Update zum Konzernprivileg

Die BaFin hat das Konzernprivileg zuletzt stark eingeschränkt. Wenn Konzerne aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dann sollen sie sich weiterhin darauf berufen können und keine Zahlungsdienstelizenz benötigen.

Im BaFin Merkblatt zum ZAG wurde das sogenannte Konzernprivileg (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 ZAG) stark eingeschränkt. Es soll nur noch dann Anwendung finden, wenn Zahler und Zahlungsempfänger demselben Konzern angehören, nicht aber, wenn einer von beiden (z.B. ein Kunde oder ein Lieferant) nicht Teil des Konzerns sind.

Diese Auslegung stellt Konzerne, die oft arbeitsteilig organisiert sind und ein zentrales Cash Management betreiben, vor die Wahl, die Abläufe wieder dezentral zu organisieren, einen externen Zahlungsdienstleister zu integrieren oder eine Zahlungsdienstelizenz zu beantragen. Einen entsprechend großen Aufschrei hat das BaFin Merkblatt daher in der deutschen Wirtschaft ausgelöst.

Unter der Koordination des Verbands Deutscher Treasurer e.V. haben die Unternehmensverbände den Kontakt zur BaFin gesucht und auf die Auswirkungen in der Praxis hingewiesen. Als zentrales Anliegen der BaFin stellte sich die Geldwäscheprävention heraus.

Sofern nicht andere zahlungsdienstliche Aspekte eine Rolle spielen, soll es daher auch nach Ansicht der BaFin möglich sein, eine teleologische Reduktion dergestalt vorzunehmen, dass dann keine Erlaubnispflicht für ein zentrales Cash-Management besteht, wenn folgende Voraussetzungen jederzeit eingehalten werden:

  1. Für die Dienstleistungen, die im Rahmen von gruppeninternen/-externen Zahlungsvorgängen und damit verbundenen Diensten erbracht werden, schließt das Unternehmen mit den betroffenen gruppenangehörigen Gesellschaften entsprechende Verträge ab.
  2. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der vorgenommenen Transaktionen jederzeit zu gewährleisten, dokumentiert das Unternehmen alle Zahlungsvorgänge.
  3. Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zahlungsverkehr (insbesondere dem Außenwirtschaftsrecht) erstellt das Unternehmen für die betroffenen Gesellschaften einheitlich geltende Richtlinien/Vorgaben und setzt entsprechende Prozesse und Systeme auf. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.
  4. Die Einhaltung dieser Richtlinien/Vorgaben wird im Rahmen der internen Kontrollsysteme/Compliance, für Dritte nachvollziehbar, regelmäßig durch geeignete System- und Prozessprüfungen des Unternehmens überprüft. Sich aus diesen Prüfungen ergebende Abweichungen und Unregelmäßigkeiten werden durch angemessene Prozesse adressiert und nachhaltig behoben.

Die teleologische Reduktion wird auch auf Erwägungsgrund 17 der PSD2 gestützt, nach dem der zentrale Einzug von Zahlungsaufträgen eines Konzernunternehmens für andere Konzernunternehmen erlaubnisfrei sein soll.

Bei dem mit dem Verband Deutscher Treasurer e.V. geführten Schriftwechsel bleibt aber offen, ob dies nur für ein zentrales Cash Management gilt, nicht aber für einen zentralen Einkauf, der die Forderungen sämtlicher Lieferanten begleicht. Das Argument der teleologischen Reduktion ließe sich hier wohl auch anführen, weil bei Einhaltung der oben genannten Vorgaben das Geldwäscherisiko gering scheint, allerdings findet sich kein weiterer Hinweis darauf im Schriftwechsel. Um ganz sicher zu gehen, müsste sich ein zentraler Einkauf als Zentralregulierer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG aufstellen, was bedeutet, dass der zentrale Einkauf weitestgehend selbstbestimmt die Konditionen mit den Lieferanten für andere Konzerngesellschafen aushandeln müsste.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

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