Was Händler zur neuen Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Verbraucherkrediten wissen sollten
Inhaltsverzeichnis
Ab dem 20. November 2026 tritt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in Kraft. Im Fokus sind praktisch alle Konstellationen, in denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen nicht sofort in voller Höhe bezahlen. Neu ist unter anderem eine eigenständige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen in § 34k Gewerbeordnung (GewO). Im Gegensatz zum heutigen § 34c GewO, wird § 34k GewO nur für die Vermittlung von Darlehen und Finanzierungshilfen an Verbraucher gelten.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Darunter fallen künftig praktisch alle Formen der Absatzfinanzierung, also etwa klassischer Ratenkauf, Rechnungskauf, 0-Prozent-Finanzierung und „Buy now, pay later“-Angebote.
Im Rahmen der Darlehensvermittlung geht es um solche Allgemein-Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen, die von Banken oder Zahlungsdienstleistern typischerweise im Checkout-Prozess des Händlers angeboten werden.
2. Ich bin Händler und biete Buy Now, Pay Later Produkte von Kooperationspartnern an. Was muss ich beachten?
Als Darlehensvermittler gelten Sie bereits dann, wenn Sie im Rahmen Ihres Geschäfts und gegen eine Gegenleistung – egal ob in Provisionen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen – Ihren Kunden dabei helfen, einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abzuschließen.
Dazu reicht jede Mitwirkung: den Kredit aktiv vermitteln, den Kontakt zum Kreditgeber herstellen, dazu beraten oder dem Verbraucher sonst irgendwie beim Vertragsabschluss helfen. All das genügt.
Entscheidend ist also, ob Sie eine Vergütung für die Vermittlung erhalten.
Wenn Ihr wirtschaftlicher Vorteil nur in dem gesteigerten Absatz durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen besteht und Sie keine Vergütung vom Kreditgeber oder Dritten für die Vermittlung erhalten, sind Sie auch kein Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO.
Beispiel: BNPL im Online-Checkout
Sie betreiben einen Online-Shop. Im Checkout können Ihre Kunden neben Vorkasse und Kreditkarte auch eine BNPL-Option („Später bezahlen“, „In Raten zahlen“) eines Drittanbieters auswählen. Wählt der Kunde diese Zahlart aus und schließt er den Zahlungsaufschub- oder Ratenzahlungsvertrag mit dem BNPL-Anbieter ab und Sie erhalten hierfür eine Provision von dem BNPL-Anbieter, sind Sie ein Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO.
Zur „Vergütung“ zählen dabei nicht nur klassische Barprovisionen, sondern auch Marketingzuschüsse, kostenlose Bereitstellung von Software oder andere Vorteile, die Ihnen der Kreditgeber gewährt.
Wenn Sie als Händler selbst einen Raten- oder Rechnungskauf anbieten, sind kein Darlehensvermittler, sondern gegebenenfalls Kreditgeber.
3. Brauchen alle Händler eine Erlaubnis?
Nein. Von der Erlaubnispflicht des § 34k GewO ausgenommen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG, die die Vermittlungstätigkeit lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder erbrachten Dienstleistungen ausüben.
4. Was muss ich als Händler für eine Erlaubnis nachweisen?
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn Sie Folgendes nachweisen können:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Geschäftsleitung,
- geordnete Vermögensverhältnisse, und
- eine bei der IHK bestandene Sachkundeprüfung zu den fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Vermittlung sowie zur Kundenberatung.
5. Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Der Sachkundenachweis muss nicht zwingend vom Inhaber selbst erbracht werden.
Sie können die Prüfung in der Regel an leitende Mitarbeiter delegieren, sofern
- eine ausreichende Anzahl Beschäftigter die Prüfung ablegt,
- diese leitenden Mitarbeiter die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung befassten Beschäftigten führen, und
- diese leitenden Mitarbeiter das Unternehmen rechtlich vertreten dürfen.
Wichtig: Zusätzlich besteht eine Weiterbildungspflicht, die ebenfalls an die dann sachkundigen leitenden Mitarbeiter delegiert werden kann.
Alte-Hasen-Regelung: Übrigens, wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war, und dies nachweist, benötigt keine erneute Sachkundeprüfung. Die Fortbildungspflicht besteht aber dennoch.
6. Bis wann muss ich mich um das alles kümmern?
Die Regelungen gelten ab dem 20. November 2026.
Für künftige Darlehensvermittler nach § 34k GewO hängt die konkrete Frist im Wesentlichen davon ab, ob Sie bisher bereits eine § 34c-Erlaubnis innehatten:
- Bestehende § 34c-Vermittler: Sie können die bisherige Erlaubnis längstens bis zum 19. November 2027 nutzen, sofern Sie bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt haben;
- Händler ohne § 34c-Erlaubnis: Gewerbetreibende, die lediglich zur Absatzfinanzierung den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln, müssen ebenfalls bis 31. Mai 2027 die Erlaubnis beantragen. Während des Antragsverfahrens dürfen sie ihre Tätigkeit vorläufig fortsetzen.
7. Was droht mir bei Verstößen?
Ohne Erlaubnis nach § 34k GewO tätig zu werden, ist eine gewerberechtliche Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bewehrt.
8. Was ist der nächste Schritt?
Ob Sie als Darlehensvermittler eingestuft werden, hängt von vielen Details ab:
Erhalten Sie eine Vergütung für die Vermittlung? Vermitteln Sie nur Verbraucherkredite/Finanzierungshilfen für eigene Waren/Dienstleistungen? Sind Sie KMU? Wie sind Provisionen und Vergütung strukturiert? Sind die von Ihnen angebotenen BNPL Angebote Verbraucherkredite oder nicht?
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Geschäftsmodell zu analysieren und rechtssicher an die neuen Anforderungen anzupassen.
