Die EU Instant-Payments-Verordnung [1] führt eine wichtige neue Verpflichtung für Zahlungsdienstleister in ganz Europa ein: die Überprüfung des Zahlungsempfängers (Verification of Payee, VoP). Diese Maßnahme soll das Vertrauen in den Zahlungsverkehr stärken und dessen Sicherheit erhöhen, insbesondere im Kampf gegen Betrug.
In diesem Artikel erläutern die Autoren die wichtigsten Aspekte der VoP-Anforderung auf der Grundlage der Bestimmungen der IPR.
Inhaltsverzeichnis
1. Wann wird die VoP-Anforderung verbindlich?
Die VoP-Anforderung wird ab dem 9. Oktober 2025 für alle Zahlungsdienstleister im Euroraum verbindlich, die Überweisungen (Echtzeit- oder Standardüberweisungen) anbieten. Dazu gehören Banken, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.
Zahlungsdienstleister außerhalb des Euroraums haben bis zum 9. Juli 2027 Zeit, um Echtzeitüberweisungen in Euro anzubieten und die VoP-Anforderung umzusetzen.
Der EPC (European Payments Council) hat ein spezielles Regelwerk für die VoP-Regelung veröffentlicht, das kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist am 5. Oktober 2025 in Kraft treten wird.
2. In welchem Zusammenhang steht die IBAN-Prüfung?
Die VoP ist im Wesentlichen eine Überprüfung der Übereinstimmung von IBAN und Name. Sie stellt sicher, dass der vom Zahler eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen übereinstimmt, der bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister mit der IBAN verknüpft ist. Dieser Mechanismus trägt dazu bei, Folgendes zu verhindern:
- Betrug (z. B. Betrug durch autorisierte Push-Zahlungen oder Identitätsbetrug).
- Zahlungsfehler aufgrund falscher IBAN-Eingabe.
Stellen Sie sich dies als eine Sicherheitskontrolle vor, die überprüft, ob die eingegebenen Empfängerangaben mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmen.
3. Was ändert sich für die Zahlungsdienstnutzer?
Für die meisten Nutzer, insbesondere Privatpersonen und KMU, werden die Änderungen minimal, aber vorteilhaft sein:
- Zusätzlicher Bestätigungsschritt, der hilft, Fehlleitungen zu vermeiden: Bei der Eingabe des Namens und der IBAN des Zahlungsempfängers wird dem Nutzer ein Bestätigungsergebnis angezeigt, z. B.:
✅ „Übereinstimmung“ – Name und IBAN stimmen überein.
⚠️ „Fast übereinstimmend“ – Namen sind ähnlich, aber nicht identisch (Nutzer kann nach Bestätigung fortfahren).
❌ „Keine Übereinstimmung“ – die Namen stimmen nicht überein; der Nutzer wird aufgefordert, die Angaben zu überprüfen oder den Vorgang abzubrechen. - Keine Anmeldung erforderlich: Die Nutzer müssen VoP nicht beantragen; es wird in die Zahlungsschnittstelle des Zahlungsdienstleisters (Online-Banking, Apps, APIs usw.) integriert.
- Verbesserter Schutz vor Betrug: Der Dienst bietet zusätzliche Sicherheit, indem er das Risiko verringert, dass Geld an den falschen Empfänger gesendet wird.
4. Ist VoP für Zahlungsdienstnutzer kostenlos?
Gemäß Artikel 5b der IPR ist VoP tatsächlich kostenlos. Das bedeutet:
- PSPs dürfen Privat- und Geschäftskunden keine Gebühren für VoP-Dienste berechnen, und
- alle damit verbundenen Kosten müssen vom PSP im Rahmen seiner Compliance-Verpflichtungen übernommen werden.
5. Was sind die typischen Herausforderungen bei der Durchführung der VoP-Prüfungen?
Die folgenden technischen und betrieblichen Herausforderungen können auftreten:
Namensabgleichslogik:
Namen können unterschiedliche Formate, Tippfehler, Abkürzungen oder Abweichungen in der Reihenfolge aufweisen. Die Entwicklung robuster Fuzzy-Matching-Algorithmen, die echte Unstimmigkeiten von geringfügigen Abweichungen unterscheiden, kann schwierig sein.
Datenqualität:
Ungenaue oder veraltete Kundendaten (z. B. aus Altsystemen) können zu falschen „No Match”-Ergebnissen führen.
Kundenfrustration:
Benutzer können „No Match”-Warnungen als verwirrend oder störend empfinden – insbesondere im Umgang mit legitimen Empfängern, die Spitznamen oder Handelsnamen verwenden.
Echtzeitanforderungen:
Bei Echtzeitüberweisungen müssen VoP-Ergebnisse innerhalb von Sekunden geliefert werden, was eine hohe Systemleistung und -verfügbarkeit erfordert.
Echtzeitanforderungen können auch durch restriktive Maßnahmen beeinträchtigt werden, die gegenüber Gegenparteien verhängt werden können. Da Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, den Zahler und den Zahlungsempfänger einer Transaktion zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht einer Vermögenssperre oder einem Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, ist es gängige Praxis, jede Transaktion zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine der Parteien restriktiven Maßnahmen unterliegt.
Dies verursacht zusätzliche Kosten und verzögert die Abwicklung von Überweisungen. Echtzeitüberweisungen erschweren diese Überprüfung zusätzlich, was zu einer großen Anzahl abgelehnter Transaktionen führt, wenn die Parteien einer Überweisung als potenziell von restriktiven Maßnahmen betroffen gekennzeichnet sind.
Grenzüberschreitende Interoperabilität:
Eine einheitliche Umsetzung der VoP in allen Mitgliedstaaten und bei allen Zahlungsdienstleistern ist von entscheidender Bedeutung. Das EPC-VoP-Schema bietet einen harmonisierten Ansatz, muss jedoch flächendeckend eingeführt werden, um seinen Erfolg zu gewährleisten.
6. Was passiert, wenn der Zahlungsempfänger einen Handels- oder Geschäftsnamen verwendet?
Wenn es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person handelt, können die folgenden Attribute als Alternative zu ihrem Namen verwendet werden, um eine Übereinstimmung mit der Kontonummer zu erzielen:
- „Legal Entity Identifier” oder „LEI”, ein eindeutiger alphanumerischer Referenzcode auf der Grundlage der Norm ISO 17442, der einer juristischen Person zugewiesen wird;
- Der Handels- oder Geschäftsname der Gegenpartei; und
- Steuernummern wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
7. Ist die Teilnahme am VoP-Schema des EPC obligatorisch?
Die Teilnahme am vom EPC entwickelten VoP-Schema ist nicht obligatorisch.
Obwohl die Teilnahme am EPC-VoP-Schema freiwillig ist, bleibt die Einhaltung der VoP-Verpflichtung selbst gemäß dem IPR obligatorisch.
Das EPC-System bietet einen harmonisierten Rahmen, der die Interoperabilität verbessert und es zum bevorzugten Umsetzungsmodell macht.
8. Was passiert, wenn der Zahlungsempfänger restriktiven Maßnahmen (z. B. Sanktionen) unterliegt?
VoP ist kein Instrument zur Überprüfung von Sanktionen, kann jedoch in bestimmter Weise zur Einhaltung von Sanktionen beitragen:
- Ein positiver VoP-Abgleich bedeutet nicht, dass der Zahlungsempfänger rechtlich berechtigt ist, Gelder zu erhalten.
- Wenn das Konto des Zahlungsempfängers gesperrt ist oder restriktiven Maßnahmen unterliegt, kann die Transaktion nach dem VoP-Ergebnis auf der Grundlage separater AML/CFT- oder Sanktionsprüfungsverfahren weiterhin blockiert werden.
In der Praxis ist VoP eine ergänzende Kontrolle und kein Ersatz für die Transaktionsfilterung oder Compliance-Prüfung im Rahmen der EU-Sanktionsregelungen.
Wie oben erwähnt, kann die Überprüfung, die ein Zahlungsdienstleister im Hinblick auf restriktive Maßnahmen durchführen muss, Auswirkungen auf die Bereitstellung von Echtzeitüberweisungen haben und zu zahlreichen fehlgeschlagenen Überweisungen führen, da Übereinstimmungen mit Zahlungsempfängern auftreten können, die möglicherweise restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Um Verzögerungen bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sieht Artikel 5d der IPR vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, die an der Ausführung einer Transaktion beteiligt sind, nicht überprüfen dürfen, ob der Zahler oder der Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, Personen oder Organisationen sind, die gezielten restriktiven Finanzmaßnahmen unterliegen.
Der an einer Echtzeitüberweisung beteiligte Zahlungsdienstleister sollte stattdessen
- eine tägliche Überprüfung seiner Kunden durchführen, um sicherzustellen, dass sie keinen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und
- seine Kunden unverzüglich nach Inkrafttreten neuer gezielter restriktiver Finanzmaßnahmen überprüfen.
9. Was ist die Herausforderung von VoP im Zusammenhang mit Factoring-Aktivitäten?
Factoring und Rechnungsfinanzierung können je nach Form (i) die Abtretung von Forderungen an einen Dritten, d. h. den Factor, und (ii) Zahlungsanweisungen beinhalten, die Gelder auf das Konto des Factors statt auf das des ursprünglichen Lieferanten leiten.
Dies kann zu einer Diskrepanz führen zwischen
- dem Namen auf der Rechnung (ursprünglicher Gläubiger) und
- dem Namen des Kontoinhabers (Factor oder Zessionar).
Dies kann dazu führen, dass
- VoP einen „No Match” oder „Close Match” zurückgibt, obwohl die Zahlung legitim ist.
- PSPs und Factoring-Unternehmen müssen die Registrierung von Aliasnamen oder Handelsnamen koordinieren oder technische Lösungen wie vorab genehmigte Ausnahmen oder Konten auf einer Whitelist prüfen.
Dies ist eine bekannte Herausforderung, die möglicherweise weitere regulatorische Leitlinien oder eine Angleichung der Branche erfordert.
Fazit
Die Überprüfung des Zahlungsempfängers im Rahmen der IPR ist eine regulatorische Änderung, die darauf abzielt, Betrug zu reduzieren und die Zahlungsgenauigkeit zu erhöhen. Sie stellt Zahlungsdienstleister vor praktische und technische Herausforderungen – insbesondere in komplexen Bereichen wie der Handelsfinanzierung oder der Compliance –, strebt jedoch ein sichereres und vertrauenswürdigeres Zahlungsumfeld für alle Nutzer an.
———–
[1] Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 sowie der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 in Bezug auf Echtzeitüberweisungen in Euro