Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) hat am 12.02.2026 eine Opinion veröffentlicht, die Empfehlungen für die nationalen Aufsichtsbehörden für die Zeit nach der Übergangsphase enthält („Opinion“).
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Am 02.03.2026 endet die von der EBA mit dem No-Action-Letter vom 10.06.2025 („No-Action-Letter“) eingeräumte Übergangsfrist („Übergangsphase“) für Kryptowerte-Dienstleister, die Verwahr- und Transferdienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token („EMT“) erbringen („CASP“). Die EBA empfahl u.a. nationalen Aufsichtsbehörden während der Übergangsphase von CASPs keine Erlaubnis nach PSD2 zu verlangen. Im Übrigen verweise ich auf den von Awet Yohannes und mir verfassten Blockbeitrag zum No-Action-Letter.
Was sagt die Opinion für die Zeit nach der Übergangsphase?
Die EBA differenziert zwischen drei Konstellationen, für die die EBA Empfehlungen abgibt:
1. Erlaubnis nach PSD2 oder Agenten-Tätigkeit
CASP die eine Erlaubnis nach PSD2 haben oder als Agent eines Zahlungsinstituts („PI“) oder eines E-Geld-Instituts („EMI“) tätig sind, dürfen nach der Übergangsphase weiterhin Verwahr- und Transferdienstleistungen im Zusammenhang mit EMT erbringen.
Kryptisch empfiehlt die EBA, dass nationale Aufsichtsbehörden prüfen sollen, ob die beteiligten PI und EMI eine Zulassung nach MiCAR benötigen, ohne einen Prüfungsmaßstab zu empfehlen oder Kriterien vorzugeben. Es bleibt abzuwarten, was die nationalen Aufsichtsbehörden aus dieser Prüfempfehlung machen werden.
2. Erlaubnisantrag gestellt, aber noch keine Erlaubnis erhalten
CASPs, die während der Übergangsphase eine Erlaubnis nach PSD2 beantragt haben, sollen bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag weiterhin Verwahr- Transferdienstleistungen im Zusammenhang mit EMT erbringen dürfen, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Erlaubnisantrag ist vollständig und enthält alle erforderlichen Unterlagen.
- Der CASP ist sehr kooperativ und beantwortet die Fragen der nationalen Aufsichtsbehörden umfassend, transparent und zügig.
- Der CASP unterliegt keiner Aufsichtsmaßnahme und hat keine Vorschriften gemäß MiCAR (oder gemäß nationaler Kryptoregulierung, sofern der CASP aufgrund einer nationalen Übergangsregelung gemäß Art. 143 (3) MiCAR tätig ist) oder anderen EU-Rechtsvorschriften (z. B. zur Bekämpfung von Geldwäsche) verletzt, die für eine Erlaubnis nach PSD2 wesentlich und relevant wären.
- Die nationale Aufsichtsbehörde hat keinen Grund zu der Annahme, dass der CASP nicht in der Lage ist, die PSD2 einzuhalten, und es bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Erlaubnisantrag innerhalb sehr kurzer Zeit genehmigt wird. Die EBA erwartet eine kurzfristige Entscheidung über die Erlaubnis nach PSD2 (maximal bis 1. Juli 2026, sofern eine nationale Übergangsregelung nach Art. 143 (3) MiCAR greift[1]).
CASPS, die in der Zeit zwischen Antragsstellung und Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde, Verwahr- und Transferdienstleistungen mit EMT erbringen („Zwischenphase“), dürfen in dieser Zwischenphase keine Marketingaktivitäten für Zahlungsdienste mit EMT erbringen und es dürfen keine neuen Kunden für EMT-Dienstleistungen annehmen. Diese Einschränkungen in der Zwischenphase gelten nicht für CASPs, die auf Grundlage einer nationalen Übergangsphase gemäß Art. 143 (3) MiCAR tätig sind.
3. Kein Erlaubnisantrag oder Ablehnung
CASPS, die keinen Erlaubnisantrag nach PSD2 gestellt haben oder deren Erlaubnisantrag nach PSD2 abgelehnt wurde, sollen ab dem 02.03.2026 ihre Verwahr- und Transferdienstleistungen mit EMT einstellen und Kunden dieser Dienstleistungen Dies offboarden.
Ergänzender Auslegungshinweis
Die Opinion enthält überraschenderweise ergänzende Auslegungshinweise für die nationalen Aufsichtsbehörden bzgl. der Bewertung von Zahlungsdiensten. Die EBA stellt klar, dass auch der Transfer von EMT zwischen Wallets, die demselben Kunden gehören, als Zahlungsdienst zu bewerten sind, unabhängig davon, ob die jeweiligen Wallets als Zahlungskonten zu bewerten sind. Konkret benennt die EBA Auszahlungen von verwahrten EMT an Kunden.
Dieser ergänzende Auslegungshinweis resultiert wohl aus dem Umstand, dass die EBA in dem No-Action-Letter ausführte, dass die Verwahrung und Verwaltung von EMT als Zahlungsdienst und die Wallets, die den Transfer von EMT an Dritte ermöglichen, als Zahlungskonten zu bewerten sind und im Markt vertreten wurde, dass der Transfer von EMT and den Wallet-Inhaber nicht als Zahlungsdienst zu bewerten ist, sofern der Transfer von EMT an Dritte ausgeschlossen ist. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn die EBA der Marktsicht gefolgt wäre, da CASPs, die Verwahrdienstleistungen erbringen, gemäß MiCAR zur Auszahlung der verwahrten Kryptowerte verpflichtet sind. Es stellt sich die Frage, warum die EBA die Voraussetzung mit dem Transfer an Dritte formuliert, wenn Verwahrer von EMT aufgrund der Auszahlungspflicht an Kunden nach Ansicht der EBA zwangsläufig in einen Zahlungsdienst rutschen.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden weitere Empfehlungen für die Zeit nach der Übergangsphase gibt, insbesondere die Empfehlungen für die zweite Konstellation, da Erlaubnisverfahren nach PSD2 in der Regel einiges an Zeit erfordern und zu erwarten ist, dass viele Erlaubnisverfahren nicht bis zum 02.03 abgeschlossen sein werden.
Kritisch zu bewerten ist, dass die Auszahlung von verwahrten EMT an den jeweiligen Kunden als Zahlungsdienst von der EBA bewertet wird, weil der Ausschluss von Transfers an Dritte damit keine praktische Relevanz hat. Es ist zu hoffen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden dieser Bewertung nicht folgen, schließlich wurden die Ausführungen im No-Action-Letter nicht von wenigen (einschließlich CASPs) ganz anders verstanden.
[1] Etwa die Hälfte der EWR-Mitgliedsstaaten haben eine nationale Übergangsregelung bis zum 1.7.2026. In Deutschland galt die nationale Übergangsregelung nur bis zum 31.12.2025.