Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der PSD2

In seiner Plenarsitzung vom 01.06.2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der PSD2 in der Beschlussfassung des Finanzausschusses verabschiedet. PayTechLaw hat bereits über die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf das Aufsichtsrecht und das Zivilrecht berichtet.

Nur wenige Änderungen im aufsichtsrechtlichen Teil

Im aufsichtsrechtlichen Teil des Gesetzes hat sich im Vergleich zum Regierungsentwurf sehr wenig geändert. Die inhaltlich wohl bedeutsamste Änderung betrifft den Ausnahmetatbestand für Zahlungsinstrumente für steuerliche und soziale Zwecke, der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) ZAG-neu geregelt ist. Dort hat der Gesetzgeber eine Klarstellung aufgenommen, die den Anwendungsbereich des Tatbestandes präzisiert. Unter die Ausnahme fallen künftig  Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.

Diese Änderung hat wohl zur Folge, dass in Zukunft zahlreiche Produkte, die heute noch als erlaubnispflichtige Zahlungsinstrumente oder E-Geld-Produkte behandelt werden, ohne eine Erlaubnis ausgegeben werden können (z. B. Zahlungskarten zur Gewährung von Sachbezügen). Zudem gelten für diese Produkte dann deutlich reduzierte geldwäscherechtliche Anforderungen.

Keine inhaltlichen Änderungen im zivilrechtlichen Teil

Noch etwas sparsamer war der Gesetzgeber mit Änderungen im zivilrechtlichen Teil. Dort gab es keine inhaltliche Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. Das liegt in erster Linie daran, dass der deutsche Gesetzgeber relative wenig Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der PSD2 hatte, weil es sich bei der PSD2 um eine vollharmonisierte Richtlinie handelt. das bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber im Prinzip 1:1 das umsetzen müssen, was aus Brüssel vorgegeben wird.

PayTechLaw analysiert die Auswirkungen

PayTechLaw wird in den kommenden Wochen und Monaten die Auswirkungen der Neuregelungen auf den Markt analysieren und die neuen Gesetzestexte kommentieren. Bleiben Sie dran!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You May Also Like
Einbahnstraße FiDA – warum gut gemeint nicht gut gemacht ist
Weiterlesen

Einbahnstraße FiDA – warum gut gemeint nicht gut gemacht ist

Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (Financial Data Access – „FiDA“) will die Europäische Kommission dem Prinzip des Open Banking einen erheblichen Schub verpassen. Vorbild ist der Zugang zu Zahlungskonten, wie ihn die 2. Zahlungsdiensterichtlinie („PSD2“) und entsprechend das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) gewähren, wobei die Kommission in der FiDA ganz andere Zugangsmechanismen vorsieht.
Weiterlesen