Neue GwGMeldV: Änderungen ab März 2026

Teaserbild zur neuen GwGMeldV 2026

Am 1. September 2025 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. März 2026 in Kraft und bringt wichtige Änderungen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) mit sich. Die Verordnung regelt die digitale Übermittlung von Verdachtsmeldungen und enthält nähere Bestimmungen über die Form und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 GwG vorliegen müssen.

Dieser Beitrag führt unseren Beitrag vom 6. Mai 2025 fort.

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Verdachtsmeldungen werden zwar bereits elektronisch über das IT-Verfahren goAML an die FIU übermittelt, bislang jedoch ohne verbindliche und konkret ausgearbeitete Vorgaben zu Form und Inhalt.

Mit der Einführung der GwGMeldV verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach §§ 43, 44 GwG bundesweit zu vereinheitlichen, zu standardisieren und vollständig zu digitalisieren. Die neue Verordnung soll Rechtssicherheit schaffen sowie die Qualität der Meldungen und dessen Bearbeitung verbessern.

Technisches Übermittlungsformat der Verdachtsmeldung

Künftig dürfen Verdachtsmeldungen ausschließlich elektronisch über das von der FIU bereitgestellte Datenverarbeitungsverfahren goAML übermittelt werden (§ 2 GwGMeldV). Auf Gesetzesebene war eine solche rein elektronische Meldepflicht bislang nicht verankert, auch wenn die Aufsichtsbehörden schon lange vom Grundsatz der elektronischen Meldung ausgingen. Die GwGMeldV führt nun einen rein digitalen Meldeweg ein und schließt damit die Nutzung bislang zulässiger Übermittlungsformen wie Post, Fax oder vergleichbarer manueller Verfahren aus. Nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit ist auf alternative Übermittlungswege zurückzugreifen, über die die FIU auf ihrer Internetseite informiert (§ 2 Abs. 4 GwGMeldV).

Anlagen müssen in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden (§ 2 Abs. 3 GwGMeldV).

Meldungen sind in maschinenenlesbarer Form, im XML-Format, zu übermitteln. Alternativ können sie durch Eintragung in die dafür vorgesehenen Felder innerhalb des Online-Portals goAML erfolgen (§ 2 Abs. 1-2 GwGMeldV). Die Verwendung anderer Formate ist nicht zulässig.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Verpflichteter ausnahmsweise einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung einer Meldung sowie auf Genehmigung des Postwegs stellen, vgl. § 45 Abs. 2 GwG.

Inhaltliche Mindestanforderungen

  • 3 GwGMeldV normiert den erforderlichen Inhalt einer Verdachtsmeldung. Dazu gehören unter anderem:
  • Angaben zum Meldepflichtigen (z.B. Aktenzeichen oder Bezugskennzeichen des Meldenden),
  • Meldegründe (aus den FIU-Vorgaben),
  • Informationen über eventuelle Strafanzeigen oder behördliche Auskunftsersuchen,
  • Detaillierte Sachverhaltsdarstellung (Beschreibung der Tatsachen, die den Verdacht begründen), sowie
  • Pflichtangaben, wie Kundendaten, wirtschaftlich Berechtigter sowie Zweck und Art der Geschäftsbeziehung.

Einzelne Pflichtinhalte sind gegenüber dem Entwurf der GwGMeldV aus dem finalen Verordnungstext verschwunden, z.B. die Angabe des Geburtslandes des betroffenen Kunden. Das ist nur zu begrüßen, ist es doch schon auf Gesetzesebene nicht eindeutig geregelt, ob das Geburtsland des Vertragspartners bzw. der für ihn auftretenden Person durch ein verpflichtetes Unternehmen überhaupt zu erheben ist (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 lit b) GwG: „Geburtsort“).

Fazit

Die Einführung der GwGMeldV führt zu einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Anpassungsaufwand für Verpflichtete. Neben der erforderlichen Umstellung der IT-Infrastruktur und interner Arbeitsabläufe sind auch die Sicherheitsanforderungen bei der Datenübertragung anzupassen und das Personal entsprechend zu schulen. Dieser (einmalige) Mehraufwand wird im Verordnungsentwurf auf ca. 727.000 € geschätzt (GwGMeldV-E v. 22.4.04.2025, S. 8). Folglich sollten die Verpflichteten die Zeit bis zum 1. März 2026 nutzen, um sich auf das Inkrafttreten der GwGMeldV vorzubereiten. Wie lange der mit der GwGMeldV etablierte Meldestandard gelten wird, ist allerdings fraglich: Unter der EU-Geldwäsche-VO, die ab dem 10. Juli 2027 gelten und dann das GwG und auch die GwGMeldV in weiten Teilen ersetzen wird, wird die AMLA beauftragt, europaweit einheitliche Meldestandards zu entwickeln. Ob die von der AMLA entwickelten Vorgaben den nun in der GwGMeldV niedergelegten entsprechen, bleibt abzuwarten.



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