Wann sind Universalgutscheine lohnsteuerrechtlich als Sachbezug anzuerkennen – und wann handelt es sich um Geldlohn? Das Sächsische Finanzgericht hat hierzu Stellung bezogen; seine Entscheidung wirft jedoch einige rechtliche Fragen auf, die nun auch den Bundesfinanzhof beschäftigen werden.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle gesetzliche Regelung zur Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen
Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 müssen Gutscheine die in § 8 Abs. 1 S. 3 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, damit sie lohnsteuerrechtlich Sachbezug sind. Danach sind Gutscheine Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Zudem müssen die Gutscheine zusätzlich zum Arbeitslohn den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden und dürfen nicht anstelle einer Lohnerhöhung gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat ihre Interpretation der Neuregelung in einem langen Schreiben dargelegt (BStBl. I 2022, 242; „BMF-Schreiben“). Nach Ansicht des BMF erfüllen Gutscheine, die bei dem Herausgeber (ausschließlich) gegen andere Gutscheine (Zielgutscheine) von Händlern eingelöst werden können (sog. Universalgutscheine) nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG. Das Sächsische Finanzgericht hatte nun in einem Verfahren Gelegenheit sich zur Sachbezugseigenschaft von Universalgutscheinen zu äußern (Sächsische Finanzgericht v. 11.12.2025 8 K 484/24).
Der Fall des Sächsischen Finanzgerichts
Ein Unternehmen („Unternehmen“) gibt einen (Universal-)Gutschein aus, der Online über eine Plattform von dem Mitarbeiter bei dem Unternehmen gegen (Ziel-)Gutscheine von Händlern eingelöst werden kann. Technisch erfolgt das über die Aufladung eines Prämienkontos der Mitarbeiter, durch monatliche Zahlung des Arbeitgebers an das Unternehmen.
Kernaussagen des Finanzgerichts
Die Kernaussagen des Finanzgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG).
Die Voraussetzungen der Sachbezugseigenschaft des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG liegen in dem zu Grunde liegenden Fall nicht vor. Weder das Unternehmen noch der Arbeitgeber hätte einen Gutschein ausgegeben. Mit dem Guthaben auf dem Prämienkonto war der Bezug von Waren und Dienstleistungen nicht möglich, obwohl das Guthaben insoweit durch mit einer Art Gutschein zu vergleichen ist.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen der Sachbezugseigenschaft des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG nicht vor, weil AMAZON-Gutscheine bezogen werden können und damit die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht vorliegen.
Im Übrigen sind die in dem BMF-Schreiben in Rz. 24 Buchstabe f aufgeführten Voraussetzungen der Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen, die ausschließlich gegen andere Gutscheine eingelöst werden können, nicht erfüllt, da zumindest dem Arbeitnehmer das Guthaben auf dem Prämienkonto vor Einlösung zur Verfügung steht.
Anmerkungen zu dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts
Das Finanzgericht geht davon aus, dass kein Gutschein von dem Unternehmen und dem Arbeitgeber herausgegeben wird, obwohl es an anderer Stelle ausführt, dass das Prämienkonto eine Art Gutschein ist. Das Finanzgericht führt ferner nicht aus, was ein Gutschein im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG ist oder sein soll. Man hätte rechtlich prüfen können, ob der Arbeitnehmer ein (Bezugs-)Recht hat, bei dem Unternehmen einen Zielgutschein zu beziehen. In welcher technischen Form ein Gutschein eingeräumt wird (z.B. physisch oder digital) und wie dieser benannt wird (Prämienkonto, Guthaben, Gutschein), sollte für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gutschein im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG vorliegt, keine Rolle spielen.
Ferner geht das Finanzgericht ohne weitere Prüfung davon aus, dass Zielgutscheine, die selbst die Sachbezugseigenschaft erfüllen, nicht unter das Begriffspaar „Waren und Dienstleistungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG fallen. Das Begriffspaar „Waren und Dienstleistungen“ wird jedoch auch in § 8 Abs. 3 EStG genannt. Zur Auslegung des Begriffspaars „Waren und Dienstleistungen“ in § 8 Abs. 3 EStG gibt es Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH 4.11.1994 – VI R 81/93, BStBl. II 1995, 338; BFH v. 29.09.2019 – VI R 23/17, BStBl. II 2020, 162). Nach der Rechtsprechung sind die Begriffe „Waren und Dienstleistungen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG mit dem allgemeinen Sachlohnbegriff (Sachbezug) gleichzusetzen und dienen der Abgrenzung zum Barlohn. Im Weiteren hätte man prüfen können, ob das Begriffspaar „Waren und Dienstleistungen“ in ein und derselben Vorschrift (§ 8 EStG) einheitlich auszulegen ist. Mit anderen Worten: Warum sollte ein Gutschein (Univeralgutschein) Barlohn sein, wenn mit ihm ausschließlich Sachbezüge (Zielgutscheine) erworben werden können?
Des Weiteren führt das Finanzgericht aus, soweit ein AMAZON-Gutschein als Zielgutschein bezogen werden kann, sind die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllt. Diese Ausführung ist nicht eindeutig, da nicht klar ist, ob es um die Sachbezugseigenschaft eines von dem Unternehmen herausgegebenen Gutscheins oder des AMAZON-Gutscheins geht. Wenn es um die Frage geht, ob der AMZON-Gutschein selbst die Sachbezugseigenschaft hat, muss der Amazon-Gutschein selbst die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Wenn das Unternehmen einen Gutschein ausgibt, der gegen einen AMAZON-Gutschein einlösbar ist, hätte man prüfen müssen, ob der AMAZON-Gutschein unter das Begriffspaar „Waren und Dienstleistungen“ zu subsumieren ist.
Schließlich übernimmt das Finanzgericht – ohne weitere Ausführungen – eine Interpretation des BMF aus dem BMF-Schreiben (Rz. 24 Buchstabe f). Diese Ausführungen in dem BMF-Schreiben gehen über den Wortlaut, die Historie, die Systematik und den Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG hinaus. Als Rechtsanwender hätte man sich gewünscht, dass sich das Finanzgericht mit der Ansicht des BMF im Rahmen einer Auslegung des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG auseinandersetzt.
Revision beim BFH eingelegt und Folgen für die Praxis
In Anbetracht der im vorigen Abschnitt aufgeführten Punkte darf man auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH IV R 3/26) gespannt sein.
Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern Gutscheine als Sachbezug zukommen lassen, sollten prüfen, ob die Gutscheine die Sachbezugsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.
Sofern ihr Unternehmen ebenfalls auf Lohnsteuer aus dem Erwerb und der Weitergabe eines Universalgutscheins in Anspruch genommen wird, können sie gegen die Festsetzung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren beantragen.
Um die Zahlung der Lohnsteuer zu verhindern, muss neben dem Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei einer anschließenden Steuerzahlung der ausgesetzte Betrag mit 6% p.a. zu verzinsen ist.
Sofern das Finanzamt einen nicht sachbezugskonformen Gutschein annimmt, sollte das Unternehmen prüfen, ob die rechtlich getroffenen Vereinbarungen, mit denen in dem Urteil des Finanzgerichts dargestellten übereinstimmen oder ob schon aufgrund des abweichenden Sachverhalts nicht ein eigenes Verfahren geführt werden sollte.
