Frohes neues Steuerjahr – mit Bitcoins und Kryptowährungen (1)

Teil 1 – Bitcoins in der Einkommensteuer

Exorbitante Kursgewinne, Niedrigzinspolitik und hohe Börsenwerte: Bitcoins und Kryptowährungen sind mehr denn je in aller Munde. Wenn Sie zu denjenigen gehören, die rechtzeitig zugeschlagen haben: Gratulation! Sie gehören darüber hinaus zu denjenigen, die Gewinne aus dem An- und Verkauf von Bitcoins erzielen (möchten)? Dann sollten Sie bei all der Freude das Thema „Steuern“ nicht aus den Augen verlieren und sich Gedanken machen, ob – und wenn ja, wie – diese Veräußerungsgewinne bzw. Geschäfte mit Bitcoins zu besteuern sind. Denn eines ist sicher: Die extremen Kurssteigerungen wecken auch das Interesse Ihres Finanzamts.

Aus diesem Grund widme ich mich im ersten Teil meines Beitrags „Frohes neues Steuerjahr – mit Bitcoins und Kryptowährungen“ den Bitcoins in der Einkommensteuer.

Was sind Bitcoins – steuerlich gesehen?

Aufsichtsrechtlich sind Bitcoins nach Ansicht der BaFin keine Währung.

Allerdings geht die Einheit der Rechtsordnung – jedenfalls nach Ansicht der Finanzverwaltung – nicht soweit, dass die Finanzämter an die Beurteilung der BaFin gebunden sind.

Mit Ausnahme zur Umsatzsteuer (auf diesen Punkt gehe ich im zweiten Teil meines Beitrags ein) gibt es keine Gerichtsurteile oder für die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisungen, wie die mit Bitcoins erwirtschafteten Gewinne zu versteuern sind. Zu einer Anfrage vor einigen Jahren hat sich eine Finanzbehörde nicht öffentlich geäußert. Trotz der unklaren Rechtslage spricht die Systematik der Einkommensteuer für die nachfolgend dargestellte Besteuerung der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Bitcoins.

Privatvermögen: Bitcoins in der Einkommensteuer

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Bitcoins dem steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

Werden die Bitcoins im Privatvermögen gehalten, unterliegen diese (im Unterschied zu Aktien und anderen Wertpapieren) nicht der Abgeltungsteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoins kann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der An- und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und die Bitcoins, wie auch andere Kryptowährungen, die Voraussetzungen eines „anderen Wirtschftsguts“ erfüllen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Letztere Frage ist bisher nicht durch die Finanzgerichte oder den Bundesfinanzhof entschieden (siehe dazu mein Beitrag).

Da jedoch der Wirtschaftsgutbegriff durch die Rechtsprechung weit ausgelegt wird, muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung Bitcoins als Wirtschaftsgut qualifiziert und diese Frage durch die Rechtsprechung geklärt werden muss. Eine Besteuerung innerhalb der Spekulationsfrist kommt ferner nur dann nicht in Betracht, wenn Gewinne aus der Veräußerung von sämtlichen Wirtschaftsgütern innerhalb der Spekulationsfrist weniger als 600,00 Euro im Jahr betragen. Die Erwerbs- und Veräußerungskosten mindern den zu Versteuernden Veräußerungsgewinn. Der Einkommensteuersatz beträgt bis zu 45% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag).

Aufgepasst! Werden mit Bitcoins andere Einkünfte erzielt, die ebenfalls zu besteuern sind, wie z.B. Zinsen aus dem „Margin Lending“, besteht die Gefahr, dass sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre (!) verlängert (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Dieses Risiko kann gegebenenfalls ein Hinweis auf eine Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern eindämmen.

Darin geht das Bayerische Landesamt für Steuern bei Fremdwährungen davon aus, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre nicht gilt, wenn fremde Währungen verzinslich angelegt werden.

Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?

Wie der Gewinn aus der Veräußerung der Bitcoins ermittelt wird, ist unklar. Sicher dürfte allerdings sein, dass Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind. Ein früher im Gesetz enthaltener Hinweis darauf, in welcher Reihenfolge die Wirtschaftsgüter als veräußert gelten (Verbrauchsfolgeverfahren), gibt es nicht mehr. Daher ist es naheliegend, anzunehmen, dass die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht haben. Sie können z.B. die Anschaffungskosten als Durchschnitt aus den Kursen aller Anschaffungen bilden. Ebenfalls ist es möglich, zu unterstellen, dass die Bitcoins zuerst veräußert werden, die zuerst angeschafft wurden (First-in, first out=Fifo). Letztere Methode war bis zur Einführung der Abgeltungsteuer gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist kann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Bitcoins, anderer Kryptowährungen oder anderer Wirtschaftsgüter, die unter die einjährige Spekulationsfrist fallen, verrechnet werden. Solche Wirtschaftsgüter sind z.B. auch andere Währungen. Eine Verrechnung des Verlusts mit anderen Einkünften, z.B. aus Aktienveräußerungen, ist nicht möglich. Wird der Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt, ist der Verlust steuerlich nicht verrechenbar und geht daher verloren.

Betriebsvermögen: Bitcoins in der Einkommen- und Gewerbesteuer

Werden die Bitcoins in einem steuerlichen Betriebsvermögen gehalten, ist davon auszugehen, dass die Gewinne und Verluste aus dem An- und Verkauf der Einkommen- und der Gewerbesteuer (Freibetrag: 24.500,00 Euro) unterliegen.

In Anbetracht der unterschiedlichen Besteuerung bei Privat- und Betriebsvermögen ist zu fragen, wann der Handel mit Bitcoins steuerlich von dem Privatvermögen in ein gewerbliches Betriebsvermögen „umschlägt“. Dazu gibt es – bis jetzt – keine sichere Antwort. Dennoch erscheint es naheliegend, sich an den bekannten Kriterien der Rechtsprechung zu Wertpapierhändlern zu orientieren.

Schreiben Sie es auf! Dokumentationspflicht

Der Anleger sollte die Anschaffungskosten mitsamt Nebenkosten, sowie Anschaffungszeitpunkt, Veräußerungspreis und Veräußerungskosten dokumentieren. Der Veräußerungsgewinn kann unter der Annahme eines entsprechenden Verbrauchsfolgeverfahrens (siehe Abschnitt „Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?“) mit Hilfe einer Excel-Liste erstellt werden. Die Pflicht zum Nachweis des erzielten Veräußerungsgewinns hat nämlich im Zweifel der Anleger – und damit Sie.

Fortsetzung folgt

Im zweiten Teil meines Beitrags geht es um Wetten auf Bitcoins, Bitcoins in der Umsatzsteuer, in der Schenkungsteuer, andere Kryptowährungen, Tausch, Besteuerung im Ausland, Besteuerung für Ausländer im Inland und über Mining.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

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