Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vertriebs von Gutscheinen durch den Rat der Europäischen Union

Der europäische Gesetzgeber hat neue Vorschriften für die Besteuerung von Gutscheinen erlassen. Lesen Sie hier, was sich ändert.

Anwendungsbereich

Der Rat der Europäischen Union hat am 10.06.2016 die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinsichtlich der Besteuerung des Vertriebs von Gutscheinen beschlossen. Die Änderungen betreffen ausschließlich Gutscheine, die das Recht verkörpern, Gegenstände zu erhalten oder Dienstleistung zu beziehen. Nicht von der Neuregelung betroffen sind Gutscheine, die z. B. zu einem Preisnachlass führen.

Des Weiteren beziehen sich die Änderungen ausschließlich auf Gutscheine, die „im eigenen Namen“ vertrieben werden. Die Umsatzbesteuerung von Vermittlungsleistungen (Vertrieb im fremden Namen und auf fremde Rechnung) bleibt unverändert.

Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Die Umsatzsteuer entsteht bei sog. Einzweckgutschein mit jedem dem Verkauf des Gutscheins. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Regelungen der Lieferung oder Dienstleistung, die mit dem Gutschein bezogen werden können. Die Einlösung des Gutscheins durch den Bezug der Ware oder der Dienstleistung unterliegt bei Einzweck-Gutscheinen nicht der Umsatzsteuer.

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bereits bei der Ausstellung des Gutscheins „mit Sicherheit“ die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung des Gegenstandes oder der Dienstleistung bestimmt werden kann. Diese Anforderung gilt insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes und des Orts der Besteuerung .

Die Abgrenzung von Ein- und Mehrzweck-Gutscheinen ist in der Praxis schwierig. Beispielsweise dürften Gutscheine, denen eine elektronische Dienstleistung zu Grunde liegt, die vom Endverbraucher in verschiedenen Mitgliedsstaaten eingelöst werden kann, keine Einzweckgutscheine sein. Es bleibt abzuwarten, ob diese Einschätzung von dem Rat der Europäischen Union und den einzelnen Mitgliedsstaaten geteilt wird.

Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer fällt erst bei der Einlösung der Gutscheine, als bei der Lieferung des Gegenstandes oder dem Bezug der Dienstleistung an. Allerdings ist zu beachten, dass der Rat der Europäischen Union an anderer Stelle in der Begründung zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführt, dass andere Dienstleistungen wie Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen den bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer unterliegen.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2018 umsetzen und sie gilt für Gutscheine, die nach diesem Datum ausgestellt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You May Also Like