Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Fußballvermittler in der EU – Der Adressatenkreis

Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Fußballvermittler in der EU – Der Adressatenkreis
Foto: Hound/Adobestock

Dieser Blogbeitrag ist Teil einer gemeinsamen Serie von Annerton und GRUENGOLD LEGAL zum Thema „Profifußball und Geldwäscheprävention“, die wir im Dezember 2025 mit einem Überblick „Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Spielervermittler in der EU“ (Teil 1) gestartet haben.

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Dieser Blogbeitrag setzt eine Serie zum Thema Profifußball und Geldwäscheprävention fort. Im Fokus der Betrachtung in Teil 2 stehen dabei die Adressaten aus dem Fußballbereich. Für sie gelten ab dem 10. Juli 2029 die Vorschriften aus der europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation, kurz AMLR).

Die AMLR benennt als Adressaten die „Profifußballvereine“ (vgl. Art. 3 Nr. 3 lit. o AMLR) und die „Fußballvermittler“ (vgl. Art. 3 Nr. 3 lit. n AMLR). Die Konkretisierung beider Begriffe fällt freilich spärlich aus und bietet Raum für Interpretationen. Zudem muss bei komplexeren Vereinsstrukturen, etwa bei den sogenannten „Werksteams“ berücksichtigt werden, dass auch die Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen des Profifußballvereins bzw. als „nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ in den Fokus der Geldwäschepräventionsverpflichtungen nach der AMLR rücken kann (Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 AMLR).

Profifußballvereine als Verpflichtete

Nur Profifußball – keine anderen Profisportarten?

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die AMLR allein auf den Profifußball konzentriert, obwohl Geldwäscherisiken bei anderen professionell betriebenen und in Europa u.a. auch über lukrative Medien- und Sponsoringpartnerschaften vermarkteten Sportarten durchaus auch bestehen dürften – man denke nur an die Expansionsbestrebungen der amerikanischen Basketballliga NBA in Europa[1] oder an Umsätze von Profivereinen im Eishockey, die weit jenseits der 5 Millionen Euro Schwelle liegen (welche die AMLR mit der Regelung in Art. 5 Abs. 1 AMLR indirekt als Indikator für ein erhöhtes Geldwäscherisiko bei einem Erstligaverein im Fußball sieht, weil ab diesem Schwellenwert eine nationale Befreiung von den Geldwäschepräventionsauflagen ausgeschlossen ist).

Es ist also die nur auf den ersten Blick kühne These erlaubt, ob nicht auch Profivereine in anderen Sportarten unter generellen Compliance-Aspekten und auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergreifen sollten, wie sie die AMLR verpflichtend für Profifußballvereine ab dem 10. Juli 2029 vorsieht. Diese Empfehlung gilt umso mehr bei Vereinen, die mehrere Profisportarten unter einem Dach vereinen.

Definition: „Profifußballverein“

Die AMLR versteht als „Profifußballverein“ nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 AMLR

jede juristische Person, die ein Fußballverein oder Eigentümer oder Verwalter eines Fußballvereins ist, dem eine Lizenz erteilt wurde, der an der nationalen Fußballliga oder den nationalen Fußballligen eines Mitgliedstaats in der Union teilnimmt und dessen Spieler und Personal vertraglich eingestellt und im Gegenzug für ihre Dienstleistungen vergütet werden;“

Außer dem Tatbestandsmerkmal der juristischen Person und der Tatsache, dass es sich bei einem Profifußballverein nur dann um einen Verpflichteten handelt, wenn diesem (i) eine Lizenz erteilt wurde, (ii) dessen Mannschaft(en) an einer oder mehreren nationalen Fußballligen teilnehmen, und er (iii) Spieler und Personal unter Vertrag hat, die ein Gehalt beziehen, bleibt diese Definition vage.

Sie legt bereits nicht fest, was ein Fußballverein genau ist. Klar dürfte sein, dass damit alle Freunde des Ballsports Nummer 1 in der Welt, also des Rasenfußballs, angesprochen werden.

Nur Rasen- oder auch Hallenfußball?

Grundsätzlich erfüllt auch die Hallenvariante „Futsal“ (eine Abkürzung der portugiesischen und spanischen Ausdrücke für Hallenfußball (futebol de salão bzw. fútbol sala)), bei der fünf gegen fünf auf einem handballähnlichen Spielfeld mit einem sprungreduzierten Ball gespielt wird, den Fußball-Begriff der AMLR.

Zumindest fällt diese Fußballvariante nach dem Verständnis sowohl der Fédération Internationale de Football Association („FIFA“) als auch der Union of European Football Associations („UEFA“) unter den Fußballbegriff; beide Organisationen tragen Wettbewerbe für National- und Vereinsmannschaften im Futsal aus.

Es bleibt abzuwarten, ob Futsal künftig tatsächlich miterfasst wird, da die AMLR für Mitgliedstaaten die Möglichkeit von Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine vorsieht, insbesondere wenn nur ein geringes Risikopotenzial besteht. Dies könnte aufgrund der wirtschaftlichen Dimension im Futsal im Ergebnis gegen eine Einbeziehung des Hallenfußballs unter die AMLR sprechen.

Auch eFußball?

Eine weitere Variante, die unter den Fußballbegriff der AMLR subsumiert werden dürfte, ist der sogenannte „eFußball“. Bereits im Jahr 2012 hat die DFL Deutsche Fußball Liga („DFL“) mit der Virtual Bundesliga („VBL“) einen eSport-Wettbewerb ins Leben gerufen. Die DFL misst der VBL eine steigende Beliebtheit sowie eine generell wachsende Relevanz des eSport bei. So wird eine Meisterschaft ausgetragen und es existiert eine Medienpartnerschaft mit einem großen  Streaming-Anbieter.[2] Es dürfte also schwerfallen, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen den eFußball, sofern er mit professionellen Strukturen und relevanten Umsätzen verbunden ist, aus dem Anwendungsbereich der AMLR auszuklammern. Allerdings sind nach der Spielordnung der DFL für die VBL aktuell nur die in der Bundesliga und 2. Bundesliga spielenden Profi-Clubs berechtigt, sodass sich zumindest derzeit kein zusätzlicher Adressatenkreis ergeben dürfte.

Voraussetzung Lizenz

Weitere Voraussetzung ist, dass die Akteure im professionellen Fußball eine Lizenz als Wettbewerbszulassung besitzen. Der Begriff der „Lizenz“ im geldwäscherechtlichen Sinn ist untechnisch zu verstehen und umfasst daher sowohl ausdrücklich als solche bezeichnete Lizenzen als auch andere Zulassungsverfahren zum Wettbewerb. Lizenzen werden in Deutschland im Rasenfußball für die Lizenzvereine der Bundesliga und 2. Bundesliga von der DFL vergeben, für die Dritte Liga vom Deutschen Fußball-Bund („DFB“) in Form einer Zulassung zum Spielbetrieb.

Eigentümer und Verwalter eines Profifußballvereins als Verpflichtete

Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, sind mögliche Verpflichtete nach dem Wortlaut der AMLR der Profifußballverein selbst oder dessen Eigentümer oder Verwalter. Die meisten deutschen Profifußballabteilungen sind zwar in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Nach Maßgabe der „50+1“-Regel muss die Stimmmehrheit jedoch bei dem eingetragenen (Stamm-)Verein verbleiben.

Somit erweitert sich regelmäßig der Adressatenkreis der AMLR: So können sowohl die Profifußball-Abteilung, geführt in Form einer Kapitalgesellschaft, als auch der (Stamm-)Verein in der Rechtsform des e.V. in den Kreis der Verpflichteten nach der AMLR fallen. Auch Unternehmen, die – neben dem Verein – Anteile an der Fußballkapitalgesellschaft halten, können (je nach Anteilsumfang) nach der Begriffsdefinition miterfasst sein.

Das erfordert die Implementierung eines ganzheitlichen Ansatzes, der die spezifische Struktur des jeweiligen Clubs bei der Umsetzung der Anforderungen der AMLR berücksichtigt – darunter Aufbau und Sicherstellung eines wirksamen Risikomanagements u.a. Erstellung einer detaillierten Geldwäsche-Risikoanalyse, Kundensorgfaltspflichten (Know-Your-Customer – „KYC“) bzgl. Vertragspartner wie z.B. Investoren, Sponsoren, Werbepartnern oder sonstige Partner in Transfergeschäften, laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Compliance-Managers, Schulungen von Mitarbeitern etc.

Fußballvermittler als Verpflichtete

Definition „Fußballvermittler“

Als Fußballvermittler – ein Terminus, der unter der AMLR den in Deutschland geläufigeren Begriff des Spielervermittlers ablöst, versteht die AMLR in Art. 2 Abs. 1 Nr. 53 AMLR

„eine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt;“

Hier ist wesentlicher Anknüpfungspunkt neben der Erbringung von entgeltlichen Vermittlungsdiensten die Tätigkeit für einen Fußballspieler oder Profifußballverein. Der Begriff ist also umfassender als der des Spielervermittlers, berücksichtigt er auch eine Vermittlungstätigkeit für Profifußballvereine bei Spielertransfers.

Fußballvermittler vs. Spielerberater

Die Definition des Fußballvermittlers in der AMLR verlangt ein „Vertreten“ sowie das Erbringen von Vermittlungsdiensten. In der deutschen Rechtssprache ist in diesem Kontext die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) gemeint. Fraglich ist also, ob ein bloßer Spielerberater, der für einen Spieler oder einen Fußballverein gerade nicht als Stellvertreter auftritt, sondern diesen im Innenverhältnis lediglich als Dienstleister berät, möglicherweise schon nicht in den Kreis der Geldwäscheverpflichteten nach der AMLR fällt.

Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die gelwäscherechtliche Einordnung nicht zwangsläufig mit der zivilrechtlichen Einordnung gleichlaufen muss.

Sieht man das Ziel der AMLR in einer EU-weiten Harmonisierung der Geldwäscheprävention, dürfte es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Berater im Profifußball nach außen hin als echter Stellvertreter für einen Spieler oder Profifußballverein diesen vertritt oder lediglich im Innenverhältnis eine beratende Tätigkeit ausübt, zumal sich in den meisten Fällen keine klare Trennung zwischen der Vertreter- bzw. Vermittlertätigkeit und einer bloßen Beratertätigkeit durchführen lässt. In beiden Fällen muss aus geldwäscherechtlicher Sicht sichergestellt werden, dass beispielsweise bei einem Spielertransfer mit teils mehrstufigen Zwischen- oder Vorfinanzierungen durch Dritte, der Gegenstand des Verhandlungsmandats ist, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden.

Holdinggesellschaften von Profifußballvereinen oder Fußballvermittlern

Nicht vergessen werden darf zudem, dass, sofern ein Profifußballverein oder Fußballvermittler ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, auch die übergeordnete Holding bzw. Muttergesellschaft als sog. nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft geldwäscherechtlich Verpflichteter ist. Darunter versteht die EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung in Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 AMLR

„ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Verpflichteter gemäß Artikel 3 Nummer 3 gehört;“

Durch diese neue Regelung der AMLR werden Holdinggesellschaften zukünftig als eigenständige Verpflichtete erfasst, wenn mindestens eine Konzerngesellschaft ein geldwäscherechtlich verpflichtetes Unternehmen aus dem Nicht-Finanzsektor ist.

[1] Siehe exemplarisch die Berichterstattung hierzu aus der „ZEIT“, Nr. 03/2026, „Auf dem Sprung nach Europa. Die US-amerikanische Basketballliga NBA verdient mit dem Verkauf von Fernsehrechten Milliarden. Nun will sie auch jenseits des Atlantiks einen eigenen Wettbewerb aufbauen. Doch nicht alle Profiklubs sind begeistert.“, abrufbar unter https://www.zeit.de/2026/03/nba-europa-basketball-liga-expansion-fernsehrechte.

[2] Vgl. Informationen der DFL zur Virtual Bundesliga, abrufbar unter https://www.dfl.de/de/hintergrund/efootball/virtual-bundesliga/.

 



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