Was Sie als Händler zu den neuen Anforderungen aus den Umsetzungsgesetzen zur Verbraucherkreditrichtlinie wissen sollten
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Ab dem 20. November 2026 tritt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in Kraft. Die Gesetzesänderungen betreffen das gesamte Ökosystem des Verbraucherkreditrechts. Im Fokus sind praktisch alle Konstellationen, in denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen nicht sofort in voller Höhe bezahlen. Die Bafin hat nun die Anforderungen konkretisiert, die bei der sog. Absatzfinanzierung zu beachten sind. Für Händler, die Kunden Allgemein-Verbraucherdarlehen anbieten (wozu der Ratenkauf und ggf. auch der Rechnungskauf gehören), ändert sich einiges. Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Darunter fallen künftig praktisch alle Formen der Absatzfinanzierung, also insbesondere klassischer Ratenkauf, Rechnungskauf, 0-Prozent-Finanzierung, also alles was oft als „Buy now, pay later“-Angebote bezeichnet wird.
Kein Darlehen liegt vor, wenn Sie als Händler Ihren Kunden selbst, für zumindest „eine juristische Sekunde“, eine unentgeltliche Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen einräumen und bei Zahlungsverzug nur geringe Kosten anfallen.
Bei großen Unternehmen (also, wenn Sie größer als ein KMU sind) und die Waren im E-Commerce verkaufen, verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage.
Wichtig: Sobald ein Dritter den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag komplett übernimmt, greift die Ausnahme für große Unternehmen ebenfalls nicht mehr. Dazu genügt nach Ansicht der Bafin nicht, dass der Dritte sich den Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher abtreten lässt. Vielmehr ist erforderlich, dass das gesamte Schuldverhältnis im Wege der Vertragsübernahme auf den Dritten übergeht. In anderen Ländern der EU kann das aber anders sein.
2. Ich biete Ratenkauf/Rechnungskauf an – bin ich jetzt ein Kreditgeber?
Als Kreditgeber im Sinne des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes („AbsFinAG“) gelten Sie, sobald Sie regelmäßig und im Rahmen Ihres Geschäfts Verbrauchern Allgemein-Verbraucherdarlehen ausreichen oder ihnen fest zusagen, dass sie ein solches bekommen. Ob das Geld schon geflossen ist oder Sie es erst versprochen haben, spielt keine Rolle. Das AbsFinAG erfasst in erster Linie Kreditgeber, die keine Bank oder kein sonstiges Finanzinstitut sind.
Ausnahme von der Registrierung: Ausgenommen sind Händler, die als Warenlieferanten oder Dienstleister ausschließlich zinsfreie Zahlungsaufschübe „in untergeordneter Funktion“ mit nur begrenzten Verzugskosten gewähren, aber nur, wenn sie Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind.
3. Was bedeutet es für mich, Kreditgeber im Sinne des AbsFinAG zu sein?
Wer als Kreditgeber tätig werden will, muss sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) registrieren, eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen und Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitenden beachten (dazu unten Frage 5). Achtung: Ab Sommer 2027 können noch geldwäscherechtliche Pflichten dazukommen.
4. Was gilt, wenn ich mit einer Bank oder einem BNPL-Anbieter kooperiere?
Die typische Konstellation im Handel: Sie schließen mit einer Bank oder einem BNPL-Anbieter einen Rahmenvertrag. Vertraglich vereinbaren Sie, dass Ihre gestundete Zahlungsforderung gegen den Kunden nach Vertragsschluss an den Kooperationspartner abgetreten wird. Die Konditionen des Ratenkaufs (Laufzeit, Zinsen, Widerrufsbelehrung) sind vom Partner vorgegeben. Diese Konstellation nennt man Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung.
Rechtsfolge für Sie als Händler: In dieser Konstellation obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung des Allgemein-Verbraucherdarlehens verbundenen gesetzlichen Pflichten dem jeweiligen Partner und nicht Ihnen als Händler. Sie selbst sind in diesem Fall nicht Kreditgeber im Sinne des AbsFinAG und benötigen daher keine BaFin-Registrierung.
Aber: Der Partner muss Sie in Erfüllung seiner eigenen Pflichten vor der ersten Forderungsabtretung als Händler bei der BaFin anzeigen.
5. Welche Pflichten muss ich als Kreditgeber bei der Kreditvergabe erfüllen?
Der genaue Umfang aller Pflichten als Kreditgeber hängt von Details ab und umfasst nahezu alle Bereiche von Vertragsanbahnung bis zum Zahlungsausfall des Verbrauchers.
Die Pflichten teilen sich grob auf in aufsichtsrechtliche Pflichten nach z.B. Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz oder Preisangabenverordnung und den zivilrechtlichen Anforderungen etwa im BGB, die der konkrete Darlehensvertrag erfüllen muss.
Vorvertragliche Pflichten:
Sie müssen dem Kunden rechtzeitig vorvertragliche Informationen auf Papier oder dauerhaftem Datenträger nach dessen Wahl übermitteln und angemessene Erläuterungen der wesentlichen Vertragsmerkmale und der Folgen bei Zahlungsverzug oder -ausfall zur Verfügung stellen. Wenn ein Angebot oder die Konditionen auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, ist der Darlehensnehmer hierüber in Kenntnis zu setzen.
Vertragsschluss:
Der Vertragsschluss muss in Textform erfolgen. Der Vertragsschluss darf nicht im Wege voreingestellter Kästchen erfolgen. Der Kunde muss aktiv zustimmen und vorher über den Inhalt der Vereinbarung informiert werden.
Laufende Pflichten und Nachsicht bei Zahlungsproblemen:
Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten müssen Sie den Darlehensnehmer gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste verweisen und vor einer Zwangsvollstreckung, soweit angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen.
Kreditwürdigkeitsprüfung:
Es wird künftig eine verschärfte, eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers gefordert. Sie dürfen den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist. Die Prüfung muss – abhängig vom konkreten Einzelfall – auf Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben und weiteren finanziellen Umständen erfolgen, gegebenenfalls unter Heranziehung externer Informationsquellen. Bestimmte Informationen dürfen keinen Niederschlag auf die Entscheidung finden, etwa Gesundheitsdaten oder Daten aus sozialen Netzwerken.
Vergütung von Mitarbeitenden:
Die Vergütung der Mitarbeiter, die die Kreditwürdigkeit der Verbraucher prüfen, darf insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
6. Bis wann muss ich mich um das alles kümmern?
Die Regelungen gelten ab dem 20. November 2026.
Die zivilrechtlichen Pflichten sind ab diesem Zeitpunkt zwingend zu beachten.
Für Kreditgeber unter dem AbsFinAG gilt: Bereits tätige Kreditgeber dürfen ihre Tätigkeit bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten auch ohne Registrierung fortführen. Die Registrierung sollte aber rechtzeitig innerhalb dieses Fensters beantragt werden.
7. Was droht mir bei Verstößen?
Neben hohen Bußgeldern (bis zu 500.000 Euro bei unerlaubter Kreditgebertätigkeit) drohen auch zivilrechtliche Folgen, etwa die Herabsetzung der Zinsen im Falle einer unvollständigen Kreditwürdigkeitsprüfung.
Die BaFin kann zudem Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
8. Was ist der nächste Schritt?
Ob und wie stark Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt von vielen Details ab:
Sind Sie KMU? Ist eine Bank/Finanzinstitut in die Kreditvergabe involviert? Nach welchen Kriterien führen Sie die Kreditwürdigkeitsprüfung durch? Sind Ihre Vertragsdokumentation und Werbung schon CCD II-ready?
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Geschäftsmodell rechtssicher an die neuen Anforderungen anzupassen.
