Rund 1,1 Millionen gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden in Deutschland jedes Jahr erlassen – so die Zahlen im Ausschussbericht (BT-Drs. 21/4815, S. 31) des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz von 18. März 2026. Bislang werden diese Beschlüsse durch die Gerichtsvollzieher in Papierform zugestellt (siehe den Bundestag-Bericht). Das soll sich jetzt ändern.
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Der Bundestag stimmt heute, am 19. März 2026, über das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ab (BT-Drs. 21/3737 in der Ausschussfassung, BT-Drs. 21/4815). Und in diesem Gesetz steckt eine kurzfristige Änderung, die es in sich hat – die im ursprünglichen Regierungsentwurf noch nicht mal im Ansatz vorgesehen war, sondern eben erst gestern durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Ausschuss eingefügt wurde (BT-Drs. 21/4815, Art. 3 Nr. 2).
Was ist passiert?
In einer politischen Einigung auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens haben die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Rechtsausschuss am 18. März 2026 einen Änderungsantrag eingebracht, der den Regierungsentwurf an einer entscheidenden Stelle ergänzt. In § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird künftig nach dem Wort „Steuerberater“ die Angabe „, Kreditinstitute“ eingefügt.
Zwei Wörter. Aber mit erheblicher Tragweite.
Was bedeutet das konkret?
Alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG – also praktisch jede Bank in Deutschland – werden verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Im Klartext: Die Banken brauchen ein eBO – ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach – oder einen vergleichbaren sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO. Praktisch dürfte es auf das eBO hinauslaufen.
Für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts galt diese Pflicht bereits über § 173 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Private Banken waren bislang nicht erfasst. Damit ist es vorbei. Der Gesetzgeber stellt jetzt einen Gleichlauf her – wie es in der Begründung des Ausschussberichts heißt.
Warum gerade Banken?
Die Antwort liegt auf der Hand: Banken sind – so die Begründung der Koalitionsfraktionen – die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich rund 1,1 Millionen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (BT-Drs. 21/4815, S. 31). Wer dieses Massengeschäft digitalisieren will, muss die Empfängerseite mitdenken. Es hilft wenig, wenn der Gläubigeranwalt seinen Antrag per beA elektronisch beim Vollstreckungsgericht einreicht, das Gericht den PfÜB elektronisch erlässt – und dann der Gerichtsvollzieher mit dem Beschluss in Papierform vor der Bankfiliale steht, weil es keinen elektronischen Zustellungsweg gibt.
Wer eine digitale Autobahn baut, sollte am Ende der Ausfahrt keinen Feldweg anbieten.
Ab wann?
Nicht sofort. Der Gesetzgeber gewährt den Kreditinstituten eine großzügige Übergangsfrist: Die Pflicht tritt erst am ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes). Ausweislich des Berichtes des Bundestages soll die Pflicht damit erst nach Ablauf einer rund einjährigen Übergangsfrist greifen. Wird das Gesetz beispielsweise im April 2026 verkündet, gilt die Pflicht ab Mai 2027.
Die übrigen wesentlichen Teile des Gesetzes treten bereits am 1. Oktober 2026 in Kraft (Art. 18 Abs. 1), im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (BT-Drs. 21/4815, S. 32).
Was müssen Banken jetzt tun?
Erstens: Einen sicheren Übermittlungsweg einrichten. Das eBO bietet sich an. Es ist seit dem 1. Januar 2022 gesetzlich geregelt, die Infrastruktur steht, und andere Marktteilnehmer wie Inkassodienstleister nutzen es längst. Alternativ kommen andere sichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO in Betracht.
Zweitens: Interne Prozesse anpassen. Wer bisher nur Papier-PfÜBs kannte, muss elektronische Zustellungen künftig empfangen, verarbeiten und darauf reagieren können – einschließlich der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, die ebenfalls reformiert wird: Künftig kann die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung auch per Post zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden, nicht mehr nur durch persönliche Zustellung des Gerichtsvollziehers (neuer § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BT-Drs. 21/4815, S. 29).
Drittens: Nicht warten. Ein Jahr klingt komfortabel. Wer allerdings schon einmal ein IT-Projekt in einer Bank begleitet hat, weiß: Die Uhr tickt.
Das große Bild
Dieses Gesetz ist mehr als eine technische Anpassung. Es markiert einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Der Regierungsentwurf allein war bereits ambitioniert – elektronische Vollstreckungsaufträge, elektronische Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung, XML statt PDF bei PfÜB-Anträgen (neuer § 829 Abs. 5 ZPO, in Kraft ab 1. Januar 2027 gem. Art. 18 Abs. 3; vgl. hierzu die ausführliche Begründung in BT-Drs. 21/4815, S. 30 f.). Die Koalitionsfraktionen schrieben dabei eine stärkere Nutzung strukturierter maschinenlesbarer Daten im XJustiz-Format vor (Bundestag-Textarchiv). Aber die im parlamentarischen Verfahren ergänzte passive Nutzungspflicht für Kreditinstitute ist der Baustein, der das Ganze erst rund macht.
Fazit
Für Banken heißt es: eBO oder Äquivalent einrichten, Prozesse digitalisieren, Übergangsfristen nutzen. Für Gläubiger und ihre Anwälte heißt es: endlich durchgängig digitale Zwangsvollstreckung – jedenfalls bei Kontopfändungen. Und für den Gesetzgeber heißt es: Weiter so. Das digitale Titelregister wartet noch.
Die Abstimmung im Bundestag erfolgt heute, 19. März 2026, im Anschluss an eine Debatte ab 17:40 Uhr (Tagesordnung des Bundestages). Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/4815).
Fundstellen:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 21/3737
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT-Drs. 21/4815
- Bundestag-Textarchiv zum Gesetzgebungsverfahren: bundestag.de
- Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: Ausschussdrucksache 21(6)71
- Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO): Wikipedia
- Gesetzliche Grundlagen: § 173 Abs. 2 ZPO; §§ 130a, 130d ZPO; § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG