EUDI-Wallet im Referentenentwurf des Digitalen Identitätengesetz (DIdG): Überblick und Einordnung aus Sicht des Finanzsektors

EUDI-Wallet im Referentenentwurf des Digitalen Identitätengesetz (DIdG): Überblick und Einordnung aus Sicht des Finanzsektors 1
Photo: LangkahKaki/Adobestock

Mit Datum vom 26.03.2026 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung den Referentenentwurf eines Digitalen Identitätengesetzes (DIdG) vorgelegt. Der Entwurf dient der nationalen Durchführung der eIDAS-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 und konkretisiert damit den Rechtsrahmen für die Einführung der EUDI-Wallet in Deutschland. Der Entwurf ergänzt jedoch nicht nur die Vorgaben der eIDAS-Verordnung. Er enthält auch eigenständige Regelungen, die gerade für den Finanzsektor von besonderem Interesse sind, insbesondere zur Verwendung der EUDI-Wallet als Identifizierungsinstrument sowie zur Einbindung bestehender Zahlungsmittel in die EUDI-Wallet.

Kernstück des Entwurfs ist die Einführung des Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG-RefE).

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die für den Finanzsektor besonders relevanten Vorschriften der §§ 15-18 und 21 EBDIG-RefE.

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EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel

  • 15 EBDIG-RefE enthält Regelungen zur Verwendung der EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel im nationalen Kontext und ergänzt insoweit die unmittelbar geltenden Vorgaben der eIDAS-Verordnung.
  • 15 Abs. 1 EBDIG-RefE regelt, dass die Rechtswirkungen nach Art. 5f Abs. 1-3 der eIDAS-Verordnung auch auf rein nationale Sachverhalte Anwendung finden. Die Vorschrift ist u.E. in erster Linie klarstellender Natur, da vieles dafürspricht, dass Art. 5f Abs. 1-3 de eIDAS-Verordnung ohnehin nicht auf grenzüberschreitende Konstellationen beschränkt ist.
  • 15 Abs. 2 EBDIG-RefE stellt einen Gleichlauf mit bestehenden nationalen eID-Verfahren her, indem er vorsieht, dass die EUDI-Wallet überall dort eingesetzt werden kann, wo bislang der elektronische Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, dem eID-Karte-Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verwendet wird, soweit keine spezielleren gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang ergeben sich Fragen zum Verhältnis dieser Vorschrift zu den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GwG ist die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines nach Art. 8 Abs. 2 Buchstabe c i.V.m. Art. 9 der eIDAS-Verordnung notifizierten elektronischen Identifizierungssystems zulässig. Es spricht viel dafür, dass hierunter auch die geldwäscherechtliche Identifizierung anhand der EUDI-Wallet fällt. Auf Basis dieser Ansicht bietet bereits der bestehende Rechtsrahmen eine Grundlage für die Nutzung der EUDI-Wallet für geldwäscherechtliche Identifizierungszwecke, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 2 EBDIG-RefE bedarf. Der Referentenentwurf greift dies gleichwohl nicht ausdrücklich auf, da er § 12 GwG unverändert lässt und lediglich § 8 Abs. 2 GwG anpasst. Aus Gründen der Rechtsklarheit wäre es jedoch wünschenswert, eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung in den Wortlaut des § 12 GwG aufzunehmen.

Über die reine Identifizierung hinaus betrifft § 15 Abs. 3 EBDIG-RefE den Einsatz der EUDI-Wallet in Vertretungskonstellationen. Dieser ist bereits in der eIDAS-Verordnung angelegt und wird durch diese Vorschrift konkretisiert. Im Kern weist § 15 Abs. 3 EBDIG die Verantwortung für die Verwaltung von Vertretungsbefugnissen den Nutzern zu und stellt klar, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis über elektronische Attributsbescheinigungen zu erfolgen hat. Für die Bankpraxis entspricht dies der bekannten Trennung zwischen Identifizierung und Vertretungsprüfung, die künftig standardisiert und digital abgebildet werden kann.

Die Nutzung der EUDI-Wallet ist zudem nicht auf die geldwäscherechtliche Identifizierung beschränkt. In der der Begründung zu § 15 EBDIG-RefE wird klargestellt, dass sie auch im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden kann. Die Nutzung der EUDI-Wallet sowohl im Rahmen von Identifizierungs- als auch im Rahmen von Authentifizierungsprozessen eröffnet für Finanzunternehmen erhebliche Potenziale für Prozessoptimierungen und Effizienzgewinne.

Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen

  • 16 EBDIG-RefE betrifft primär den Anspruch des Nutzers einer EUDI-Wallet auf die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen durch Behörden. Dieser Vorschrift kommt für den Finanzsektor mittelbare Bedeutung zu, da sie die Grundlage für standardisierte, digital überprüfbare Nachweise schafft, die von Finanzunternehmen in Onboarding- und KYC-Prozessen verwendet werden können.

Einbindung von Zahlungsmitteln in die EUDI-Wallet

  • 17 EBDIG-RefE eröffnet die Möglichkeit, in die EUDI-Wallet bestehende Zahlungsmittel des Nutzers – etwa Zahlungskarten oder Online-Bezahldienste – einzubinden.

Der Gesetzgeber beschränkt sich dabei bewusst auf die Einbindung bereits vorhandener Zahlungsinstrumente des Nutzers; die EUDI-Wallet selbst wird nicht als eigenständiges Zahlungsmittel ausgestaltet.

Zugleich unterliegt die Einbindung materiellen Grenzen: Sie ist unzulässig, wenn sie die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der EUDI-Wallet beeinträchtigt oder sonst unangemessene Risiken für Nutzer oder den Rechtsverkehr begründet. Zudem ist die geplante Einbindung dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mindestens drei Monate vor ihrer Verwendbarkeit anzuzeigen.

Für die Praxis ist insbesondere hervorzuheben, dass § 17 EBDIG-RefE keine abschließende zahlungsdiensterechtliche Einordnung vornimmt. Offen bleibt insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einbindung von Zahlungsmitteln in die EUDI-Wallet als Zahlungsdienst im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu qualifizieren ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Begründung zu § 17 EBDIG-RefE stellt lediglich klar, dass bestehende aufsichtsrechtliche Vorgaben unberührt bleiben.

Die konkrete Ausgestaltung der Einbindung des Zahlungsmittels in die EUDI-Wallet wird – der vertraglichen Regelung zwischen den beteiligten Rechtsträgern überlassen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und zu Haftungsfragen.

  • 20 EBDIG-E eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen zur Einbindung von Zahlungsmitteln in die EUDI-Wallet festzulegen.

Experimentierklausel

  • 21 EBDIG-RefE enthält eine weit gefasste Experimentierklausel, die es ermöglicht, durch Entscheidung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung befristete Abweichungen und Ergänzungen vom nationalen Rechtsrahmen zuzulassen.

Die Experimentierklausel umfasst auch die Möglichkeit der Erprobung weiterer Methoden der Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers für die erstmalige Einrichtung einer EUDI-Wallet sowie weitergehender Funktionalitäten der EUDI-Wallet. Auch wird die Möglichkeit eröffnet, Personenidentifizierungsdaten bereits für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 12 Jahren auszustellen, sofern eine entsprechende Risikoabwägung dies trägt.

Die Vorschrift schafft damit einen regulatorischen Erprobungsraum, der die Weiterentwicklung des EUDI-Wallet-Ökosystems ermöglichen soll. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang Finanzunternehmen ihre Prozesse auf Grundlage der Experimentierklausel anpassen würden. Angesichts der Befristung der Erprobungsregelungen und den damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten sollte dies von den Finanzunternehmen jedenfalls sorgfältig abgewogen werden.

Fazit und Ausblick

Der EBDIG-RefE konkretisiert den unionsrechtlichen Rahmen für die EUDI-Wallet und überführt ihn in einen nationalen Anwendungszusammenhang.

  • 15 EBDIG-RefE strukturiert dabei insbesondere die Verwendung der EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsinstrument und stellt deren Einbindung in das bestehende nationale Identifizierungsregime sicher.
  • Die Regelungen in § 17 EBDIG-RefE zur Einbindung von Zahlungsmitteln in die EUDI-Wallet greifen einen zentralen Anwendungsfall für den Finanzsektor auf, lassen jedoch insbesondere in Bezug auf das Zahlungsdiensteaufsichtsrecht und Verantwortungs- und Haftungsfragen wesentliche Fragen offen.
  • Die in § 21 EBDIG-RefE vorgesehene Experimentierklausel eröffnet zwar zusätzliche Spielräume für innovative Anwendungsfälle. Es ist jedoch zu befürchten, dass diese aufgrund der Befristung der hierdurch ermöglichten Erprobungsregelungen und der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten jedoch nur eingeschränkt praktische Relevanz für Finanzunternehmen entfalten wird.

Insgesamt setzt der EBDIG-RefE damit einen strukturellen Rahmen, dessen praktische Ausgestaltung maßgeblich durch Fachrecht, Aufsichtspraxis und vertragliche Lösungen geprägt sein wird.

Der Referentenentwurf des DIdG befindet sich derzeit im Stadium der Länder- und Verbändeanhörung. Stellungnahmen können bis Mitte April 2026 abgegeben werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die im Finanzsektor erkennbaren Klärungsbedarfe im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden. Im Anschluss an die Auswertung der Stellungnahmen ist mit einem überarbeiteten Regierungsentwurf zu rechnen, bevor das parlamentarische Verfahren eingeleitet wird.



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