Das Maßnahmenpaket der Europäischen Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-Paket) konfrontiert Zahlungsdienstleister mit einem Paradigmenwechsel im Geldwäscheaufsichtsrecht. Damit Sie den Überblick behalten und auf dem neuesten Stand bleiben, haben wir unseren Blogbeitrag an alle Neuerungen angepasst und die wichtigsten Vorschriften für Sie in einem Schaubild zusammengefasst.
Geschnürt und bald Pflicht: Das AML-Paket der EU
Die Europäische Union will Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsequenter bekämpfen und hat daher ein umfangreiches Maßnahmenpaket verabschiedet, das insbesondere den europäischen Finanzsektor adressiert. Das AML-Paket setzt sich aus der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6), der Geldwäscheverordnung (AML-VO) und der Verordnung zur Errichtung der neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA (AMLA-VO) zusammen. Ergänzt wird es durch die Geldtransferverordnung (GTVO).
- Die AMLD6 müssen die EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Dann wird auch die alte AMLD4, zwischenzeitlich geändert durch ihren Nachfolger AMLD5, aufgehoben.
- Die AML-VO bedarf keines Umsetzungsaktes mehr und ist ab dem 10. Juli 2027 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht. Einzelne Bestimmungen der AMLA-VO gelten seit dem 1. Juli 2025.
- Die GTVO gilt bereits seit dem 30. Dezember 2024.
Neuerungen für Behörden und Zahlungsdienstleister
Mitgliedstaaten müssen nun zentrale Register oder digitale Abfragesysteme einrichten, über die alle natürlichen oder juristischen Personen ermittelt werden können, die IBAN-identifizierte Konten und Schließfächer bei einem Kredit- oder Finanzinstitut innehaben oder kontrollieren. Der Schwellenwert für die Durchführung einer Customer Due Diligence (CDD) bei gelegentlichen Transaktionen wird von 15.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt und es besteht die Pflicht, Kundeninformationen laufend zu aktualisieren.
Der deutsche Gesetzgeber kann künftig zudem vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat über Vertriebspartner oder sonstige Infrastrukturen tätig sind, eine zentrale Kontaktstelle benennen müssen, welche die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften koordiniert. Unter anderem werden auch die regulatorischen Anforderungen an das Outsourcing von Aufgaben verschärft.
Durchführungsstandards, Leitlinien und Hinweise
Finanzdienstleister müssen aber nicht nur die europäischen Basisrechtsakte und das nationale Recht im Blick behalten: Die EU-Kommission hat mit den sogenannten Regulatory Technical Standards (RTS) und Implementing Technical Standards (IST) zahlreiche nachgeordnete Rechtsakte erlassen, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention bindend konkretisieren.
Darüber hinaus sollten Zahlungsdienstleister auch die Leitlinien, Mitteilungen und Hinweise der europäischen Aufsichtsbehörden und der BaFin kennen, die praxisnahe Hilfestellungen bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes bieten.
Überblick behalten – mit unserem Schaubildern
Damit Sie den Überblick behalten, haben wir Ihnen die wichtigsten Rechtsquellen und Auslegungshilfen in einem interaktiven Schaubild zum Downloaden zusammengestellt. Dort finden Sie alle relevanten Vorschriften im Geldwäscherecht auf einen Blick – mit Link zum Originaltext. So haben Sie die wichtigsten Anforderungen immer griffbereit.
Für einen Rundumblick haben wir Ihnen auch Schaubilder zu den Rechtsquellen erstellt, die Zahlungsdienstleister im Aufsichtsrecht und im IT-Aufsichtsrecht auf dem Schirm haben sollten.
Dieser Beitrag wurde am 25.6.2025 aktualisiert.