Libra und die Steuer: Alter Wein in neuen Schläuchen?

Was ist die Kryptowährung Libra?

Libra ist eine Kryptowährung, die, wie auch andere Kryptowährungen, auf einer für die Teilnehmer begrenzten Blockhain-Technologie beruht („permissioned Blockhain“). Susanne hat die Ausgestaltung der Kryptowährung Libra bereits dargestellt.

Libra ist als sog. Stablecoin an einen Korb von Währungen gebunden. Zur Absicherung werden Anlagen in verschiedenen Währungen bei Banken getätigt und Staatsanleihen gekauft.

Libra erhält man durch Zahlung einer Fiat-Währung. Ebenso wie bei anderen Kryptowährungen wird Libra auf einem Private Key gehalten und über Börsen wieder in andere Kryptowährungen oder Fiat-Währungen getauscht.

Libra und die Steuer: Was ist mit der Ertragsbesteuerung von Libra?

Für einkommensteuerliche Zwecke unterscheidet sich die Ausgestaltung von Libra aus meiner Sicht nicht wesentlich von anderen Kryptowährungen. Daher unterliegt der Erwerb und die Veräußerung von Libra im Privatvermögen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Werden Libra in einem Betriebsvermögen gehalten, wirken sich Gewinne und Verluste nicht nur auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer aus. Der Umstand, dass Libra sich an den Fiat-Währungen orientiert, hat aus meiner Sicht keinen Einfluss auf die Besteuerung. Daher kann ich auf die weiteren wichtigen Punkte zur Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen in meinen Beiträgen der Reihe „Bitcoins und Kryptowährungen“ (1+2+6) verweisen.

Wenn Libra aber in andere Währungen als den Euro getauscht wird, entsteht auch insoweit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ein zu versteuernder Gewinn oder Verlust. Gleichzeitig ist zu beachten, dass für die gegen Hingabe von Libra eingetauschte Währung eine neue einjährige Spekulationsfrist beginnt. Sie müssen dabei darauf achten, ob Ihnen Ihre Bank die zu versteuernden Währungsgewinne mitteilt oder nicht. Wenn nicht, müssen Sie die Spekulationsgewinne selbst ermitteln und in Ihren Einkommensteuererklärungen angeben, damit Ihnen keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen (siehe Teil 5 meiner Reihe der Reihe „Bitcoins und Kryptowährungen“ zum Thema Informationsaustausch).

Umsatz- und Erbschaftsteuer

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt Libra keinen wesentlichen Unterschied zu dem von Bitcoins und anderen Kryptowährungen dar. Daher müssten auch Libra unter die Umsatzsteuerbefreiung von Währungen fallen (siehe meine Beiträge Teil 3+4 aus der Reihe „Bitcoins und Kryptowährungen“).

Die Schenkung oder das Vererben von Libra unterliegt ebenso wie die anderen Kryptowährungen der Erbschaftsteuer (siehe mein Beitrag aus der Reihe „Bitcoins und Co.“ zum Thema Schenkungssteuer und Co.). Wichtig ist dabei, dass auch Libra bei Verlust des Privat Keys verloren sind. Bei Schenkung oder Vererbung müssen die Zugangsdaten den Beschenkten und Erben bekannt sein.

Auf sonstige steuernahen Vorschriften achten

Auch für Libra stellen sich die gleichen steuernahen Fragen, wie für die anderen Kryptowährungen, wie z.B. der Informationsaustausch, kann ich Libra unbegrenzt vom Ausland „einführen“ und mögliche strafrechtliche Konsequenzen, wenn den steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen wird.

Da Libra ebenso wie andere Kryptowährungen auf der Blockchain-Technologie beruhen, werden Libra auch in der Bilanz den immateriellen Vermögensgegenständen zuzuordnen sein (siehe mein Beitrag zu Bitcoins in der Bilanz).

 

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