Darf ich oder darf ich nicht? Die Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister

Haben Sie das auch schon einmal erlebt? Wenn man mit zwei Menschen darüber spricht, welche Erlaubnis man für Zahlungsdienste braucht, bekommt man drei verschiedene Antworten: Manche erzählen einem etwas von einer E-Money-Lizenz, die man braucht. Andere finden, dass eine „kleine PSD-Lizenz“ absolut ausreicht. Wieder andere sind der Meinung, dass man schon eine Bank sein muss, damit alles funktioniert. PayTechLaw hilft Ihnen durch den Gesetzesdschungel und erklärt in diesem Beitrag, welche Erlaubnistypen es für Zahlungsdienstleister gibt und welche Erlaubnis man wann braucht. Für alle Menschen, die ungern lesen, gibt es eine Kurzform dieser Erklärung auch als Infografik.

Erlaubnistypen | Infografik | PayTechLaw

Klein, aber fein: Die Erlaubnis oder Registrierung als Zahlungsinstitut

Fangen wir mal ganz klein an. Sie wollen nur einen Zahlungsdienst erbringen und sonst nichts? Prima. Dann reicht Ihnen eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut aus. Wenn Sie nur Kontoinformationsdienste erbringen möchten, genügt sogar eine bloße Registrierung. Die Erlaubnis als Zahlungsinstitut ist in § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) geregelt. Die Registrierung finden Sie in § 34 ZAG. Wichtig: Die Erlaubnis als Zahlungsinstitut erlaubt Ihnen nur das Erbringen von Zahlungsdiensten, die in der Erlaubnis ausdrücklich genannt werden. Haben Sie zum Beispiel eine Erlaubnis nur für Zahlungsauslösedienste und wollen künftig auch Kontoinformationsdienste erbringen, dann müssen Sie eine zusätzliche Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnis oder Registrierung als Zahlungsinstitut ist auch unter anderen Namen bekannt. Manche nennen sie „PI-Lizenz“, abgeleitet vom englischen Begriff des „Payment Institutions“. Andere sprechen von der „PSD[2]-Lizenz“ und denken dabei an die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive), auf der die Regulierung von Zahlungsdiensten beruht. Wieder andere sprechen von einer „BaFin-Lizenz“. Dieser Begriff sagt aber gar nichts darüber aus, um welchen Erlaubnistyp es sich handelt, sondern nur, wer die Erlaubnis erteilt hat.

Die kleine Schwester der Erlaubnis oder Registrierung als Zahlungsinstitut ist die sogenannte „Small PI-Lizenz“. In Wirklichkeit handelt es sich dabei gar nicht um eine Erlaubnis, sondern um eine Ausnahme. Diese Ausnahme erlaubt es einem Unternehmen, ausschließlich in seinem Heimatland in einem sehr begrenzten Umfang Zahlungsdienste zu erbringen. Für Deutschland können wir diese Befreiung gleich wieder vergessen: Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen diese Ausnahme entschieden.

Wenn es etwas mehr sein darf: Die Erlaubnis als E-Geld-Institut

Wenn Sie nicht nur Zahlungsdienste erbringen wollen, sondern auch E-Geld herausgeben, dann muss es ein wenig mehr sein. In diesem Fall brauchen Sie eine Erlaubnis als E-Geld-Institut. Diese Erlaubnis ist in § 11 ZAG geregelt. Die Erlaubnis als E-Geld-Institut erlaubt Ihnen nicht nur die Ausgabe von E-Geld, sondern auch die Erbringung aller Zahlungsdienste. Mit anderen Worten: Ein E-Geld-Institut darf automatisch alle Zahlungsdienste erbringen. Manche nennen die Erlaubnis als E-Geld-Institut auch „E-Money-Lizenz“ oder „EMI-Lizenz“ (vom englischen Begriff des E-Money-Institutions).

Auch die Erlaubnis als E-Geld-Institut hat eine kleine Schwester, die auch „Small EMI-Lizenz“ genannt wird. Wie schon bei der Small PI-Lizenz handelt es sich hierbei nicht um eine Erlaubnis, sondern um eine Ausnahme. Auch diese Ausnahme gilt nur in dem jeweiligen Sitzland des betroffenen Unternehmens und nur in einem eng begrenzten Umfang. Und auch hier gilt wieder: Für Deutschland spielt die Ausnahme keine Rolle.

Think big: Die Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut

Wem das alles noch nicht reicht, der kann sich bei der Europäischen Zentralbank eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut besorgen. Diese Erlaubnis ist in § 32 des Kreditwesengesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geregelt. Ein CRR-Kreditinstitut darf nicht nur alle Zahlungsdienste erbringen und E-Geld herausgeben. Es darf auch Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren. Der Begriff des CRR-Kreditinstituts ist relativ neu. Satt dieses Begriffes werden auch häufiger noch die Begriffe „Einlagenkreditinstitut“ oder auch „Vollbank“ verwendet. Der Begriff der „Bankerlaubnis“, den man auch öfter hört, sagt nichts darüber aus, ob das Unternehmen, das so eine Erlaubnis besitzt, auch ein CRR-Kreditinstitut ist. Es gibt also auch Bankerlaubnisse, mit denen man keine Zahlungsdienste erbringen und kein E-Geld herausgeben darf. Wenn Ihnen also jemand erzählt, dass er eine Bankerlaubnis habe, dann sollten Sie sich erkundigen, welche genau.

Das Leben ist kein Wunschkonzert: Keine Erlaubnisse auf Vorrat

Alle, die jetzt fest entschlossen sind, eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut zu beantragen, sollten wissen: Die BaFin erteilt eine Erlaubnis nur für die Tätigkeiten, die man auch konkret erbringen möchte. Wer also beispielsweise nur Zahlungsdienste erbringen möchte, der wird keine Erlaubnis als E-Geld-Institut oder als Kreditinstitut bekommen.

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