Du willst deine Freunde bei der nächsten Gartenparty mit einer neuen Siebträgermaschine beeindrucken, erhältst deinen Lohn aber erst in vier Wochen? Kein Problem, Buy Now Pay Later (BNPL) macht’s möglich.
Unter diesem Ausdruck versammeln sich Zahlungsmethoden, nach denen ein Endkunde jetzt eine bestimmte Leistung bekommt – z.B. die Espressomaschine – und diese erst später bezahlen muss. Oder: Wer sich zwischen fünf Paar Schuhen nicht entscheiden kann, der mag sich alle zuschicken lassen, diese anprobieren, vier davon wieder zurückschicken und muss nur das fünfte Paar bezahlen.
Diese Zahlungsart ist beliebt. Den Deutschen ist das Modell schon lange bekannt aus den alten Otto- oder Quelle-Katalogen. Die gute alte deutsche Bezeichnung ist: Kauf auf Rate oder Kauf auf Rechnung. Durch den Internethandel haben sich diese Zahlungsmodelle mittlerweile europaweit als Buy Now Pay Later verbreitet.
Beteiligte Parteien
In der Grundkonstellation sind drei Parteien bei einem Buy Now Pay Later-Produkt beteiligt: der Endkunde, der womöglich ohne ein solches Angebot gar nicht zuschlagen würde; der Händler, der sein Produkt loswerden will, den Betrag für den Endkunden aber nicht vorstrecken möchte; und der Buy Now Pay Later-Anbieter, der dem Händler die Zahlungsmethode ermöglicht.
Vertragsverhältnisse
Der Händler und Buy Now Pay Later-Anbieter schließen einen Factoringvertrag, in welchem zahlreiche Details zu regeln sind. Wer ist zu welchem Zeitpunkt Inhaber der Forderung? Wer haftet für Sachmängel einer Kaufsache? Wer benötigt zu welchem Zeitpunkt die Daten der Endkunden? Und wie lässt sich der vorgestreckte Betrag refinanzieren? Solche und ähnliche zivilrechtliche Fragestellungen sind vor dem Hintergrund einer zunehmend europarechtlichen Regulierung von Banken und Zahlungsdienstleistern zu beantworten.
Der Kern eines solchen Factoringvertrages ist der Verkauf und die Abtretung der Forderungen des Händlers gegen den Endkunden an den Buy Now Pay Later-Anbieter. Regelmäßig haftet der Händler dem Anbieter dafür, dass die Forderung auch tatsächlich besteht und einredefrei ist (Veritätsrisiko). Konkret gibt es zwei verschiedene „Familien“ von Factoring-Verträgen, echtes Factoring und unechtes Factoring. Echtes und unechtes Factoring unterscheiden sich in der Haftungsreichweite, die der Anbieter für den Händler übernimmt. Beim echten Factoring trägt der Buy Now Pay Later-Anbieter auch das Risiko, dass der Endkunde ausfällt (Bonitätsrisiko). Es handelt sich dabei meistens um einen Forderungskaufvertrag. Beim unechten Factoring bleibt das Bonitätsrisiko beim Händler. Das heißt, der Buy Now Pay Later-Anbieter versucht zunächst, sich den Betrag beim Endkunden zu holen, kann sich dann aber an den Händler wenden. Dies wird rechtlich als Darlehensvertrag eingeordnet.
Üblicherweise handelt es sich bei Buy Now Pay Later-Produkten um echtes Factoring.
Der Endkunde und der Buy Now Pay Later-Anbieter schließen meistens keinen Vertrag miteinander, die Zahlung des Endkunden wird häufig nur über diesen Anbieter abgewickelt.
Die Vertragsautonomie findet ihre Grenzen vor allem in der allgemein-zivilrechtlichen Dogmatik und regulatorischen Anforderungen.
Aufsichtsrechtliche Einordnung
Der Buy Now Pay Later-Anbieter betreibt ein genehmigungspflichtiges Geschäft. Auf den ersten Blick erscheint ein Factoring nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG einschlägig. Die BaFin ordnet aber typischerweise das Buy Now Pay Later-Produkt als Zahlungsdienst i.S.d. ZAG (Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ZAG) oder Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG)) ein.
Wer das Thema etwas vertiefen will, dem empfehlen wir diesen Blog-Beitrag.
Geldwäscherechtliche Verpflichtungen
Als reguliertes Institut wird ein Buy Now Pay Later-Anbieter außerdem Verpflichteter nach dem GwG sein.
Der Buy Now Pay Later-Anbieter muss daher den Händler als seinen Kunden nach dem GwG identifizieren.
Ein geldwäscherechtliche Pflicht zur Identifizierung des Endkunden besteht i.d.R. nicht, da der Buy Now Pay Later-Anbieter keine Geschäftsbeziehung mit dem Endkunden i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG hat.
Verbraucherkreditrecht
Ob Verbraucherkreditrecht auf Buy Now Pay Later-Produkte Anwendung findet, hängt von dem jeweiligen Produkt ab.
Ein unentgeltlicher Kauf auf Rechnung mit einem einmaligen Zahlungsziel (z.B. Zahlung in 30 Tagen) unterliegt regelmäßig nicht dem Verbraucherkreditrecht.
Eine entgeltliche Ratenzahlung unterliegt dagegen meistens dem Verbraucherkreditrecht. Die entgeltliche Ratenzahlung stellt in vielen Fällen ein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft gem. § 506 Abs. 3 BGB dar. Damit sind ein Großteil der verbraucherkreditrechtlichen Vorgaben, wie Form, Vorvertraglichen Informationen etc. anzuwenden.
Der Händler vereinbart mit dem Endkunden das Teilzahlungsgeschäft und tritt die Forderung gegen den Endkunden mit der Ratenvereinbarung und dem vereinbarten Zinsanspruch an den Buy Now Pay Later-Anbieter ab.
Stay tuned: Worüber wir in den nächsten Beiträgen berichten
Es lohnt sich, die Detailfragen von Buy Now Pay Later im Detail zu betrachten. Was ändert sich durch die neue Verbraucherkrediterichtlinie und welche Neuerungen werden die PSD3 und die PSR mit sich bringen? Was ist zu beachten beim Factoring in besonders regulierten Rechtsgebieten – wie dem Gesundheitswesen? Wie funktioniert das eigentlich mit dem Datenschutz? Und wenn’s mal schiefgeht: Wie wird das eigentlich alles rückabgewickelt? Buy Now Pay Later ist ein Dickicht regulatorischer, zivilrechtlicher und technischer Fragestellungen. In den nächsten Beiträgen wollen wir euch Schritt für Schritt mitnehmen und den Dschungel etwas lichten!
