Dieser Blogbeitrag ist die erste Folge einer gemeinsamen Serie von Annerton und GRUENGOLD LEGAL zum Thema „Profifußball und Geldwäscheprävention“.
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Profifußball und Geldwäscheprävention – Teil 1
Die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation, kurz AMLR) ist Teil des neuen EU-Geldwäschepakets und zielt darauf ab, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einheitliche Regeln in den EU-Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
Kernpunkte sind u.a. strengere Sorgfaltspflichten, eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Bargeldzahlungen und eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten, für die in Zukunft auch Geldwäscheprävention ein relevantes Business-Thema sein wird. Zu dem erweiterten Kreis der Verpflichteten gehören unter der AMLR ab Sommer 2029 auch Profifußballvereine und Fußballvermittler.
Die Einhaltung der Regeln zur Geldwäsche-Prävention überwacht dabei – neben den nationalen Aufsichtsbehörden – die neu geschaffene EU-weit zuständige Aufsichtsbehörde, die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA.
Profifußball unter dem Radar der Geldwäscheaufsicht
Angesichts der enormen Transfersummen und Umsätze, die im Profifußball generiert werden, ist es erstaunlich, dass dieser Wirtschaftszweig bzw. seine Hauptakteure erst unter der AMLR (und nicht bereits viel früher) als Verpflichtete in den Anwendungsbereich der EU-weit harmonisierten Geldwäsche-Verordnung fallen werden. Andere Sportarten unterliegen der Geldwäsche-Regulierung nicht – obwohl sie durchaus vergleichbare Marktstrukturen und Risiken zeigen.
Die AMLR nennt als Gründe für die Einbeziehung des Profifußballs in den Kreis der Geldwäsche-Verpflichteten die beträchtlichen (Transfer-)Summen, internationale Geldströme, finanzielle Interessen, die Häufigkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen und die teilweise undurchsichtige Eigentumsstrukturen[1]. Diese Strukturen und relevante Umsatzvolumina weisen auch andere Profisportarten auf, sind jedoch anders als der Profifußball nicht in den Radar der Geldwäscheaufsicht gelangt.
Der Countdown für den Profifußball hat begonnen
Profifußballvereine und Fußballvermittler verpflichtet die AMLR ab 10. Juli 2029 zur Einhaltung der Geldwäscheregularien. Über drei Jahre also noch, viel Zeit dürfte man meinen und kein Grund, bereits jetzt in hektische Betriebsamkeit zu verfallen. Berücksichtigt man aber, dass nicht nur Vereine der UEFA Champions League und international etablierte Spielervermittleragenturen unter das neue AML-Reglement fallen[2], sondern die Möglichkeit einer Befreiung von den Anforderungen der AMLR nach Artikel 5 AMLR für Vereine der höchsten nationalen Liga (also bei Frauen und Männern der Fußball Bundesliga in Deutschland) ab einem Jahresumsatz von 5 Mio. Euro in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr gegeben ist – einem Betrag, den in Deutschland bei den Männern bereits die Profifußballvereine der 3. Liga mühelos erreichen – zeigt sich der weite Anwendungsbereich in einer Branche, die noch keine ausgefeilte Geldwäsche-Awareness besitzen dürfte bzw. noch keine speziell auf das Monitoring von auffälligen Geldbewegungen ausgerichtete IT-Umgebung. Auch differenziert die AMLR nicht zwischen Männern- und Frauenfußballvereinen.
Erleichterungen für Profifußballvereine, wie sie die Mitgliedsstaaten nach Artikel 5 AMLR nach Durchführung einer Risikobewertung hinsichtlich der Anwendbarkeit der AMLR vorsehen können, sind für die Fußballvermittler im Übrigen nicht vorgesehen.
Der inhaltliche Anwendungsbereich der AMLR im Profifußball
Die AMLR erweitert den Kreis der Verpflichteten also ausdrücklich um Fußballvermittler (football agents) sowie die professionellen Fußballclubs.
Bei den Proficlubs (nicht aber bei den Fußballvermittlern (!)) ist der Anwendungsbereich inhaltlich beschränkt: So greifen Verpflichtungen der AMLR in Bezug auf Transaktionen der Fußballvereine mit Investoren, Sponsoren (einschl. Werbung), mit Fußballagenten und anderen Vermittlern sowie bei Transfers von Spielern.
Hintergrund für diese Auswahl ist – folgt man den Ausführungen des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen zur AMLR –, dass die „(…) Tätigkeiten von Profifußballvereinen und Fußballvermittlern (…) aufgrund mehrerer dem Fußballsektor innewohnender Faktoren wie etwa der weltweiten Popularität des Fußballs, der damit verbundenen beträchtlichen Summen, Geldströme und finanziellen Interessen, der Häufigkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen und der manchmal undurchsichtigen Eigentumsstrukturen Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt [sind]. All diese Faktoren setzen den Fußball einem möglichen Missbrauch durch Straftäter zur Legitimierung illegaler Gelder aus und machen den Sport somit anfällig für Geldwäsche und damit zusammenhängende Vortaten. Zu den wichtigsten Risikobereichen gehören beispielsweise Transaktionen mit Investoren und Sponsoren, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern. Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten daher robuste Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche ergreifen, einschließlich der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Investoren, Sponsoren, einschließlich Werbetreibender, und anderen Partnern und Gegenparteien, mit denen sie Transaktionen tätigen“.[3]
Roadmap für Profifußballvereine und Fußballvermittler
Ab Sommer 2029 gelten also die allgemeinen AMLR-Pflichten (in ihren Details noch weiter zu präzisieren durch AMLA-Leitlinien/RTS) auch für Profifußballvereine und Fußballvermittler.
Bis dahin mit der Umsetzung der AMLR-Anforderungen zu warten, ist aber nicht zu empfehlen. Der Anforderungskatalog der AMLR an Verpflichtete ist anspruchsvoll, der organisatorische und technische Aufbau einer ausreichenden Compliance-Struktur zeit- und ressourcenintensiv. Verstöße gegen die AMLR dürften in Zukunft vermutlich hohe Bußgelder nach sich ziehen und für den betroffenen Akteur auch mit einem erheblichen Reputationsrisiko verbunden sein.
Erforderlicher Geldwäsche-Setup im Profifußballbereich
Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten daher bereits jetzt damit starten, ein Geldwäsche-Setup im Unternehmen vorzunehmen, wobei u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
Risk Assessment
Der Aufbau und die Sicherstellung einer detaillierten Geldwäsche-Risikoanalyse muss für Profifußballvereine und Fußballvermittler Kern der Geldwäscheprävention sein.
Neben Geschäftsbereichs-Risikoanalysen sind Kunden- und Transaktionsrisikoanalysen zu erstellen. Hierbei wird etwa bei Transfer-Deals auf komplexe Zahlungsstrukturen und Vermittlerketten zu achten sein. In der Zusammenarbeit der Vereine mit Fußballvermittlern wird das Augenmerk auf Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten und die vertragliche Gestaltung zu richten sein, während im Bereich des Sponsorings und bei Partnerschaften ein Thema sicher das potenziell erhöhte Risiko bei Sponsoren aus Nicht-EU Ländern sein wird.
Kundenidentifizierung (KYC)
Die Identifizierung von Investoren, Sponsoren, Werbepartnern, Intermediären sowie AMLR-relevanten Gegenparteien in Transfergeschäften wird die Profivereine und Fußballvermittler ebenso fordern wie die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, wobei eine erweiterte Sorgfalt bei höherem Risiko (z. B. bei Politically Exposed Person (PEP)-Bezügen, Einbindung von Hochrisiko-Drittländer) gewährt werden muss.
Schulungen und allgemeine AML-Awareness
Von den betroffenen Vereinen und Fußballvermittlern sind Regelwerke aufzustellen mit Verfahren, Kontrollen, Interessenkonflikt-Regeln, Policies.
Inhalt regelmäßiger Mitarbeiter-Schulungen werden typische Geldwäsche-Szenarien im Fußball sein, die Erläuterung AMLR-spezifischer Vorgaben für den Fußball, der Umgang mit Intermediären, die Identifikation verdächtiger Sponsoren und Investoren sowie die Einhaltung von Dokumentationspflichten.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Compliance-Managers
Da die AMLR Profifußballvereine und Fußballvermittler in den Kreis der Verpflichteten einbezieht, unterfallen diese Akteure ab dem 10. Juli 2029 den allgemeinen Compliance-Anforderungen, wie sie heute etwa für Banken und Zahlungsdienstleister gelten.
Dazu gehört die Auswahl und Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, zuständig ist und als Kontaktstelle für die Aufsichtsbehörden dient (Art. 11 AMLR). Auch ist der Geldwäschebeauftragte dafür zuständig, der zentralen Meldestelle – in Deutschland ist dies die Financial Intelligence Unit (FIU) –verdächtige Transaktionen zu melden.
Ebenso sind Profifußballvereine und Fußballvermittler ab Sommer 2029 verpflichtet, einen Compliance Manager zu benennen, der die Einhaltung der Vorgaben der AMLR sicherzustellen hat.
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden
Derzeit steht noch nicht fest, wer die Profifußballvereine und Fußballvermittler in Zukunft hinsichtlich der Geldwäscheprävention und Terrorismusbekämpfung in Deutschland beaufsichtigen wird. Zu erwarten ist aber, dass die AMLA selbst die Standards setzen und der deutsche Gesetzgeber eine oder mehrere nationale Fachaufsichten benennen wird.
Verdachtsmeldungen
Profifußballvereine und Fußballvermittler müssen organisatorisch und technisch sicherstellen, dass Verdachtsmeldungen elektronisch und unverzüglich an die FIU geleitet werden. Hierfür müssen von den Akteuren relevante Verdachtsmomente identifiziert und systematisch geprüft werden, also alle Transaktionen und Geschäftsvorfälle, die einen atypischen, unplausiblen oder risikobehafteten Charakter haben (ungewöhnliche Transferkonstruktionen, Zahlungswünsche über Dritte, die nicht Vertragspartner sind, mehrfach wechselnde wirtschaftlich Berechtigte beim Vertragspartner.
Was heißt das konkret für den Profifußball in den nächsten Monaten?
Wie ausgeführt, wird die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten nach der AMLR nicht nur bei Profifußballclubs, sondern insbesondere auch bei Fußballvermittlern das daily business verändern. Daraus folgt, dass bereits jetzt ein Abgleich des aktuellen Compliance-Status mit den künftigen Anforderungen vorzunehmen ist, um spätestens in 2029 sicher on track zu sein.
[1] Vgl. Erwägungsgrund 24 der AMLR.
[2] Die AMLR definiert in Artikel 2 Nr. 53 den Fußballvermittler (football agent) als „eine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt“
[3] Siehe Erwägungsgrund 24 AMLR.