation variieren:

  • Risikoklasse 1: Zweigstellen mit relevanter Marktbedeutung, insbesondere bei Vermögenswerten ≥ 5 Mrd. €, bedeutendem Einlagengeschäft (> 5 % der Verbindlichkeiten oder > 50 Mio. €) oder fehlender Qualifikation als „kleine, nicht komplexe“ Einheit.
  • Risikoklasse 2: Kleine, nicht komplexe und qualifizierte Zweigstellen.

Ein Wechsel der Einstufung ist möglich. Damit ersetzt der Gesetzgeber das bisher starre System durch ein gestuftes Aufsichtsmodell, das die Intensität der Regulierung an der tatsächlichen Bedeutung und Risikolage der Zweigstelle orientiert.

Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen

Mit § 53cb KWG-E wird die Kategorie der „qualifizierten CRD-Drittstaatenzweigstellen“ eingeführt. Hierunter fallen Drittstaatenzweigstellen, deren Herkunftsaufsicht als gleichwertig zu europäischen Standards anerkannt wird. Die BaFin kann in diesen Fällen Erleichterungen gewähren, etwa bei Liquiditätsanforderungen oder Meldepflichten. Diese Einstufung fördert die Angleichung an europäische Aufsichtsstandards.

Ausnahmen und Freistellungen

Im Rahmen des BRUBEG bestehen weiterhin bestimmte Ausnahmeregelungen. Greifen diese jedoch nicht, bleibt Drittstaateninstituten in der Regel nur die Einrichtung einer CRD-Drittstaatenzweigstelle oder – mit entsprechend höherem Aufwand – die Gründung eines zugelassenen EU-Tochterunternehmens.

„Reverse Solicitation“-Ausnahme

Während die „Reverse Solicitation“-Ausnahme auf EU-Ebene ausdrücklich geregelt ist, fehlt eine entsprechende 1:1-Umsetzung im BRUBEG. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Ausnahme bereits im Rahmen der Verwaltungspraxis der BaFin anerkannt ist; zudem wird sie in der Gesetzesbegründung zum BRUBEG erwähnt. Insgesamt zeigt sich also, dass die „Reverse Solicitation“-Ausnahme auch im deutschen Recht dem Grunde nach anerkannt ist und weiterhin Beachtung findet.

Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG

Bisher konnten Drittstaateninstitute unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung nach § 2 Abs. 5 KWG beantragen. Mit Einführung des neuen Regimes entfällt diese Möglichkeit künftig für die Erbringung von Kernbankgeschäften. Für bereits erteilte Freistellungen ergeben sich praktische Konsequenzen: Sie müssen überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden. Die konkrete Verwaltungspraxis der BaFin sowie der Umgang mit bestehenden Freistellungen sind derzeit aber noch nicht abschließend geklärt und bleiben abzuwarten.

Interbanken- und Gruppenausnahme

Anders als auf EU-Ebene findet sich weder eine ausdrückliche Umsetzung der Interbankenausnahme noch der Gruppenausnahme im BRUBEG.

  • Interbankenausnahme: Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass Bank- und Finanzdienstleistungen, die ein Drittstaateninstitut gegenüber einem in Deutschland zugelassenen CRR-Kreditinstitut erbringt, nicht erlaubnispflichtig sind. Praktisch bedeutet dies, dass weiterhin auf die bestehende Verwaltungspraxis der BaFin zurückgegriffen wird.
  • Gruppenausnahme: Ebenfalls nicht ausdrücklich übernommen wurde die Ausnahme für Tätigkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe (sog. Konzernprivileg). Einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung bedurfte es allerdings nicht, da Dienstleistungen innerhalb der Gruppe bereits durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 Nr. 5 KWG ausgenommen sind.

Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

Eine besonders weitreichende Neuerung findet sich in § 53ci KWG. Die Vorschrift ermöglicht es den nationalen Aufsichtsbehörden, von CRD-Drittstaatenzweigstellen die Gründung eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb der EU: Wenn Drittstaatenzweigstellen Kernbankgeschäfte in andere EU-Mitgliedstaaten erbringen und weder die Gruppenausnahme noch die „Reverse Solicitation“-Ausnahme greift.
  • Systemischer Relevanz: Indikatoren hierfür sind unabhängig von bestimmten Schwellenwerten z.B. eine hohe Bedeutung für den Finanzmarkt oder komplexe Geschäftstätigkeit.
  • Überschreiten bestimmter Schwellenwerte: Vermögenswerte ≥ 10 Mrd. € oder kumuliert ≥ 40 Mrd. € mit anderen EU-Zweigstellen derselben Gruppe.

Die Gründung eines Tochterunternehmens kann auch dann verlangt werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um wesentlichen aufsichtlichen Bedenken zu begegnen.

Die Folgen sind allerdings erheblich: Die Zweigstelle muss in ein CRR-Institut überführt werden und sämtliche regulatorischen Anforderungen nach der CRR erfüllen, darunter strenge Eigenkapitalvorgaben, Governance-Strukturen sowie umfassende Melde- und Berichtspflichten.

Zeitlicher Horizont und Ausblick

Für betroffene Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 11. Januar 2027. Außerdem kann die BaFin bestehende Zweigstellenerlaubnisse unter bestimmten Voraussetzungen fortgelten lassen, sofern die neuen materiellen Anforderungen erfüllt werden.

In den kommenden Jahren entscheidet sich, welche Drittstaateninstitute die neue Aufsichtslandschaft erfolgreich meistern. Wer die neuen Vorgaben frühzeitig in die strategische Planung integriert, kann regulatorische Stolpersteine vermeiden – und gleichzeitig den europäischen Markt effizient erschließen. Das BRUBEG ist somit mehr als ein Gesetzestext: Es ist ein Kompass für die zukünftige Struktur, Risikosteuerung und Wettbewerbsfähigkeit von Drittstaatenzweigstellen in der EU.

[1] Drittstaatenzweigstellen sind Zweigstellen von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten innerhalb der EU/EWR, die ihren Hauptsitz in einem Drittstaat haben.



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