Wie könnte die nächste Fassung von MiCA aussehen?

Wie könnte die nächste Fassung von MiCA aussehen? 1

Überblick über die wichtigsten Anmerkungen und Vorschläge der EBA im Anschluss an die Konsultation durch die Europäische Kommission zur Änderung der MiCA

MiCA gilt seit Dezember 2024 in vollem Umfang, doch der von ihr regulierte Markt lotet bereits ihre Grenzen aus. In ihrer Stellungnahme zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission zur Überprüfung von MiCA plädiert die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für ein präziseres Regelwerk: klarere Klassifizierungen von Token, strengere Schutzmaßnahmen für internationale Stablecoins und mögliche Vorschriften für die Kreditvergabe im Kryptobereich.

Mehr Klarheit bei der Klassifizierung von Token

Die Einstufung bleibt schwierig, wenn ein Token Merkmale verschiedener regulierter Produkte aufweist. Die EBA nennt unter anderem rohstoffbezogene Token, Token mit Bezug zu Vermögenswerten, die den Wert einer einzelnen Währung nachbilden, und „Wrapped Tokens“, die Vermögenswerte auf einer anderen Blockchain abbilden. Klarere Regeln könnten Unternehmen helfen, früher zu bestimmen, ob ein Produkt ein E-Geld-Token, ein vermögenswertereferenzierter Token, ein Finanzinstrument oder etwas anderes ist.

Tokenisierte Finanzinstrumente sollen nach Auffassung der EBA weiterhin dem bestehenden Finanzmarktrecht und nicht der MiCA unterliegen.

Die spezifischen Risiken, die von „Stablecoin-Multi-Emittentensystemen unter Beteiligung von Drittland-Emittenten“ ausgehen

Die EBA hält die bestehenden MiCA-Regeln für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token (auch bekannt als EMTs) grundsätzlich für angemessen. Der Schwerpunkt liegt auf den sogenannten „Stablecoin-Multi-Emittentensystemen unter Beteiligung von Drittland-Emittenten“, bei dem Emittenten innerhalb und außerhalb der EU gemeinsam denselben fungiblen Token ausgeben. Eines der von der EBA festgestellten Risiken besteht darin, dass Emittenten, sofern die Anforderungen an die Reservevermögenswerte nicht länderübergreifend aufeinander abgestimmt sind, Arbitragegeschäfte tätigen könnten, um den größtmöglichen Betrag in die rentabelsten Vermögenswerte zu investieren. Dies könnte dazu führen, dass die operative (einschließlich der geografischen) Verfügbarkeit von Vermögenswerten nicht mehr mit der Rücknahme-Nachfrage im Einklang steht.

Die EBA fordert die Kommission daher auf, sich für mehr Rechtsklarheit und strengere, gezielte Schutzmaßnahmen für diese Systeme mit mehreren Emittenten einzusetzen.

Wechselwirkungen zwischen MiCA und PSD3/PSR

Die Entwürfe für die dritte Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) und die Zahlungsdiensteverordnung (PSR) werden klarer regeln, wann Tätigkeiten mit E-Geld-Token zugleich Zahlungsdienste sind. Allerdings könnten einige neue Elemente, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt und in die Kompromisstexte aufgenommen wurden, bei der praktischen Anwendung und Aufsicht zu Auslegungsfragen führen.

So führt der PSR beispielsweise eine gezielte Änderung von Artikel 60 MiCA ein, die es Zahlungsinstituten (PI) ermöglicht, Kryptowerte Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischen Geldtransfers zu erbringen, die als gleichwertig mit den Zahlungsdiensten gelten, für die sie zugelassen sind, wobei hierfür ein Meldeverfahren anstelle einer gesonderten Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (CASP) gilt (der Äquivalenzmechanismus).

Die EBA begrüßt die vorgesehenen Klarstellungen, sieht aber eine mögliche Ungleichbehandlung bei der Zulassung. Ein Zahlungsinstitut könnte nach dem vorgeschlagenen Äquivalenzmechanismus bestimmte Dienstleistungen rund um E-Geld-Token nach einer Anzeige erbringen. Ein Kryptowerte-Dienstleister, der Zahlungsdienste erbringt, würde dagegen grundsätzlich weiterhin eine gesonderte zahlungsdiensterechtliche Zulassung benötigen.

Im Übrigen hat das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) in seiner eigenen Stellungnahme zum Konsultationspapier ebenfalls darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen MiCA und PSD3/PSR weitere Klarstellungen erforderlich sind. Insbesondere weist das ESZB darauf hin, dass Klarheit hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von Vermittlungsvereinbarungen erforderlich ist, darunter Agenturmodelle, Outsourcing-Vereinbarungen, Unterverwahrungsstrukturen und andere Formen von Partnerschaften und Beauftragungen, die sowohl mit den von CASPs als auch von Zahlungsdienstleistern erbrachten Zahlungs- und Krypto-Asset-Dienstleistungen in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus fordern sowohl die EBA als auch das ESZB mehr Klarheit hinsichtlich des Schutzes von Kundengeldern, wenn Tätigkeiten sowohl unter das MiCA- als auch unter das PSD3/PSR-Regime fallen.

Bei integrierten Geschäftsmodellen wird die entscheidende Frage lauten, welche Tätigkeit eine entsprechende Zulassung erfordert und welche Vorschriften zur Sicherung von Kundengeldern gelten.

Kryptokreditvergabe könnte in den Anwendungsbereich von MiCA fallen

Die Vergabe und Aufnahme von Krediten in Kryptowerten gehören derzeit nicht zu den in der MiCA aufgeführten Kryptowerte-Dienstleistungen. Die EBA empfiehlt zu prüfen, ob die Vermittlung solcher Geschäfte in die MiCA aufgenommen werden sollte und ob für Dienstleister, die Zugang zu dezentrale Finanzwirtschaft-Kreditprotokollen ermöglichen, besondere Anforderungen gelten sollten. In Betracht kommen etwa Risikohinweise, Eignungsprüfungen und Grenzen für den Einsatz von Fremdkapital.

Klarstellung zu den Eigenmittelanforderungen und erweiterte Befugnisse der zuständigen Behörde hinsichtlich der Regulierung der Eigenmittelanforderungen

Die EBA empfiehlt der Europäischen Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um das Zusammenspiel zwischen den Eigenmittelanforderungen gemäß MiCA und den für andere Arten von Finanzdienstleistungen geltenden Eigenmittelanforderungen zu klären (z. B. wenn ein Unternehmen sowohl Emittent eines ART[1] oder EMT als auch ein CASP oder eine andere Art von Finanzinstitut ist). Die Europäische Kommission sollte im weiteren Sinne klären, ob die Anforderungen proportional oder kumulativ gelten sollen.

Die EBA schlägt zwar keine konkreten Eigenmittelanforderungen vor, empfiehlt jedoch die Einführung einer neuen, stärker risikobasierten Berechnungsmethode sowie die Einräumung zusätzlicher Befugnisse an die zuständige Behörde, um unter Berücksichtigung des individuellen Geschäftsmodells eines Unternehmens zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu erlassen, soweit dies als angemessen erachtet wird.

Allgemeine Empfehlung zur Festlegung klarerer Meldepflichten für Emittenten und CASPs

Die EBA wies in ihren Antworten darauf hin, dass die MiCA kein umfassendes Mandat zur Festlegung von Meldepflichten für Emittenten von ARTs und EMTs sowie für CASPs vorsieht. Tatsächlich reicht das bestehende Mandat zur Umsetzung technischer Standards gemäß Artikel 22 Absatz 7 MiCA nicht aus, um Meldepflichten in Bezug auf alle relevanten Datenpunkte (z. B. Daten zur Beurteilung der Einhaltung von Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie zur Durchführung von Bedeutungsprüfungen) aufzuerlegen.

Die EBA empfiehlt daher, dass jede künftige Reform von MiCA ein umfassendes Mandat (bzw. Mandate) zur Festlegung einheitlicher Berichtspflichten für Emittenten und CASPs enthält.

Wie geht es weiter?

Auch wenn das von der Europäischen Kommission veröffentlichte Konsultationspapier und die Stellungnahmen der EBA keine Gewissheit hinsichtlich des Inhalts einer künftigen Überarbeitung der MiCA bieten, geben die Anmerkungen und Vorschläge der EBA doch sicherlich Aufschluss über die Themen, mit denen sich der europäische Gesetzgeber voraussichtlich befassen wird.

Einige der wichtigsten Empfehlungen der EBA, wie beispielsweise die Klarstellung der Meldepflichten und die Festlegung klarerer Regeln für die Kreditvergabe im Kryptobereich, werden voraussichtlich in die Überarbeitung der MiCA einfließen.

____________

Quellen

EBA, Stellungnahme zur MiCA-Überprüfung, 24. September 2026: Full response (PDF)

ESZB, Stellungnahme zur MiCA-Überprüfung, September 2026, Abschnitt 4.2, S. 35–38: Full response (PDF)

[1] Asset-Referenced Token/vermögenswertereferenzierter Token



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