Finfluencer – Gegenwind von allen Seiten

Finfluencer – Gegenwind von allen Seiten 1

Finfluencer bekommen derzeit reichlich Gegenwind. Nicht nur die Finanzverwaltung wittert im Bereich der Influencer Potential zur Aufbesserung der Staatskasse und ermittelt wegen Steuerhinterziehung. Auch von der Finanzaufsicht BaFin weht dem einen oder anderen Finfluencer gerade eine steife Brise ins Gesicht. Zu guter Letzt hat nun auch der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung zum Fernunterricht die Szene in Aufregung versetzt.

Anlageberatung durch Finfluencer

Zwar hat die BaFin die Finfluencer jüngst vom Generalverdacht der (unerlaubten) Anlageberatung „freigesprochen“. Im jüngsten Update ihres Merkblattes – Hinweise zum Tatbestand der Anlageberatung – geht die BaFin ausdrücklich davon aus, dass Finfluencer den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen. (Siehe hierzu den Blog-Beitrag meiner Kollegen Jonas Buckgard und Dr. Paul Schultess)

Tatsächlichen Indizien für die Erbringung der Anlageberatung durch Finfluencer jedweder Couleur scheint die BaFin aktuell jedoch mit großem Eifer nachzugehen. Wer hier ins Visier der BaFin gerät, darf zunächst mit einer freundlichen aber keineswegs weniger bestimmten Aufforderung zur Stellungnahme rechnen.

Finanz-Coaching

Zumindest skeptisch scheint die BaFin auch dem Genre der Finanz-Coachings gegenüber eingestellt zu sein. Unter der Überschrift Geldanlage: Top-Renditen durch Finanz-Coachings aus dem Internet? rät sie zur Besonnenheit im Umgang mit den Angeboten für Coachings, Mentoring-Programme oder Workshops. Zwar könnten seriöse und bedarfsgerechte Angebote durchaus einen Mehrwert bringen. Verbindliche Vorgabe für deren Qualität und Inhalte und auch das Fachwissen der Coaches, Mentoren und Trainer gebe es jedoch nicht. Die BaFin rät Interessenten daher, die Angebote vorab genau unter die Lupe nehmen.

Es dürfte kein Zufall sein, dass die BaFin gerade unter Anbietern solcher Coaching-Programme verstärkt wegen der Erbringung unerlaubter Anlageberatung ermittelt.

Anlagevermittlung und -empfehlungen – aufsichtsrechtliche Fallstricke

Auch ohne Anlageberatung zu erbringen, können Finfluencer und Coaches aufsichtsrechtlichen Erlaubnis- oder Anzeigepflichten unterliegen.

Das bloße Anpreisen eines spezifischen Finanzinstruments gegenüber Followern oder Kursteilnehmern auch ohne Abgabe einer individualisierten Empfehlung kann die BaFin als ein Einwirken auf Anleger werten, damit diese eben dieses Finanzinstrument erwerben. Gibt´s für Geschäftsabschlüsse auch noch eine Provision, vermutet die BaFin, dass die Anlagevermittlung erbracht wird und eine Erlaubnispflicht besteht.

Die Verantwortung für die Weitergabe von Anlagestrategieempfehlungen oder Anlageempfehlungen im Sinne der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 („MAR“) löst zwar keine Erlaubnispflicht aus. Sie muss jedoch gegenüber der BaFin angezeigt werden und kann zu Organisationspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten führen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Vorsicht an der Bahnsteigkante und bei der Beantwortung von BaFin-Anfragen

Eine BaFin-Anfrage auf die leichte Schulter zu nehmen, könnte sich als fatal erweisen. Schnell lassen unbedachte Äußerungen zur Widerlegung des Verdachts der unerlaubten Anlageberatung Rückschlusse auf die Erbringung der Anlagevermittlung oder der Verantwortung für Anlageempfehlungen zu. Es droht die berühmte Traufe als Alternative zum Regen.

Coaching als Fernunterricht

Eine weitere Baustelle für Finfluencer als Anbieter von Seminaren, Coachings und Mentorin-Programmen hat der BGH jüngst eröffnet.

Er fasst ein online abgehaltenes Mentoring-Programm ‘Finanzielle Fitness‘ unter den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetz. Maßgeblich für den BGH ist allein die vertragliche Gestaltung des Programmes. So genügt dem BGH schon der bloße Anspruch des Lernenden, durch mündliche Fragen an den Dozenten eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und selbst prüfen zu können, ob er das bisher Erlernte richtig verstanden habe. Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolges sieht der BGH damit als verwirklicht an.

Da das Programm über keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte, sprach der BGH dem klagenden Teilnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren zu. Eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches wegen einer Bereicherung des Klägers infolge der Teilnahme an dem Programm lehnte der BGH ab.



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