Geoblocking-VO: Der Countdown läuft

Ab dem 03.12.2018 wird in der Europäischen Union und damit auch in Deutschland die sog. Geoblocking-Verordnung (Geoblocking-VO) angewendet. Mit ihr sollen Diskriminierungen bei grenzüberschreitenden Geschäften in der Union einschließlich Geoblocking verhindert werden.

Wer ist von der Geoblocking-VO betroffen?

Die Geoblocking-VO betrifft Anbieter, also Unternehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Geoblocking-VO gilt im B2C-Geschäft, aber auch teilweise im B2B-Geschäft. Kunden können sowohl Verbraucher sein als auch Unternehmen, sofern sie die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung beziehen.

Was wird in der Geoblocking-VO in Bezug auf die Zahlungsmethoden geregelt?

Im Kern beinhaltet die Geoblocking-VO drei Verbote. Diese betreffen zum einen Zugangsbeschränkungen zu Online-Benutzeroberflächen und Diskriminierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zum anderen verankert Art. 5 Geoblocking-VO – und um das geht es in diesem Beitrag – das Verbot, Kunden beim Anbieten von Zahlungsmethoden zu diskriminieren.

Nach Art. 5 Abs. 1 Geoblocking-VO ist es einem Anbieter untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts der Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden, sofern:

a) der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt;

b) die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind, und

c) die Zahlungsvorgänge in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert.

Allerdings ist es dem Anbieter nach Art. 5 Abs. 2 Geoblocking-VO durch das Diskriminierungsverbot – sofern durch objektive Gründe gerechtfertigt – nicht untersagt, die Waren oder die Dienstleistungen zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Was heißt das nun konkret?

Das alles klingt sehr kompliziert. Insofern stellt sich die Frage, was das nun konkret für den Anbieter bedeutet.

Im Grundsatz gilt: Bietet ein Händler ein bestimmtes Bezahlverfahren an, darf er einen Kunden, der in der angebotenen Weise bezahlen möchte, nicht von vornherein aus dem Grund abweisen, dass  der Kunde nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat. Ebenfalls unzulässig ist eine pauschale Ablehnung, weil ein Konto, das belastet werden soll, in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland geführt wird, oder eine Bezahlkarte in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ausgestellt wurde.

Dagegen steht es nach wie vor im Ermessen des Händlers festzulegen, welche Bezahlverfahren (z. B. Rechnungskauf, Überweisung, Lastschriftverfahren, Kreditkarten) er grundsätzlich akzeptieren möchte. In Bezug auf Kreditkarten kann sich der Händler auch auf die Kreditkarten bestimmter Kreditkartenorganisationen beschränken. Erst wenn er ein bestimmtes Bezahlverfahren akzeptiert, muss eine Bezahlung über diese Zahlungsmethode diskriminierungsfrei möglich sein.

Soweit so gut. Die spannende Frage ist allerdings, inwieweit es Händlern erlaubt ist, aus Bonitätsgesichtspunkten Kunden aus dem Ausland abzulehnen, etwa weil für bestimmte Länder keine zuverlässigen Bonitätsauskünfte vorliegen oder weil der Zahlungsdienstleister nur Forderungen deutscher Kunden ankauft und dem Händler nur insofern das Bonitätsrisiko abnimmt. Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich das Bonitätsrisiko als legitime Rechtfertigung für eine Differenzierung anerkennt. In diesem Zusammenhang erläutert der Erwägungsgrund (33) zu der Geoblocking-VO, dass es Anbietern im Falle eines Lastschriftverfahrens gestattet sein sollte, eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung zu verlangen, bevor die Waren verschickt werden oder die Dienstleistung erbracht wird.

Was ist zu tun?

Händler sollten bis zum 3. Dezember 2018 ihre Zahlungsbedingungen im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot überprüfen und ggf. anpassen. Pauschale Ablehnungen von Bezahlverfahren (z.B. Eingaben einer nicht deutschen IBAN führt generell zum Abbruch des Bezahlverfahrens) sollten unbedingt vermieden werden.

 

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2 comments
  1. Verstehe ich die Geoblocking-VO dahingend richtig, dass es es weiterhin möglich ist, zu Zwecken der Betrugsabwehr bestimmte Zahlungen als nicht sicher zu markieren bzw. nicht durchzuführen?
    Beispiel: ein Kunde mit DE-Konto möchte einen deutschen Händler bezahlen. Kurioserweise wird die Bestellung für teure Waren aus der Ukraine aufgegeben und von dort die Zahlung autorisiert. Es gibt also begründete Anhaltspunkte, dass der Kunde Opfer eines Betrugsversuchs geworden ist und daher ist es ratsam, derartige Transaktionen erst einmal nicht durchzuführen, bis der Fall zweifelsfrei geklärt ist.

  2. Ja, grundsätzlich bin ich dieser Auffassung. Natürlich kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

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