Anmerkungen zur Interpretation von Art. 11 Absatz 7 der EMD2
Inhaltsverzeichnis
Seit gut einem Jahr wird in der europäischen E-Geld-Branche intensiv über eine neue Interpretation der E-Geld-Definition durch die Europäische Kommission (veröffentlicht in den EBA-Q&As) diskutiert. Auf diesem Blog hatten Awet Yohannes und ich das Thema sowie die Diskussion hierzu im Februar 2025 bereits aufgegriffen.[1] Grundlage der Diskussion ist die EBA Q&A 2022_6336 (vom 17. Januar 2025)[2]. In diesem Dokument vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Kriterium für das Vorliegen von E-Geld „accepted by a natural or legal person other than the electronic money issuer“ gem. Art. 2 Abs. 2 EMD2 nicht erfüllt sei, wenn der zugrundeliegende monetäre Wert nicht als „separate monetary asset“ auf den Zahlungsempfänger übertragen wird und keine vertragliche Beziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Emittenten besteht.
Mit Ausnahme kontenbasierter E-Geld-Schemes, bei denen Zahler und Zahlungsempfänger ein E-Geld-Konto beim Emittenten haben (z. B. PayPal) und das E-Geld von Konto zu Konto transferiert wird, sind diese Kriterien in der Regel nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für E-Geld-Produkte, die in sogenannten Vier-Parteien-Schemes ausgegeben werden, wie etwa „Prepaid“-Karten von Mastercard und Visa. Die Ausgabe solcher Karten war der Auslöser für die zugrundeliegende Anfrage an die EBA. Dieses Produkt „fails to meet all of the criteria of the definition of electronic money“, so die Kommission in den EBA-Q&A 2022_6336.
Wenn die Interpretation der Kommission richtig wäre, wären bis zu etwa 50 %[3] des wertmäßigen E-Geld-Volumens der derzeit existierenden E-Geld-Produkte nicht länger als E-Geld einzustufen.
Verwaltungspraxis der nationalen Aufsichtsbehörden
Auch mehr als ein Jahr nach der Veröffentlichung der EBA-Q&A ist die Verwaltungspraxis der meisten nationalen Aufsichtsbehörden in der EU weiterhin unklar. Vieles deutet darauf hin, dass der Fall, der die Anfrage bei der EBA im Jahr 2022 auslöste, einen Emittenten in Litauen betraf. Die Kommission bestätigte demnach die Auffassung der litauischen Zentralbank. Auch aus Luxemburg und den Niederlanden ist aus dem Markt zu hören, dass die Aufsichtsbehörden die neue Interpretation teilen. Die Central Bank of Ireland hat in einem „Dear CEO Letter“ vom 18. Dezember 2025 die im Land ansässigen E-Geld-Institute zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie will im ersten Halbjahr 2026 klären, welche Folgen die neue Interpretation für den Business Case und die von diesen Instituten benötigen Erlaubnisse hat.[4] Die Banque de France hat die Interpretation der Kommission in einer Präsentation[5] kommentarlos übernommen und damit Zustimmung signalisiert. Die Haltung und entsprechende Aktivitäten anderer Aufsichtsbehörden sind mir derzeit nicht bekannt.
Übertragbarkeit
Die Ansicht, E-Geld solle – als „monetary asset“ – im Zahlungsvorgang immer auf den Zahlungsempfänger übertragen werden („transferability“), steht meines Erachtens auf tönernen Füßen. Für diese Auffassung gibt es aus meiner Sicht keine gesetzliche Grundlage. Im Gegenteil: In der Periode der Relevanz der EMD1 (2000–2009) wurden bei unverändertem Definitionskriterium bezüglich der „Akzeptanz“ de facto ausschließlich Inhaberinstrumente (in der Regel „Stored-Value-Cards“, wie z. B. die GeldKarte in Deutschland), die nicht übertragbar waren, als E-Geld reguliert. Rückwirkend betrachtet wäre die EMD1 andernfalls ein Gesetz ohne Relevanz gewesen.
Vertragliche Beziehung zum Issuer
Die zweite These der Kommission, wonach die Akzeptanzstelle des E-Geldes eine vertragliche Beziehung zum E-Geld-Emittenten haben solle, lässt sich nicht so leicht entkräften. Für diese These spricht Art. 11 Abs. 7 der EMD2, worauf die Kommission in der Q&A 2022_6336 Bezug nimmt:
“Notwithstanding paragraphs 4, 5 and 6, redemption rights of a person, other than a consumer, who accepts electronic money shall be subject to the contractual agreement between the electronic money issuer and that person.”
Auch die dem Absatz 7 vorangehenden Absätze 4 bis 6 beziehen sich auf die Rücktauschrechte des E-Geld-Inhabers. Hier werden insbesondere die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Issuer eine Gebühr für den Rücktausch erheben kann – in Abweichung von der grundsätzlich geforderten Gebührenfreiheit gemäß Erwägungsgrund 18 der EMD2:
“Redemption should be possible at any time, at par value without any possibility to agree a minimum threshold for redemption. Redemption should, in general, be granted free of charge. However, in cases duly specified in this Directive it should be possible to request a proportionate and cost-based fee…”
Das Rücktauschrecht steht gemäß Art. 11 Abs. 2 der EMD2 generell nur dem „e-money holder“ zu:
„Member States shall ensure that, upon request by the electronic money holder, electronic money issuers redeem, at any moment and at par value, the monetary value of the electronic money held.“
In den Absätzen 2 bis 6 wird in Bezug auf den „e-money holder“ nicht zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer („person, other than a consumer“) differenziert. Folglich könnte man schließen, dass diese Absätze auf alle E-Geld-Halter (unabhängig vom juristischen Status) zutreffen. Es liegt außerdem nahe, dass sich die Regelungen gemäß Art 11 Abs. 2 bis 6 EMD2 im Anschluss an Absatz 1 („Member States shall ensure that electronic money issuers issue electronic money at par value on the receipt of funds“) auf den Issuing-Vertrag zwischen dem Issuer und dem ursprünglichen E-Geld-Erstbezieher (natürliche und juristische Personen) beziehen. Dafür gibt es triftige Hinweise – etwa den Verweis auf mögliche Vertragslaufzeiten in Abs. 4 und die Informationspflicht des Issuers vor dem Akt der Ausgabe von E-Geld gemäß Abs. 3. In diesem Issuing-Vertrag sollen die „conditions of redemption“ gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
Die im Hinblick auf die Auslegung des Absatzes 7 relevanten Absätze 4 bis 6 beziehen sich meines Erachtens demnach auf Rückzahlungsmodalitäten für den E-Geld-Inhaber, die in der Regel im Vertrag zwischen Issuer und E-Geld-Erstinhaber gemäß Abs. 3 enthalten sein sollen. Eine Gebühr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die gemäß Abs. 4 im Issuing-Vertrag geregelt sein müssen.
Welche Modalitäten gelten nun für die weiteren E-Geld-Inhaber (Akzeptanten) in der Zahlungskette, vorausgesetzt, dass das E-Geld übertragen wird?
Generell gilt für jeden E-Geld-Inhaber das Rücktauschrecht gemäß Art. 11 Abs. 2, auch wenn keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Issuer besteht. Art. 11 Abs. 7 bezieht sich nun auf die Rücktauschrechte eines E-Geld-Akzeptanten, der durch den Zahlungsvorgang mit übertragbarem E-Geld zum E-Geld-Inhaber wird und kein Verbraucher ist. In der Regel wird es sich hierbei um einen Händler handeln, bei dem man mit dem zugrundeliegenden monetären Wert zahlen kann.[6]
Interpretation des Wortes „notwithstanding“
Es stellt sich die Frage, wie das hier im englischen Text verwendete Wort „notwithstanding“ („paragraphs 4, 5 and 6“) zu verstehen ist. Der von angloamerikanischen Juristen häufig verwendete Begriff ist leider nicht eindeutig. Für Juristen stellt er bei der Gesetzesauslegung eine Herausforderung[7] dar – oder eher einen Vorteil zur Jobsicherung? Mehrere Interpretationen sind sprachlich möglich:
- Unbeschadet der Absätze 4 bis 6,
- Abweichend von den Absätzen 4 bis 6,
- Wenn die Absätze 4 bis 6 nichtzutreffend sind.
Die erste Interpretation würde implizieren, dass die Absätze 4 bis 6 auch für E-Geld akzeptierende Unternehmer gelten sollen. Da diese Regelungen naturgemäß nicht im Issuer-Vertrag festgelegt werden, müssten sie in einem Vertrag mit dem akzeptierenden Unternehmer enthalten sein.
Die zweite Auslegungsvariante führt dazu, dass die Absätze 4 bis 6 nicht für akzeptierende Unternehmer relevant sind. In einem Akzeptanzvertrag können demnach andere Konditionen festgelegt werden, z. B. keine generelle Gebührenfreiheit. Gegen diese Interpretation spricht, dass in den Absätzen 4 bis 6 in Bezug auf den E-Geld-Inhaber – wie bereits zuvor diskutiert – nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern differenziert wird.
Nach der dritten Auslegungsvariante würde Absatz 7 nur greifen, wenn der Akzeptant die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 6 nicht erfüllt. Diese Variante würde die zuvor diskutierte Annahme unterstreichen, dass sich die Absätze 4 bis 6 nur auf die ersten Inhaber des E-Geldes beziehen. Man könnte hier auch argumentieren, dass Rücktauschrechte für Nicht-E-Geld-Inhaber geregelt werden. Diese Annahme widerspricht jedoch Absatz 2, wonach nur E-Geld-Inhabern Rücktauschrechte eingeräumt werden. Im Gegensatz zu Variante 1 würden die Absätze 4 bis 6 (z. B. die generelle Gebührenfreiheit) jedoch keine Anwendung finden.
Umsetzung des Art. 11 Abs. 7 der EMD2 in Mitgliedstaaten
Die Übersetzungen des Art. 11 Abs. 7 der EMD2 in den Amtssprachen der Union sind hinsichtlich „notwithstanding“ inhaltlich unterschiedlich. Variante 2 („abweichend“) ist vorherrschend. Auch das Vereinigte Königreich (damals noch EU-Mitglied) interpretiert „notwithstanding“ im Sinne von „abweichend“. Laut der englischen E-Money Regulation Art. 44 gelten die Absätze 4 bis 6 ausdrücklich nicht für akzeptierende Unternehmen.[8]
Die deutschen, niederländischen, dänischen und griechischen Übersetzungen der EMD2 bevorzugen hingegen Variante 1, wonach die Absätze 4 bis 6 auch für akzeptierende Unternehmer gelten. Da de jure alle Sprachfassungen gleichrangig sind, entsteht das Problem, dass beide Varianten möglich sind und je nach Jurisdiktion Entscheidungen zugrunde gelegt werden können.
In Deutschland haben wir die interessante Konstellation, dass die amtliche Übersetzung Variante 1 („unbeschadet“) enthält, der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung ins nationale Recht (ZAG) dagegen bewusst die Variante 2 gewählt hat und dies wie folgt begründet: „Es ist darauf hinzuweisen, dass der englische Richtlinienfassung („notwithstanding“ in der deutschen Richtlinienfassung missverständlich mit „unbeschadet“ statt mit „abweichend von“ übersetzt wurde.“[9]
In einigen anderen Mitgliedsstaaten (z.B. Schweden und Griechenland) sehen wir auch den umgekehrten Fall, dass die Übersetzung Variante 2 beinhaltet, die Regelung dagegen ins nationale Recht gemäß Variante 1 umgesetzt wurde. Bei den Umsetzungen ins nationale Recht ist laut der von der Kommission beauftragten TIPIK-Analysen[10] die Variante 2 („abweichend“) vorherrschend. In nur wenigen Ländern gilt die Bestimmung, dass die Absätze 4 bis 6 auch für akzeptierende Unternehmer angewendet werden sollen, wie z. B. die Niederlande, Spanien und vermutlich auch Griechenland. Es ist bemerkenswert, dass TIPIK in den jeweiligen länderbezogenen Analysen zur Umsetzung der EMD2 offensichtlich beide Varianten als richtlinienkonform einstuft.
Entstehungsgeschichte
Die Wortlautauslegung führt somit zu einem mehrdeutigen Ergebnis. Möglicherweise hilft die Entstehungsgeschichte des Absatzes 7 weiter. Der Absatz ist die Folge eines Änderungsvorschlags[11], der vom Europäischen Parlament am 16. Februar 2009 protokolliert wurde.
In diesem Änderungsvorschlag werden die Ausnahmen formuliert, wonach Gebühren für den Rücktausch erlaubt sind. Zusätzlich wird gefordert: „Redemption rights of merchants shall be subject to contractual agreement between issuers of electronic money and merchants.”[12] Die Begründung lautet: “This amends the report by removing “free of charge” as some business models chare for issuing or redeeming e-money. It also clarifies that redemption charges between e-money institutions and merchants should be determined by contractual agreement.” Abgesehen von der aus meiner Sicht unzutreffend verkürzenden Formulierung, dass diese Regelung nur für E-Geld-Institute (und nicht für E-Geld emittierende Kreditinstitute) relevant sei, bleibt bei dieser Formulierung offen, welche Variante hier zur Anwendung kommen soll.
Gemäß der Entstehungsgeschichte sind demnach weiterhin beide Varianten möglich. Man könnte schließen, dass der Änderungsvorschlag darauf abzielt, dass die Rücktauschrechte und etwaige Gebühren entweder im Issuing-Vertrag oder in einem Vertrag mit dem Händler festgelegt werden sollen.
Bemerkenswert ist allerdings eine Erläuterung in dem „Explanatory Statement“ zu diesem Änderungsvorschlag des Europäischen Parlament: „We would prefer to see no redemption charges but also accept the right of parties to agree a contract (if they so wish), which may include redemption conditions and fees, so long as this is clearly detailed and is agreed expressly by the user.”[13] Dies spricht eher dagegen, dass für das Vorliegen von E-Geld ein Vertrag zwischen dem Issuer und dem Akzeptanten erforderlich ist. Ein solcher Vertrag kann, muss aber nicht geschlossen werden („if they so wish“).
Fazit
Art. 11 Abs. 7 der EMD2 bezieht sich nach meinem Verständnis auf die Rücktauschrechte von Unternehmern, die durch die Akzeptanz von E-Geld zu E-Geld-Inhabern geworden sind. Die Bestimmung setzt somit eine vorgelagerte Übertragung des E-Geldes voraus.
Absatz 7 bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Rücktauschrechte und nicht auf die Akzeptanz des E-Geldes. Aus dieser Vorschrift lässt sich daher meines Erachtens keine generelle Notwendigkeit zur Begründung einer vertraglichen Beziehung zwischen Issuer und Akzeptant hinsichtlich der Akzeptanz ableiten.
In ihrer Q&A begründet die Kommission ihre Ablehnung der weiteren Einstufung von Prepaid-Karten der Vier-Parteien-Systeme als E-Geld mit Verweis auf Art. 11 Abs. 7 der EMD2. Diese Regelung kann meines Erachtens jedoch mangels inhaltlicher Relevanz nicht als tragfähige Begründung herangezogen werden.
[1] https://paytechlaw.com/eba-konkretisiert-e-geld-definition-was-bedeutet-das-fuer-die-praxis/
[2] https://www.eba.europa.eu/single-rule-book-qa/qna/view/publicId/2022_6336
[3] Siehe PaySys-Report Nr. 2 (2025), S. 11.
[4] Siehe Regulatory & Supervisory Outlook der Bank of Ireland vom Februar 2026, S. 58-59. https://www.centralbank.ie/docs/default-source/publications/regulatory-and-supervisory-outlook-reports/regulatory-supervisory-outlook-report-2026.pdf?sfvrsn=715f721a_2 Es ist bemerkenswert, dass diese Aktion nur die EMIs betrifft und nicht die Kreditinstitute, die ebenfalls als Emittent von E-Geld-Produkten betroffen sind.
[5] Präsentation auf dem Forum Fintech vom 9. Oktober 2025, S 11. Siehe: https://acpr.banque-france.fr/system/files/2025-10/20251017_Forum-Fintech-ACPR-AMF-2025_Atelier_Paiement.pdf
[6] Im Fall eines E-Geld-akzeptierenden Verbrauchers (z. B. bei einer P2P-Zahlung mittels des E-Geldes) sollen demnach die Rücktauschbedingungen gemäß der Abs. 4 bis 6 angewendet werden.
[7] Zur Diskussion dieses multi-interpretierbaren Begriffs siehe u.a. https://www.mondaq.com/unitedstates/contracts-and-commercial-law/272744/the-vices-and-virtues-of-notwithstanding
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[8] Siehe: https://www.legislation.gov.uk/uksi/2011/99/part/5/made
[9] Bundestagsdrucksache 17/3023 vom 27. September 2010, S. 50.
[10] TIPIK-Analyse Z. B. für Deutschland: https://finance.ec.europa.eu/document/download/32302bcc-aca5-4145-8715-00ed2f8b4d97_en?filename=germany_en.pdf
[11] Siehe Amendment 13 zum Art. 5
[12] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-6-2009-0056_EN.pdf
[13] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-6-2009-0056_EN.pdf, S. 30.