Das Zusammenspiel von CCD2 und AML-VO: AML-Pflichten für Händler bei Rechnungs- oder Ratenkauf

Das Zusammenspiel von CCD2 und AML-VO: AML-Pflichten für Händler bei Rechnungs- oder Ratenkauf 1

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 („AML-VO“) nimmt Kreditgeber von Verbraucherkrediten künftig in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten auf, während die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 („CCD2“) die Definition von Verbraucherkrediten gleichzeitig erheblich ausweitet. In der Praxis entsteht hierdurch eine bemerkenswerte Ungleichbehandlung: Bezahlt der Verbraucher seinen Einkauf mit der Kreditkarte, unterliegt der Händler keinen geldwäscherechtlichen Pflichten. Ermöglicht der Händler hingegen Ratenkauf selbst oder bietet Rechnungskauf im E-Commerce mit einem Anbieter an, unterliegt er womöglich den AML-Pflichten und muss den Verbraucher identifizieren. Die Begründung dafür? Unklar.

Ab dem 10. Juli 2027 legt Artikel 3 AML-VO fest, wer als Verpflichteter dem geldwäscherechtlichen Pflichtenkanon unterworfen ist – dazu gehören auch Finanzinstitute. Die Definition von Finanzinstituten in Artikel 2 Abs. 6 Buchstabe g) AML-VO umfasst wiederum Kreditgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/48/EG. Letztere ist die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie. Darin wird ein Kreditgeber definiert als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht.

Nach deutschem Recht dürfen Händler Verbrauchern Kredite zur Finanzierung des Kaufs ihrer eigenen Waren und Dienstleistungen gewähren. Bisher benötigten Händler dafür keine Erlaubnis und der Ratenkauf war für deutsche Händler – auch im Onlinehandel – gängige Praxis. Während Konstellationen, in denen ein Ratenkauf kostenlos (sogenannte „0 %-Finanzierung“) angeboten wird, nicht unter den Verbraucherkreditbegriff fielen, handelte es sich bei dieser Form der Bezahlung bereits zuvor um eine Form des Kredits, und beim Händler folglich um einen Kreditgeber.

Künftig werden Händler, die ihren Kunden den Kauf auf Raten ermöglichen, allerdings zu Verpflichteten im Sinne der AML-VO und müssen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden erfüllen. Im Unterschied hierzu muss ein Händler bei Zahlungen per Kreditkarte, PayPal oder ähnlichen Methoden den Kunden auch weiterhin nicht identifizieren. Inwiefern das AML-Risiko beim Ratenkauf höher zu bewerten sein sollte als bei sofortiger Zahlung, ist indes nicht nachvollziehbar.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie geht sogar noch darüber hinaus: Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe h) CCD2 bestimmt, dass selbst ein kostenloser Zahlungsaufschub (wie der Rechnungskauf einer ist) als Kredit gilt, wenn die Zahlungsfrist mehr als 50 Tage beträgt.

Daneben fällt außerdem jeder Rechnungskauf unter den Kreditbegriff, sofern

  • der Händler kein Kleinstunternehmen oder KMU ist, und
  • Waren oder Dienstleistungen online verkauft, und
  • zusätzliche Kosten oder Zinsen anfallen, oder
  • die Zahlungsfrist 14 Tage übersteigt, oder
  • ein Dritter den Zahlungsanspruch gegenüber dem Verbraucher erwirbt.

Praxistest

Die meisten Händler sind nicht betroffen, solange sie Rechnungskäufe mit einer Frist von höchstens 14 Tagen und ohne Zusatzkosten anbieten – bis hier entspricht dies auch dem Standard im deutschen E-Commerce. In der Praxis verkaufen Händler die Forderungen gegen die Verbraucher jedoch meist an BNPL-Anbieter, da sich viele Händler das Kreditausfallrisiko nicht leisten können oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen davon Abstand nehmen.  In diesem Fall muss der Händler den Verbraucher nicht nur einer Kreditwürdigkeitsprüfung unterziehen, sondern nunmehr auch sämtliche geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen. Hiervon kann in Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Rechnungskauf statt als Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung nur als eine gelegentliche Transaktion zu bewerten ist, dessen Wert außerdem 10.000 EUR unterschreitet. Beim Ratenkauf wird es aufgrund der naturgemäß auf eine längere Dauer angelegten Geschäftsbeziehung von vornherein schwierig, diese als bloße Gelegenheitstransaktion darzustellen.

Auch beim Rechnungskauf bleibt letztlich unklar, warum AML-Pflichten allein dadurch ausgelöst werden, dass ein Händler seine Forderung an einen (lizenzierten!) Drittanbieter verkauft, insbesondere, wenn dieser sogar zum selben Konzern gehört.

Über die Sorgfaltspflichten hinaus unterliegen Händler künftig dem gesamten geldwäscherechtlichen Pflichtenkatalog der AML-VO und müssen sich als Kreditgeber registrieren. Letzteres folgt als neue Anforderung aus der CCD2.

Ausblick

Es ist zu erwarten, dass Händler ihre Angebote für Raten- und Rechnungskäufe überdenken und den erhöhten Compliance Aufwand gegen die erwarteten Umsatzsteigerungen durch diese Zahlarten abwägen werden. Das Ergebnis hiervon könnte sein, dass die Nachfrage nach Zahlungssaufschüben dann vor allem durch die Nutzung von Kreditkarten und Bankdarlehen bedient werden wird. Eine Entwicklung, die nicht unbedingt immer zum Vorteil der Verbraucher sein mag. Diese Auswirkungen sind ein weiteres Beispiel dafür, wie der EU-Gesetzgeber, in seinen Bestrebungen spezifische Marktpraktiken zu unterbinden, die breiteren Folgen für den Gesamtmarkt übersieht.



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