Umsatzsteuerliche Behandlung des Handels mit Non-Fungible-Token (NFT)

Umsatzsteuerliche Behandlung des Handels mit Non-Fungible-Token (NFT) 1

Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 10.07.2025, 5 K 26/24 zu Grunde?

Zunächst ist festzustellen, dass bisher noch kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines Finanzgerichts zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels von Non-Fungible-Token (NFT) vorliegt. Es gibt auch keine veröffentlichte Ansicht der Finanzverwaltung zu dieser Frage.

Dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt, vereinfacht ausgedrückt, der folgende Fall zu Grunde: Ein umsatzsteuerlicher Unternehmer aus dem Inland handelte im Jahr 2021 als Wiederverkäufer mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). NFT sind nicht fungibel. Die NFT-Verkäufe erfolgten im Wesentlichen über die nicht in Deutschland ansässige Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz mit Hilfe von Smart Contracts. Die verwendeten Smart Contracts sind keine Verträge im Rechtssinne. Es wurde auch nicht das (Bruchteils-)Eigentum an dem jeweiligen digitalen Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern „nur“ ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt. Wenn die Verkaufskonditionen erfüllt sind, wechselt in die Wallet des Käufers und der Public Key des Verkäufers wird durch den des Käufers ausgetauscht. Dem Krypto-Wallet des Verkäufers wird nach Abzug der Provision bzw. Transaktionsgebühren der Verkaufspreis gutgeschrieben.

Was hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu dem o.a. Sachverhalt folgende Kernaussagen getroffen:

  1. Der Verkäufer erbringt eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) an den Käufer.
  2. Da die Erwerber mangels Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, vergleichbaren ausländischen Bescheinigungen, oder sonstiger Nachweise keine umsatzsteuerlichen Unternehmer sind, liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor (§ 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 UStG), die in dem Ansässigkeitsstaat des Erwerbers zu versteuern ist.
  3. Es liegt keine fiktive Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11a UStG vor, in der der Verkäufer eine fiktive sonstige Leistung an die Plattform und die Plattform an den Erwerber erbringt.
  4. Soweit die Umsätze in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen, gilt der Regelsteuersatz von 19%.
  5. Im Jahr 2021 liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, welches zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führt.

Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen für die Praxis?

Laut der Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist das Urteil rechtskräftig, d.h. es wurde keine Revision beim BFH eingelegt. Anders als bei im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteilen des BFH sind die Finanzämter nicht an das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts gebunden. Daher besteht für die Steuerpflichtigen keine Rechtssicherheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT.

Dennoch ist die Urteilsbegründung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Ergebnis überzeugend. Das Urteil bestätigt die vom Finanzamt im Einspruchsverfahren vertretene Ansicht, dass der Verkauf des NFT eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung ist. Daher ist zu vermuten, dass sich Finanzämter in Zukunft dieser Beurteilung in vergleichbaren Fällen anschließen werden.

Wie bei allen anderen Sachverhalten verbietet sich auch bei blockchainbasierten Vorgängen eine Verallgemeinerung der steuerlichen Schlussfolgerungen. So ist beispielsweisejeder Verkauf eines NFT an Privatpersonen über eine Plattform eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung und am Ort des Wohnsitzes des Erwerbers zu versteuern. Für die Besteuerung ist der jeweils vorliegende Sachverhalt die maßgebliche Entscheidungsgrundlage, die im Detail erarbeitet werden muss und ggf. zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung führen kann.

Ebenso hat sich durch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht unvorhersehbar verfestigt, dass die Finanzgerichtsbarkeit (vgl. auch BFH, BStBl. II 2023, 571 zur Einkommensbesteuerung von Kryptowährungen) kein strukturelles bzw. normatives Vollzugsdefizit annimmt, nur weil für die Besteuerung relevante Daten nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden.

Abweichend von der Ansicht des Finanzamts hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass im Wege der Schätzung (§ 162 AO) die Umsätze auf die im Ausland und im Inland ansässigen Erwerber aufzuteilen sind.

Was sollten die Händler tun?

Vor diesem Hintergrund sollten steuerpflichtige Händler, die mit NFT gehandelt haben, möglichst schnell ihre Fälle überprüfen, ob sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben oder eine bereits eingereichte Umsatzsteuererklärung berichtigen müssen.

Was gilt für die Plattformen?

Das Urteil hat auch für Plattformen eine Bedeutung. Zum einen müssen sie beim Handel mit NFT nicht die Vorschriften für die Plattformen beachten, die für Warenlieferungen gelten. Zum anderen sind  die Grundsätze aus dem Urteil des EuGH v. 28.2.2023 in der Rechtssache Fenix International Ltd. zu einer Social-Media-Onlineplattformen nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Dies bedeutet, dass die Plattformen umsatzsteuerlich keine fiktive sonstige Leistung aus dem Verkauf des NFT an den Erwerber (§ 3 Abs. 11a UStG) erbringen.



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