Russland auf EU-Hochrisikoliste: Konsequenzen für Verpflichtete

Russland auf EU-Hochrisikoliste: Konsequenzen für Verpflichtete 1
Foto: abu/Adobestock

Fast vier Jahre nach Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine hat die Europäische Union (EU) Russland in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufgenommen. Die Delegierten Verordnung (EU) 2026/46 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Russlands in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko wurde am 9. Januar 2026 veröffentlicht. Die EU-Hochrisikoliste sammelt Länder, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/CFT) aufweisen. Diese Einstufung hat unmittelbare Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zwischen der EU und Russland.

1. Hintergrund

Bereits seit längerem wurde in der EU diskutiert, ob Russland angesichts organisierter Kriminalität, weitverbreiteter Korruptionsvorwürfe und der Risiken, die sich aus dem Krieg in der Ukraine ergeben, in die Liste der Hochrisikoländer mitaufgenommen werden sollte. Im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 (Anlage 4) wurde Russland bereits als Land mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1393 vom 8. Juli 2025 setzte sich die Kommission nun zum Ziel bis Ende 2025 eine Überprüfung von Drittländern vorzunehmen, die nicht in den Listen der FATF aufgeführt sind oder deren FATF-Mitgliedschaft aufgrund von Verstößen ausgesetzt wurde. Gegenstand der Prüfung war die Frage, ob diese Ländereine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der EU darstellen könnten und ob eine Anpassung der EU-Liste der Länder mit hohem Risiko notwendig ist. Die Mitgliedschaft Russlands in der FATF war wegen grober Verstöße gegen die Grundprinzipien der FATF ausgesetzt worden.

2. Von der Europäischen Kommission festgestellte Defizite

In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Behörden der Mitgliedstaaten hatte die EU-Kommission eine Prima-facie-Bewertung des Landes in Sachen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Dabei wurden insbesondere folgende strategische Mängel identifiziert, die dann zur Einstufung Russlands als Drittland mit hohem Risiko führten:

  • die Unabhängigkeit der nationalen zentralen Meldestelle,
  • die Transparenz wirtschaftlicher Eigentümer,
  • die Verfügbarkeit und Genauigkeit relevanter Informationen,
  • die Umsetzung geldwäscherechtlicher Vorgaben bei Kryptowertegeschäften.

Nach Einschätzung der Kommission bergen diese Defizite erhebliche Risiken für die Stabilität und Integrität des EU-Finanzsystems.

3. Auswirkungen auf Verpflichtete

Mit Inkrafttreten der Verordnung am 29. Januar 2026 müssen Verpflichtete nun bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Russland gem. § 15 Abs. 1, 3 Nr. 2 GwG zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.

Für Verpflichtende ergeben sich dann folgende verpflichtende Maßnahmen (§ 15 Abs. 5 GwG):

  • Umfassende Identifikation und Verifizierung der beteiligten Personen und wirtschaftlich Berechtigten, einschließlich russischer Partner.
  • Erweiterte Risikoanalyse unter Berücksichtigung der spezifischen Russland-Risiken.
  • Einholung zusätzlicher Informationen zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung.
  • Intensiviertes Monitoring der Geschäftsbeziehung, fortlaufende Überprüfung und Aktualisierung relevanter Informationen.
  • Verpflichtende Meldung auffälliger Sachverhalte an die FIU (Financial Intelligence Unit) beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Praxistipps für Verpflichtete

  1. Risikoerkennung und -bewertung aktualisieren
    • Die betriebsinterne Risikoanalyse sollte um Russland-spezifische Szenarien erweitert und regelmäßig überprüft werden.
    • Überprüfung, ob bestehende Geschäftsverbindungen oder Transaktionen einen Russland-Bezug aufweisen.
  2. Interne Prozesse und Systeme anpassen
    • Zeitnahe Schulung aller relevanten Mitarbeitenden zu den neuen Anforderungen und Aufzeigen von praxisbezogenen Fallkonstellationen.
    • Anpassung von IT-Systemen und -Parametern, um russische Gegenparteien automatisch als Hochrisiko-Kunden einzustufen.
  3. Dokumentationspflichten intensivieren
    • Sicherstellung einer lückenlosen Dokumentation aller ergriffenen Sorgfalts- und Kontrollmaßnahmen.
    • Neue Formulierung von internen Arbeitsanweisungen oder Anpassung von bestehenden aus gegebenem Anlass.
  4. Beachtung internationaler Embargo- und Sanktionsregelungen
    • Prüfung von geldwäscherechtlichen Vorgaben sowie auch potenziellen Sanktions- und Embargoverboten bei Russland-Bezug, um regulatorische Risiken auszuschließen.


Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
You May Also Like
Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Fußballvermittler in der EU – Der Adressatenkreis
Weiterlesen

Neue Compliance-Anforderungen für Profifußballvereine und Fußballvermittler in der EU – Der Adressatenkreis

Dieser Blogbeitrag setzt eine Serie zum Thema Profifußball und Geldwäscheprävention fort. Im Fokus der Betrachtung in Teil 2 stehen dabei die Adressaten aus dem Fußballbereich. Die AMLR benennt als Adressaten die „Profifußballvereine“ (vgl. Art. 3 Nr. 3 lit. o AMLR) und die „Fußballvermittler“ (vgl. Art. 3 Nr. 3 lit. n AMLR).
Weiterlesen
FROM EBA TO AMLA – HANDOVER OF THE EU’S AML/CFT MANDATE VON DER EBA ZUR AMLA – ÜBERGABE DES AML/CFT-MANDATS DER EU
Weiterlesen

Von der EBA zur AMLA – Übergabe des AML/CFT-Mandats der EU

Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre AML/CFT-Mandate, Befugnisse und Ressourcen an die Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) übertragen. In seinem neuesten Artikel erläutert Charles Krier, Avocat à la Cour und Partner bei Annerton, wie diese Übergabe bisher umgesetzt wurde und welche Auswirkungen sie für verpflichtete Unternehmen hat.
Weiterlesen