Standortförderungsgesetz (StOFöG) in Kraft getreten
Mit Verkündung des Standortförderungsgesetzes am 09. Februar wurde ein erster Schritt in der Entlastung von Banken und Wertpapierdienstleistern in die Tat umgesetzt.
Anzeige von Mitarbeitern und Beschwerden entfällt
Die Plicht von zur Anzeige von Kundenberatern, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten gegenüber der BaFin nach § 87 WpHG entfiel mit Verkündung des Standortförderungsgesetzes zum 09. Februar 2026.
Gleiches gilt für die Pflicht zur Meldung von Kundenbeschwerden.
Die bisherige WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) ist außer Kraft getreten.
Anforderungen an Mitarbeiter bleiben erhalten
Die Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit von Mitarbeitern, die mit der Anlageberatung, dem Vertrieb oder der Finanzportfolioverwaltung betraut sind, oder die Funktionen als Vertriebs- oder Compliance-Beauftragte wahrnehmen, bleiben ungeschmälert erhalten. Die detaillierten Anforderungen finden sich nun in den neuen Paragraphen 14 bis 21 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV).
Beschwerdebericht nach MaComp aufgewertet
Unberührt von den Gesetzesänderungen bleibt (natürlich) der jährliche Beschwerdebericht nach den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp). Mit Wegfall der ad-hoc Meldungen über Beschwerden dürfte dessen Bedeutung bei der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierdienstleistern nochmals erheblich zunehmen.
Meldepflicht von Verantwortlichen für Beschwerden entfällt
Mit der Streichung des bisherigen § 87 Abs. 1 S. 4 WpHG entfällt auch die Pflicht zur Benennung des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit eine Beschwerde erhoben wurde. Der Beschwerdebericht nach der MaComp sieht eine solche Meldung nicht vor.