Surcharging. Die Zahlung für die Zahlung (§ 270a BGB)

Letzte Woche hatten Frank und ich schon im Podcast über das Thema Taxifahren in Berlin und Surcharging gesprochen. Wer jedoch lieber liest statt zuhört, der ist hier richtig. Ich habe das Thema Surcharging noch einmal zusammenhängend dargestellt und erkläre, was im neuen § 270a BGB alles geregelt ist und wo noch viele Fragen offen bleiben.

Was verbietet der § 270a BGB genau?

Es darf kein Entgelt mehr für die Nutzung von SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Kreditkarten, die der VERORDNUNG (EU) 2015/751 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge („MIF-Regulierung“) unterliegen, verlangt werden. Das Ganze gilt übrigens nicht nur im B2C- sondern auch im B2B-Bereich.

Der MIF-Regulierung unterfallen nur Karten, die in einem 4-Parteien-System ausgegeben werden, d.h. bei denen Issuer und Acquirer zwei Personen sind. Ganz vereinfacht ausgedrückt, darf für Zahlungen mit Visa und Mastercard (außer es sind Firmenkreditkarten) kein Entgelt verlangt werden.

Wer bleibt übrig?

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für Kreditkarten in sogenannten 3-Parteien-Systemen, bei denen Issuer und Acquirer dieselbe Person sind, ein Entgelt verlangt werden darf. Konkret heißt das, dass ein Entgelt z.B. für Amex, Diner und Discover verlangt werden kann.

Umstritten ist, inwieweit PayPal und Sofort Überweisung von der Vorschrift umfasst sind.

Anwendung auf PayPal?

Es wird vielfach vertreten, dass PayPal unter § 270a BGB fällt, weil das PayPal-Konto mit Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder Überweisung aufgeladen wird. Diese Ansicht vertritt z.B. die Wettbewerbszentrale. Andererseits kann man bei PayPal auch Guthaben auf dem Konto haben (z.B. durch einen Verkauf bei eBay oder weil man Geld von jemand Dritten gesendet bekommen hat) und da würde es diesen Link zur Zahlungsquelle nicht geben.

Gewichtiger ist allerdings das Argument, dass der Gesetzgeber § 270a BGB offensichtlich nicht auf PayPal erstrecken wollte. Denn in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wird erwähnt, dass über PayPal diskutiert worden sei. Am Ende habe man sich jedoch dann dafür entschieden, den § 270a BGB nicht auf PayPal zu erstrecken. Vom Wortlaut des § 270a BGB wäre das auch nicht gedeckt, weil die PayPal-Zahlung eine e-Geld-Zahlung ist, auch wenn das e-Geld mit den genannten Zahlungsmitteln erworben wird.

Anwendung auf Sofort Überweisung?

Bei Sofort Überweisung wird eine SEPA-Überweisung ausgelöst. Insofern liegt es nahe anzunehmen, dass bei Nutzung von Sofort Überweisung kein Entgelt erhoben werden darf. Allerdings ist die Leistung von Sofort nicht die Ausführung der Überweisung, das macht die Bank. Vielmehr ist die Leistung von Sofort das Auslösen der Zahlung und die Meldung an den Zahlungsempfänger, dass die Zahlung ausgelöst wurde. Und Sofort selbst unterliegt auch nicht der SEPA-Verordnung, so dass Sofort auch andere Preise für den Dienst als die Bank nehmen darf. Nach dem Sinn des § 270a BGB, dass für die Zahlungsmittel, die reguliert und damit (zumindest teilweise) auch preislich reguliert sind, kein Entgelt genommen werden darf, dürfte Sofort Überweisung nicht darunter fallen. Das Problem ist, dass dies für den Zahlenden kaum zu verstehen ist.

Was ist mit der Rechnung als Zahlart?

Die Rechnung ist eigentlich keine Zahlart. Letztlich fordert der Gläubiger mit der Rechnung nur sein Geld ein. Wie der Schuldner dann bezahlt, ist offen. Er könnte theoretisch auch das Geld in bar vorbeibringen oder einen Scheck schicken. In diesen Fällen würde § 270a BGB keine Anwendung finden. Tatsächlich werden die meisten Rechnungen per Überweisung bezahlt, so dass die Vermutung naheliegt, dass die Gerichte die Rechnung auch als erfasst ansehen würden. Oder man wird verlangen müssen, dass diese nur dann bepreist wird, wenn anders als mit SEPA-Überweisung oder Kreditkarte bezahlt wird.

Was gilt für die Nachnahme?

Bei der Nachnahme wird der Paketdienst meist bar bezahlt, so dass ein Entgelt erhoben werden dürfte. Wobei es auch Situationen gibt, z.B. bei Abholung beim Paketdienstleister, wo die Bezahlung per Lastschrift möglich ist. Entscheidend dürfte aber sein, dass die Nachnahme keine Zahlungsart, sondern eine Inkassodienstleistung ist. Das heißt, der Kunde muss erst bei Erhalt der Ware zahlen und der Paketdienstleister nimmt dann das Geld für den Händler entgegen. Die Leistung liegt hier nicht im Zahlungsdienst, sondern darin, dass der Kunde erst einmal die Ware erhält.

Gibt es neben dem § 270a BGB überhaupt noch einen Spielraum?

Neben § 270a BGB gibt es noch den § 312a BGB, der besagt, dass zumindest eine gängige und zumutbare Zahlart für Verbraucher online angeboten werden muss. Wenn Überweisung, Lastschrift und die meisten Kreditkarten bereits kostenlos sind, gibt es ausreichend gängige und zumutbare Zahlarten, die angeboten werden. Der § 312a BGB hat daher nur noch einen eigenen Anwendungsbereich für Online Shops, die weder Überweisung, Lastschrift oder gängige Kreditkarten als Zahlart anbieten. Diese müssten dann z.B. PayPal auf jeden Fall kostenlos anbieten.

Wie passen § 270a BGB und § 675f Abs. 6 BGB zusammen?

675f Abs. 6 BGB besagt, dass ein Zahlungsdienstleister dem Händler nicht verbieten darf, dem Kunden eine Ermäßigung oder anderen Anreiz für die Nutzung einer bestimmten Zahlart anzubieten. Diese Vorschrift beruht auf Vorgaben aus der MIF-Verordnung. Auf den ersten Blick klingt es unproblematisch, dass der Händler bestimmte Zahlungsarten aufgrund von § 270a BGB nicht bepreisen und zusätzlich auch Rabatte geben darf.

Problematisch wird das erst, wenn man sich das in der Praxis vorstellt. Ein Beispiel: Ein Händler könnte für alle Zahlarten einen Aufschlag auf den Kaufpreis einführen, nur für eine, die vielleicht weniger genutzt wird oder für die er eine Kick-back-Zahlung erhält, gibt es diesen Aufschlag nicht. In diesem Fall sieht das nur nach einem Anreiz aus, ist aber eigentlich ein Aufschlag auf alle Zahlungsarten. Nachweisen lässt sich das nicht.

Und sicherlich wird der § 270a BGB auch dazu führen, dass die Mehrkosten von den Händlern irgendwie an die Kunden weitergegeben werden. Der Gedanke des Gesetzgebers war, ein Zahlungsentgelt für SEPA-Zahlungen und Kreditkarten nicht mehr zuzulassen, weil dafür die Entgelte (teilweise) per Gesetz gedeckelt sind. Das aber erfasst nicht die wahren Kosten. Für den Händler sind, wegen der Zahlungsausfälle, die teuersten Zahlungsmittel Rechnung und Lastschrift. Das sind alles Kosten, die eingerechnet werden müssen. Bei den Kreditkarten gibt es Chargebacks und gegebenenfalls noch Strafgebühren. Solche Gebühren wurden nicht reguliert, sondern nur die Interchange-Gebühr.

Marktregulierung? Marktverzerrung?

Durch den § 270a BGB entscheidet leider nicht der Markt, welche Zahlungsart sowohl für die Händler günstig, als auch bei den Kunden beliebt ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Markt eingegriffen und die Kosten für bestimmte Zahlarten jetzt allen Kunden aufgebürdet. Dabei hätte es nach der PSD2 auch die Möglichkeit gegeben, Surcharging ganz zu verbieten. Aber von dieser Option hat Deutschland leider keinen Gebrauch gemacht.

Aufschlag verboten?

Andere Zahlarten, wie z.B. PayPal verbieten nun Surcharging in ihren AGB. Ist das erlaubt?

Ist es, denn der § 270a BGB verbietet einem Zahlungsempfänger, dem Zahlenden ein Entgelt für bestimmte Zahlarten aufzuerlegen. Das bedeutet aber nicht, dass der Zahlungsdienstleister seinen Nutzern das nicht auch untersagen kann. Die Auslegung, dass wegen § 270a BGB ein Surcharging-Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vereinbart werden kann, findet keine Stütze im Gesetzestext. Auch in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses steht, dass es nach Aussagen der Bundesregierung sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich bleiben soll, ein Surcharging-Verbot vertraglich zu vereinbaren.

Davon abgesehen gibt es im Fall PayPal noch Folgendes zu beachten: Die PayPal AGB unterliegen englischem Recht. Und in UK ist Surcharging fast insgesamt, jedenfalls auch explizit für PayPal-Zahlungen, verboten.

Aber andere machen es doch auch?

Der Vorwurf gegen PayPal ist nun, dass sich große Unternehmen wie die Deutsche Bahn oder Lufthansa aber nicht an das Verbot halten. Wie kann das sein? Die großen Händler haben in der Regel Individualverträge mit PayPal, so dass die AGB nicht gelten. PayPal kann diese Verträge nur einzeln nachverhandeln, jedoch nicht diesen Händler das Surcharging per AGB-Änderung untersagen.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

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