Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Leichte Sprache, Verträge und AGB

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Leichte Sprache, Verträge und AGB 1

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz („BFSG“) und seiner Bedeutung für die Banken- und Zahlungsdienstebranche haben wir uns bereits in einem ersten Beitrag angesehen. In diesem Artikel geht es um die Anwendung in Verträgen und AGBs von Banken und Zahlungsdienstleistern.

„Leichte Sprache“ gleich „Einfache Sprache“?

Das BFSG wird durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergänzt. § 12 Nr. 2 lit. c) BFSGV sieht vor, dass Informationen über Dienstleistungen in verständlicher Sprache dargestellt werden sollen. Auch § 17 Abs. 1 BFSGV enthält dieses Erfordernis für Bankdienstleistungen, also z.B. Kreditverträge, Wertpapierdienstleistungen und Zahlungsdienste. Abs. 2 verlangt, dass Informationen zur Funktionsweise von Bankdienstleistungen den Schwierigkeitsgrad B2 nicht überschreiten. Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen definiert das Sprachniveau B2 als „gute Mittelstufe“. In der Begründung zur BFSGV heißt es, dass es grundsätzlich sinnvoll sei, ein möglichst niedriges Sprachniveau zu verwenden. Die Nutzung „Leichter Sprache“ wird in der Begründung ausdrücklich empfohlen.

Was Leichte Sprache bedeutet, wird jedoch offengelassen. Das Deutsche Institut für Normung e.V. („DIN“) hat im März 2025 eine sog. DIN SPEC herausgegeben, die Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache enthält. Diese bietet eine Orientierung und stellt klar, dass Leichte Sprache eine sprachlich und inhaltlich vereinfachte Sprachform ist, die das Ziel hat, kommunikative Barrieren für Menschen mit Lernschwierigkeiten abzubauen. Dadurch unterscheidet sich Leichte Sprache auch von sog. „Einfacher Sprache“. Letztere soll z.B. Fachsprache auf ein allgemeinverständliches Sprachniveau bringen, richtet sich also nicht an Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Zusammengefasst bedeutet Leichte Sprache

  • die Verwendung einfacher und kurzer Wörter,
  • die Verwendung kurzer Sätze und
  • ggf. die Nutzung von Bildern zur Veranschaulichung.

Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung:
„Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass sich Menschen mit Behinderungen über die Funktionsweise der Dienstleistung und damit auch über den Inhalt der Dienstleistung umfassend informieren, fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen können. Es ist daher zumindest notwendig, über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und dabei die Anforderung dieser Verordnung zu erfüllen.“

Gemäß § 14 i.V.m. Anlage 3 BFSG muss der Dienstleistungserbringer darüber hinaus in den AGB jedoch angeben, wie genau er die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt. Danach enthalten die Informationen neben den Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und
  • die Angaben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Leichte Sprache und Vertragsauslegung

Juristisch stellt sich die Frage, welche Bedeutung eine Übersetzung wesentlicher Vertragsbestandteile in Leichter Sprache für die Vertragsauslegung hat.

Eine Erläuterung in Leichter Sprache sollte dazu dienen, den Vertrag und dessen Inhalt auch Menschen mit Lernschwierigkeiten verständlich zu machen. Insofern haben der Vertragstext und der Text in Leichter Sprache verschiedene Funktionen. Um dies deutlich zu machen und sich juristisch auch abzusichern, empfiehlt es sich, dies so zu dokumentieren. Geeignete Formulierungen hierfür könnten sein: „Bei Gericht gilt dieser Text in Leichter Sprache nicht.“ oder „Im Gericht können Sie nur den Text in Alltags-Sprache benutzen.“

Handlungsbedarf und Empfehlung

Das Gesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 angeboten werden. Im Fall von Verstößen drohen Bußgelder und Verbandsklagen. Akteure aus dem Bereich Payment und Banking sollten daher ihren Handlungsbedarf kennen und sich fachkundige juristische Unterstützung suchen.

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