Die WpI MaRisk – Guidelines für Wertpapierinstitute im Lichte der Proportionalität

Die WpI MaRisk - Guidelines für Wertpapierinstitute im Lichte der Proportionalität 1

Anfang August veröffentliche die BaFin ihren Entwurf für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten“ (WpI MaRisk). Mit dem nun zur Konsultation gestellten Rundschreiben schließt die BaFin den Reigen institutsartenspezifischer Anforderungen an das Risikomanagement. Die BaFin bezweckt mit dem Rundschreiben die Vorgabe eines flexiblen und praxisnahen Rahmens, nach dem Wertpapierinstitute (WpI) die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) ausgestalten sollen.

Enge Anlehnung an MaRisk

Die BaFin bleibt sich mit dem Entwurf der WpI MaRisk treu. Wie schon die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Zahlungsinstituten (ZAG MaRisk) sind die WpI MaRisk ebenfalls sehr eng an das „Urwerk“, die nunmehr nur noch für Kredit- und große Wertpapierinstitute geltenden MaRisk, angelehnt. Insbesondere der Allgemeine Teil (AT) aller drei Rundschreiben ist weitgehend identisch. Mit Überraschungen wartet die WpI MaRisk nicht auf.

Der Natur der unterschiedlichen Institutsarten geschuldet, finden sich die größten Unterschiede in den Besonderen Teilen (BT) der Rundschreiben.

Doppelter Proportionalitätsprinzip

Als wesentlicher Grundsatz prägt die WpI MaRisk das Prinzip der doppelten Proportionalität, nämlich die Proportionalität zwischen dem Geschäftsmodell, einerseits der Größe und den Risiken jedes einzelnen Instituts und andererseits den Anforderungen an die internen Risikomess- und -steuerungsverfahren beziehungsweise der Häufigkeit und der Intensität der Prüfung dieser risikosteuernden Maßnahmen.

Der Proportionalitätsgrundsatz kommt schon im schieren Umfang der Rundschreiben zum Ausdruck. Nimmt die MaRisk nebst Erläuterungen mittlerweile 122 Seiten in Anspruch, begnügen sich die WpI MaRisk mit 60 Seiten.

Innerhalb der WpI MaRisk werden unterschiedliche Maßstäbe an Kleine und Mittlere WpI angesetzt. So sind die Geschäftsleitungen beider WpI-Typen gehalten, einen Strategieprozess zu implementieren; Kleinen WpI ist es jedoch ausdrücklich gestattet, diesen Prozess „einfach“ auszugestalten. Manche Anforderungen, wie etwa die Durchführung von Stresstests, sind von vornherein nur für Mittlere WpI verpflichtend. Risikobasierte Öffnungsklauseln runden das Bild ab.

Divergierende Risikoansätze

Ein Kernstück auch der WpI MaRisk sind die jeweils als wesentlich einzustufenden Risiken der Institute.

Während die MaRisk hierbei mit einer Fiktion von wesentlichen Risiken arbeitet, gibt die WpI MaRisk lediglich vor, die benannten Risikoarten im Rahmen einer Inventur auf ihre Wesentlichkeit zu prüfen. Hierbei wählen die beiden Rundschreiben unterschiedliche Perspektiven für die Bestimmung der wesentlichen Risiken. Die MaRisk stellt auf die Quelle der jeweiligen Risiken abstellt, nämlich den Adressenausfall, den Marktpreis, die Liquidität und das operative Geschäft. Die WpI MaRisk hingegen betrachten adressatenspezifisch die primären Stoßrichtungen der Risiken, mithin die potentiell Geschädigten, und definiert demzufolge als mögliche wesentliche Risiken die Risiken für die Kunden, für den Markt und für das WpI selbst.

Allgemeiner Teil – Bewährtes hat Bestand

Der AT der WpI MaRisk entspricht im Wesentlichen Bekanntem aus der MaRisk. Geringere Anforderungen, insbesondere methodischer Art, an WpI dürften dem Proportionalitätsgrundsatz geschuldet sein.

Auch wenn einzelne Anforderungen an Kredit- und große Wertpapierinstitute keinen Eingang in die WpI MaRisk gefunden habe, dürfte es ein Trugschluss sein, diese als per se nicht mehr anwendbar zu betrachten. So erscheint es auch für WpI sinnhaft, die Methoden und Verfahren zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, auch wenn sich die entsprechende Anforderung aus der MaRisk in den Wpi MaRisk nicht wiederfindet.

Die Anforderungen an die Besonderen Funktionen, nämlich dem Risikomanagement (die MaRisk spricht hier vom Risikocontrolling), der Compliance und der Internen Revision, fallen in der WpI MaRisk – wiederum ein Ausfluss des Proportionalitätsprinzips – geringer und flexibler aus. Die generelle Pflicht zur aufbauorganisatorischen Funktionstrennung der Risikomanagement-Funktion von Marktbereichen bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung sehen die WpI MaRisk nicht vor; eine Ausnahme gilt weiterhin für den Handel, soweit nicht nur nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten vorliegen.

Der umfangreiche Pflichtenkanon der Besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision in der MaRisk (BT 2) hat kein Pendant im BT der WpI MaRisk; in den AT haben nur einige wenige Aspekte Einzug gehalten.

Wenig überraschend wurden die Regelungen für das Auslagerungswesen der MaRisk fast zur Gänze für die WpI übernommen.

Besonderer Teil

Ebenso wie in den MaRisk nehmen die Anforderungen an die Organisation des Handelsgeschäfts in den WpI MaRisk einen großen Stellenwert ein. Die Abweichungen zur „Urfassung“ sind gering.

Der Natur der WpI MaRisk geschuldet findet sich dort kein Modul zur Regelung des Kreditgeschäfts.

Vertraglich gebundene Vertreter mit eigenem Modul – keine bloße Haftungsübernahme

Eine echte Neuerung im Verhältnis zur MaRisk sind die Anforderungen an die Anbindung vertraglich gebundener Vertreter (vgV).

Gleich zu Beginn des Moduls stellen die WpI MaRisk klar, dass die Einbindung von vgV als Auslagerung zu werten ist und die Anforderungen des AT 9 Anwendung finden.

Die WpI MaRisk weisen darauf hin, dass die Anzeige der Haftungsübernahme für vgV nach § 3 Abs. 2 WpIG konstitutiv ist und den Status als vgV erst begründet. Im Falle einer unterlassenen Anzeige sind somit sowohl die vermeintlich als vgV auftretenden Personen als auch das WpI an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis beteiligt und setzen sich erheblichen sowohl zivil- als auch strafrechtlichen Risken aus.

Nach den Erläuterungen handeln vgV rechtlich und wirtschaftlich für das haftende Institut. Entsprechend hat das WpI sicherzustellen, dass es selbst gegenüber den Kunden als Rechnungssteller auftritt. Die Einbindung von vgV durch die bloße Haftungsübernahme, ohne dass das WpI Vertragspartner des Kunden wird, ist damit nicht möglich. Das WpI muss als Erbringer der vom vgV vorgenommenen Wertpapierdienstleistungen auftreten.

Proportionale Anforderungen an das Risikomanagement

Das Modul BTR Anforderungen an das Risikomanagement ist geprägt durch den adressatenspezifischen Ansatz der Risikobegriffe. Soweit nicht primärer Adressat des jeweiligen Risikos wirken sich insbesondere die Risiken für Kunden mittelbar auf das WpI aus; nämlich vornehmlich in Gestalt von Schadensersatzansprüchen.

Dem Proportionalitätsprinzip entsprechend findet ein Großteil der Anforderungen an das Risikomanagement für Kleine WpI keine Anwendung. Sie sind von der Einrichtung und Überwachung von Limiten, wie den Kontrahenten- und dem Marktpreisrisikolimiten, befreit.

Abwicklungsszenarien und -pläne

Erstmals findet sich in Mindestanforderungen an das Risikomanagement ein Modul zum Risiko einer ungeordneten Abwicklung. Die WpI MaRisk verlangen von „ihren“ Instituten, Abwicklungsszenarien zu bestimmen und Pläne für eine geordnete Abwicklung vorzuhalten.

Fazit

WpI, die sich bislang an den MaRisk orientiert hatten, haben von dem konsultierten Rundschreiben nichts zu fürchten. Allenfalls der adressatenspezifische Risikoansatz und die Pflicht zum Vorhalt von Abwicklungsplänen könnte dem Risikomanagement Arbeit bereiten.



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