Turbo-Zertifikate mit Beißkorb

Turbo-Zertifikate mit Beißkorb

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger tritt in Kraft

Am 16. Juni 2026 tritt die Allgemeinverfügung der Bafin zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten in Kraft. Sie formuliert strenge Bedingungen für sämtliche Vertriebsaktivitäten von Turbo-Zertifikaten gegenüber Kleinanlegern.

Turbo-Zertifikate: Hebel und Knock-Out-Schwelle

Turbo-Zertifikate zeichnen sich durch zwei maßgebliche Merkmale aus: den Hebel, mittels dessen Anleger überproportional an Kursbewegungen des zugrundeliegenden Basiswertes partizipieren können und die Knock-Out-Schwelle (auch als Knock-Out-Barriere bezeichnet). Erreicht („Reißt“) der Basiswert diese Schwelle, verfällt das Zertifikat; der Anleger hat einen sofortigen Totalverlust zu verschmerzen. Die weitere Entwicklung des Basiswertes während der ursprünglichen Laufzeit ist nicht weiter von Relevanz.

Risikowarnung wie auf Zigarettenschachteln

Sämtliche Vertriebs- und Marketinginformationen müssen folgende, im Wortlaut von der Bafin vorgegebene Risikowarnung tragen:

Im Durchschnitt erleiden 7 von 10 Kleinanlegern Verluste beim Handel mit Turbo-Zertifikaten. Turbo-Zertifikate sind hoch risikoreiche Produkte und nicht für langfristige Anlagestrategien geeignet.

Die Bafin gibt peinlich genau vor, wie die Risikowarnung anzuzeigen oder – im Fall von verbalen Mitteilungen – sprachlich wiederzugeben ist.

Turbo-Zertifikate-Diplom

Vor dem Erwerb von Turbo-Zertifikaten müssen Kleinanleger zunächst einen Wissenstest absolvieren und bestehen. Der Test besteht aus mindestens den sechs von der Bafin vorgegebenen Multiple Choice-Fragen. Nur bei richtiger Beantwortung aller von der Bafin vorgegebenen Fragen gilt der Test als bestanden. Eine Obergrenze für die Anzahl nicht bestandener Versuche setzt die Bafin nicht.

Ein bestandener Test hat eine Gültigkeitsdauer von maximal sechs Monaten. Nach deren Ablauf muss der Kleinanleger vor dem Erwerb weiterer Turbo-Zertifikaten den Test abermals ablegen und bestehen.

Keine Incentives

Die Gewährung von Vergünstigen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Turbo-Zertifikaten verbietet die Bafin ausdrücklich. Insbesondere dürfen keine volumenabhängigen Rabatte eingeräumt werden.

Gesamte Vertriebskette verpflichtet, einschließlich Finfluencer

Adressaten der Allgemeinverfügung sind Intermediäre, Emittenten und Anbieter von Turbo-Zertifikaten, mithin sämtliche Finanzdienstleister der Wertschöpfungskette.

Mittelbar ist der Kreis der Verpflichteten indes viel weiter gezogen. Intermediäre, Emittenten und Anbieter müssen sicherstellen, dass alle Dritten, die in ihrem Auftrag die Werbetrommel für Turbo-Zertifikate rühren, ebenfalls die Risikowarnung angeben. Ausdrücklich nennt die Bafin in diesem Zusammenhang Finfluencer (zur aktuellen aufsichtsrechtlichen Diskussion rund um Finfluencer siehe hier).

Hintergrund: Wenig Verständnis und hohe Verluste

Hintergrund der Vorgehensweise der Bafin sind eine umfassende Marktuntersuchung und MiFIR-Meldedaten zu Turbo-Zertifikaten. Diesen zufolge lag die Anzahl von Kleinanlegern, die mit Turbo-Zertifikaten über einen Zeitraum von fünf Jahren in der Summe Verluste erlitten, bei knapp drei Vierteln. Kleinanleger mit besonders hohen Handelsaktivitäten verzeichneten gar in bis zu 90% aller Fälle Gesamtverluste. Der durchschnittliche Verlust belief sich auf mehr als 6.000 Euro pro Anleger.

Im Durchschnitt erwarben gut ein Fünftel der Kleinanleger Turbo-Zertifikate, obwohl sie nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, um deren Risiken zu verstehen und beurteilen zu können. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen der Finanzdienstleister: lag der Anteil von Kleinanlegern mit „negativem Angemessenheitstest“ bei manchen Dienstleistern unter 5%, so war dies bei anderen Marktteilnehmern bei knapp der Hälfte aller Erwerber von Turbo-Zertifikaten der Fall.



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