Bitcoins und Kryptowährungen (6): Wertverlust bei Kryptowährungen. Was ist steuerlich zu tun?

Das neue Jahr ist gerade im ersten Drittel und der Blick auf die Kursentwicklung von Bitcoins und Co. bringt mich dazu, allen Krypto-Investoren ein erfolgreicheres Jahr zu wünschen, als 2018. Denn: Über das gesamte letzte Jahr fielen nahezu alle Kurse der Kryptowährungen. Sicherlich stellt sich vielen nun die Frage, was aus steuerlicher Sicht bei Wertverlust bei Kryptowährungen zu tun ist bzw. was getan werden kann. Bitteschön:

Wertverlust bei Kryptowährungen im Privatvermögen

In Teil 1 meiner Beitragsreihe über Bitcoins und Co. „Frohes neues Steuerjahr – mit Bitcoins und Kryptowährungen“ habe ich dargestellt, dass die im Privatvermögen gehaltenen Bitcoins und andere Kryptowährungen (nachfolgend nur noch Bitcoins) nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der An- und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und die Bitcoins, wie auch andere Kryptowährungen, die Voraussetzungen eines „anderen Wirtschaftsguts“ erfüllen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Letztere Frage ist bisher nicht durch die Finanzgerichte oder den Bundesfinanzhof entschieden. Da jedoch der Wirtschaftsgutbegriff durch die Rechtsprechung weit ausgelegt wird, gehen einzelne Finanzbehörden davon aus, dass Bitcoins (Finanzbehörde Hamburg, DStR 2018, 527) und auch andere Kryptowährungen (Nordrhein-Westfalen, DB 2018, 1185) als Wirtschaftsgut qualifiziert. Eine mögliche gänzliche Steuerfreiheit müsste somit durch die Rechtsprechung geklärt werden.

Geht man zunächst einmal davon aus, dass die Finanzverwaltung von einer Wirtschaftsguteigenschaft ausgeht, sind die Verluste aus der Veräußerung der Bitcoins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerliche zu berücksichtigen. Der Verlust kann mit Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Kryptowährungen verrechnet werden. Der Verlust kann aber auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist an- und verkauft wurden, verrechnet werden. Zu solchen Wirtschaftsgütern zählen z.B. ausländische Währungen, Edelmetalle, Antiquitäten, Instrumente, kurzum: sämtliche immateriellen und materiellen Wirtschaftsgüter. Der Verlust kann auch mit Gewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verrechnet werden. Mit anderen Einkünften, wie z.B. als Angestellter (m/w/d) aus nichtselbständiger Arbeit, können die Verluste allerdings nicht verrechnet werden.

Wichtig ist zunächst einmal, festzustellen, ob die Bitcoins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert wurden. Wie die einjährige Spekulationsfrist ermittelt wird, finden Sie in dem Abschnitt „Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?“ in meinem Beitrag „Frohes neues Steuerjahr – mit Bitcoins und Kryptowährungen“.

Werden Bitcoins länger als ein Jahr gehalten, unterliegt der Wertverlust bei Kryptowährungen aus der Veräußerung der Bitcoins nicht der Einkommensteuer. Der Verlust ist für die Einkommensteuer „verloren“. Daher macht es aus einkommensteuerlicher Sicht Sinn, den Bitcoin-Bestand zu prüfen und ggf. diejenigen Bitcoins abzustoßen, die noch nicht länger als ein Jahr gehalten wurden.

Zu beachten ist ferner, dass der Verlust in Ihrer Einkommensteuererklärung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn Sie den Verlust tatsächlich durch einen Verkauf der Bitcoins bzw. Kryptowährungen realisiert haben. Bitte beachten Sie, dass auch der Tausch z.B. in eine andere Krypto- oder ausländische Währung (z.B. Dollar) einkommensteuerlich einen Verkauf darstellt. Allein der Umstand, dass die Kurse gefallen sind, kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Haben Sie im Jahr 2018 Wertverluste bei Kryptowährungen innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, müssen Sie die Verluste in die Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 eintragen, da ansonsten die Verluste verloren sind. Nachdem Ihnen ein Steuerbescheid vorliegt, können die Verluste nur noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist durch einen Einspruch geltend gemacht werden. Wurde kein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt, kann der Verlust nicht mehr geltend gemacht werden.

Wenn Sie im Jahr 2018 keine Gewinne erzielt haben, die mit den Verlusten aus der Veräußerung von Bitcoins verrechnet werden können (siehe oben), sollten Sie dennoch die Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Der Verlust wird in einem gesonderten Steuerbescheid festgestellt und kann in den folgenden Jahren mit Gewinnen aus den Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Wertverlust bei Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Werden die Bitcoins im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten, mindern die Verluste die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Guter Zeitpunkt für eine Schenkung

Sollen die Bitcoins trotz der gefallenen Werte nicht verkauft werden, ist die Schenkung von Bitcoins bei einem niedrigen Kurs erbschaftsteuerlich günstig. Wie ich schon in meinem Beitrag „Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen (3). Schenkungsteuer und Co.“ zur Erbschaftsteuer geschrieben habe, ist für die Bewertung der Schenkung der Kurs an dem Tag maßgeblich, an dem die Bitcoins an den Beschenkten übertragen werden. Selbstverständlich gelten auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Bitcoins. Der Freibetrag von Schenkungen z.B. der Eltern an ihre Kinder beträgt derzeit 400.000 Euro für Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.

Eine in der Folgezeit eintretende Kurserholung führt nicht zu einer Nachversteuerung mit Erbschaftsteuer. Die Schenkung von Bitcoins führt nicht dazu, dass die bei der Einkommensteuer geltende einjährige Spekulationsfrist neu zu laufen beginnt.

Bitte beachten Sie, dass die Schenkung von Bitcoins, die über das übliche Maß von Gelegenheitsgeschenken, z.B. angemessene Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, hinausgeht, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist.

 

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