Schluss mit lustig – die Verlautbarung der ESMA zum Ende der MiCAR-Übergangsfrist

Schluss mit lustig – die Verlautbarung der ESMA zum Ende der MiCAR-Übergangsfrist 1

Am 23. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine öffentliche Erklärung (ESMA75-113276571-1710), in der sie ihre Erwartungen an Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) am 1. Juli 2026 darlegte. Die Stellungnahme baut auf der früheren Stellungnahme der ESMA vom 17. April 2026 auf und richtet sich insbesondere an Unternehmen, die bis zum Stichtag keine MiCAR-Zulassung besitzen, aber weiterhin EU-Kunden auf Basis  nationaler Regelungen betreuen.

Hintergrund

Im Rahmen der MiCAR-Übergangsregelung war es den Mitgliedstaaten gestattet, Anbietern von Krypto-Asset-Dienstleistungen, die bereits rechtmäßig nach nationalem Recht Dienstleistungen erbrachten, zu erlauben, ihre Tätigkeit nach dem Datum des Inkrafttretens der MiCAR für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, bis über die Erteilung (oder Verweigerung) einer MiCAR-Zulassung entschieden wurde. Dieser Zeitraum endet EU-weit spätestens am 1. Juli 2026, unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat sein nationales Recht bereits an die MiCAR angepasst hat. Die ESMA stellt fest, dass zwar eine Reihe von Anbietern bis zu diesem Zeitpunkt eine MiCAR-Zulassung erhalten haben, andere Unternehmen – darunter auch bedeutende Anbieter, die derzeit EU-Kunden betreuen – dies jedoch nicht haben.

Abwicklungsverpflichtungen nicht zugelassener CASPs

Die ESMA erwartet von nicht zugelassenen CASPs, dass sie ihre EU-Aktivitäten in geordneter Weise abwickeln und dabei die Interessen der Kunden wahren sowie Risiken für die Marktintegrität begrenzen. In der ESMA Verlautbarung werden insbesondere drei Kategorien von Verpflichtungen hervorgehoben:

  • Keine weitere Kundenakquise. Dies bedeutet, dass nicht zugelassene CASPs die Aufnahme neuer EU-Kunden unverzüglich einzustellen haben, von der Eröffnung neuer Kundenbeziehungen oder Konten Abstand nehmen und alle Marketingaktivitäten sowie die Kundenwerbung, die auf den EU-Markt ausgerichtet ist, beenden müssen.
  • Die Dienstleistungen sind auf Abwicklungsmaßnahmen beschränkt. Das bedeutet, dass nicht zugelassene CASPs ihre Aktivitäten auf Maßnahmen beschränken müssen, die zum Verkauf oder zur Übertragung von Krypto-Vermögenswerten, zur Umbuchung von Kundenassets oder zur Schließung offener Positionen erforderlich sind. Die Verwahrung von Krypto-Vermögenswerten der Kunden darf nur so lange fortgesetzt werden, wie dies für eine geordnete Abwicklung zwingend erforderlich ist. Es gibt keine Grundlage für die Fortführung des Geschäftsbetriebs.
  • Nicht zugelassene CASPs müssen sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden klar, unverzüglich und wiederholt mitteilen, welche Maßnahmen sie zum Schutz der Kundenassets ergreifen und wie der Zeitplan für die Abwicklung aussieht. In den Mitteilungen muss eine Frist festgelegt werden, bis zu der alle verbleibenden Kundenpositionen automatisch geschlossen werden, sowie Informationen zu den Kundenschutzmaßnahmen übermittelt werden, die während der Abwicklung gelten (oder, implizit, nicht mehr gelten).

AML/CFT-Verpflichtungen während der Abwicklung

Die ESMA betont, dass Abwicklungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit allen einschlägigen EU- und nationalen Verhaltensvorschriften, insbesondere den AML/CFT-Verpflichtungen, umgesetzt werden müssen. Von nicht zugelassenen CASPs wird erwartet, dass sie während des gesamten Abwicklungsprozesses wirksame AML/CFT-Kontrollen aufrechterhalten, darunter:

  • Kundensorgfaltspflichten;
  • Transaktionsmonitoring;
  • Sanktionslistenscreening;
  • Meldung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten;
  • Aufbewahrungspflichten; und
  • Einhaltung der geltenden Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers und Transfers von Krypto-Vermögenswerten (die „Travel Rule“).

Herausforderungen bei der Übertragung von Kunden an zugelassene CASPs

Eine Lösung, die nicht zugelassene CASPs in Betracht ziehen könnten, um ihr nicht zugelassenes Geschäft abzuwickeln oder es in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen CASP rechtskonform zu gestalten, ist die Übertragung von Kunden an den zugelassenen CASP. Für diese Fälle stellt die ESMA klar, dass der empfangende CASP alle erforderlichen Onboarding-Verfahren im üblichen Rahmen durchführen muss, einschließlich der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten und aller anderen AML/CFT-Maßnhamen, die gemäß dem geltenden Rechtsrahmen erforderlich sind. Eine Übertragung von einem nicht zugelassenen Unternehmen ersetzt daher nicht das reguläre Onboarding durch den zugelassenen Empfänger. Die Identifizierung einer großen Anzahl von Kunden bei der Übertragung ist eine gewaltige Aufgabe, die in der Praxis für solche Projekte zum sprichwörtlichen „Sargnagel“ werden kann, insbesondere wenn die Kunden zuvor nicht ordnungsgemäß gemäß den AML-Vorschriften identifiziert wurden. Leider zeigt die derzeitige Praxis, dass Kunden während des gemäß den AML-Vorschriften erforderlichen Identifizierungsprozesses selten kooperieren. Es ist zudem offensichtlich, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bislang keinen sehr einheitlichen Ansatz verfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Stellungnahme der ESMA in der Praxis zu einer stärkeren Harmonisierung führen wird.

Das Ende der „Reverse Solicitation“ (und jetzt wirklich)

Die ESMA weist erneut darauf hin, dass außerhalb der EU ansässige CASPs keine MiCAR-Dienstleistungen für EU-Kunden erbringen oder EU-Kunden werben dürfen, auch nicht im Business-to-Business-Kontext, es sei denn, die Dienstleistungen werden ausschließlich auf eigene Initiative des Kunden im Rahmen der eng gefassten Regelung zur „reverse Solicitation“ erbracht (wie in den ESMA-Leitlinien zur umgekehrten Kundenansprache gemäß MiCA näher ausgeführt). Die ESMA erinnert die Marktteilnehmer zudem daran, dass die MiCAR es CASPs untersagt, bestimmte Dienstleistungen, insbesondere die Verwahrung, an Unternehmen auszulagern oder zu delegieren, die nicht als CASPs zugelassen sind. Die Gestaltung von Vereinbarungen unter Einbeziehung nicht zugelassener Dritter oder verbundener Unternehmen bietet daher keinen Weg zum fortgesetzten Zugang zum EU-Markt. Die ESMA wird eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die Durchsetzung hier sicherzustellen.

Die Verlautbarung der ESMA bestätigt, dass das Ende der MiCAR-Übergangsfrist am 1. Juli 2026 ein endgültiger Stichtag ist., wobei die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden bereits mit den betroffenen Unternehmen im Dialog stehen und koordinierte Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen des ESMA-Kooperationsrahmens einleiten. Marktteilnehmer sollten dies ernst nehmen, unabhängig davon, ob sie noch nicht zugelassen sind oder von vornherein nicht zugelassen waren, und anhand einer Checkliste auf die Einhaltung der Vorschriften hinarbeiten. Insbesondere ist es ratsam, die zuständigen Aufsichtsbehörden frühzeitig einzubeziehen.



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
You May Also Like
MiCAR auf dem Prüfstand: Kommt jetzt die nächste Regulierungswelle für Krypto-Assets?
Weiterlesen

MiCAR auf dem Prüfstand: Kommt jetzt die nächste Regulierungswelle für Krypto-Assets?

Die Europäische Kommission hat den nächsten Schritt in der Entwicklung des europäischen Kryptorechts eingeleitet. Mit den aktuellen MiCAR-Konsultationen stehen erstmals Themen wie DeFi, Staking, Lending und die rechtliche Einordnung von Token im Mittelpunkt regulatorischer Überlegungen. Die Ergebnisse könnten entscheidend dafür sein, wie die nächste Generation der europäischen Kryptoregulierung ausgestaltet wird.
Weiterlesen
MiCAR trifft PSD2: Warum E-Geld-Token plötzlich doppelt reguliert werden | ALLES LEGAL #138
Weiterlesen

MiCAR trifft PSD2: Warum E-Geld-Token plötzlich doppelt reguliert werden | ALLES LEGAL #138

Seit dem Ende der EBA-Übergangsphase im März 2026 müssen viele Kryptowerte-Dienstleister prüfen, ob neben der MiCAR auch eine PSD2- beziehungsweise ZAG-Lizenz erforderlich ist. In dieser Folge erklärt Kemal Ahmedi, warum sich Krypto- und Zahlungsdiensterecht überschneiden und welche Folgen das für Geschäftsmodelle und Lizenzstrategien hat.
Weiterlesen
MiCAR erklärt: Was die neue Krypto-Regulierung für Unternehmen verändert | ALLES LEGAL #137
Weiterlesen

MiCAR erklärt: Was die neue Krypto-Regulierung für Unternehmen verändert | ALLES LEGAL #137

Mit MiCAR schafft die EU erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte. In der neuen Folge von „Alles Legal – Fintech-Recht kompakt“ erklärt Kemal Ahmedi von Annerton, welche Unternehmen künftig eine MiCAR-Lizenz benötigen, warum Stablecoins besonders reguliert werden und welche Chancen der EU-Passport für den europäischen Kryptomarkt eröffnet.
Weiterlesen