Informationspflichten nach dem Zahlungskontengesetz. Gut gemeint. Nicht gut gemacht

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) ist bereits 2016 in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist das Basiskonto, das den in der EU lebenden Menschen ein Recht auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen gibt. Das gilt auch für Flüchtlinge und dafür wurden sogar im Geldwäschegesetz die Arten von Dokumenten, die für eine Identifikation zulässig sind, erweitert. Das Basiskonto sichert gesellschaftliche Teilhabe und wurde daher zu Recht in der Presse gelobt. Der problematische und weitgehend unbemerkte Teil des Zahlungskontengesetzes tritt aber nun in Kraft. Dabei geht es um die §§ 5-15 ZKG, die Informationspflichten und die Vergleichbarkeit. Das klingt erst einmal gut, dass die Verbraucher ausreichend informiert und die Angebote vergleichbar gemacht werden sollen. Im Detail ist das aber Murks, weil der deutsche Gesetzgeber dabei über das Ziel hinausgeschossen ist und sich dazu noch technikfeindlich verhält.

Informationspflichten und Vergleichbarkeit nach dem Zahlungskontengesetz: Die Kritik im Einzelnen

Die Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU), auf der das Zahlungskontengesetz beruht, verlangt bestimmte Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten mit bestimmten Funktionen anbieten. Die Idee dahinter ist, dass der Verbraucher sich auf diese Weise einfach über verschiedene Kontoangebote informieren können soll. Diese bestimmten Funktionen sind nach der Richtlinie:

  • die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto,
  • die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto,
  • die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Das beschreibt ganz gut, was man landläufig als ein Girokonto beschreibt. Der deutsche Gesetzgeber ist aber darüber hinausgegangen und verpflichtet sämtliche Zahlungsdienstleister, welche Zahlungskonten in Deutschland anbieten, zur Einhaltung der Vorschriften. Ein Zahlungskonto im Sinne des Zahlungskontogesetzes ist jedes auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Ausnahmen gelten nach der Gesetzesbegründung nur für Sparkonten und Kreditkartenkonten, die entweder nicht zum Zahlen bzw. nur als Tilgungskonto dienen. Das bedeutet, dass darunter fast alle sonstigen Zahlungskonten fallen, wie z.B. auch e-Geld-Konten oder Konten für Micropayments, wie sie beispielsweise für das Bezahlen von Zeitungsartikeln üblich sind. Damit führt der deutsche Gesetzgeber die Idee, Vergleichbarkeit herzustellen, ad absurdum. Es werden nun Zahlungskonten vergleichbar gemacht, die überhaupt nicht vergleichbar sind, weil sie zum Teil gerade nicht die genannten Funktionen aufweisen. Denn wer käme auf die Idee, sein Zahlungskonto für Micropayments mit seinem Girokonto bei der Sparkasse vergleichen zu wollen und gar von einem zum anderen zu wechseln?

Was bedeutet das in der Praxis? Die Highlights

Entgeltinformation

Der Zahlungsdienstleister muss seinen Kunden vorvertraglich eine Entgeltinformation zur Verfügung stellen. Diese muss die maßgeblichen Zahlungsdienste enthalten (auch wenn diese gar nicht angeboten werden). Was maßgebliche Zahlungsdienste sind, legt die BaFin fest und veröffentlicht dies in einer Liste der repräsentativsten Dienste. Darunter fallen z.B. Überweisung, Lastschrift, Ausgabe einer Kreditkarte, Berechtigte Ablehnung einer Lastschrift, Bargeldauszahlung am Geldautomaten, etc. Diese Entgeltinformation ist nicht nur auf der Webseite zur Verfügung zu stellen, sondern dem Kunden auch mitzuteilen. Das bedeutet, er muss sie in Textform per E-Mail in einem elektronischen Postfach oder per Brief erhalten – und das vor Vertragsabschluss. Da freut sich der Verbraucher, dass er erst einmal seine E-Mail-Adresse angeben muss, um eine Übersicht mit nicht einschlägigen Entgelten zu erhalten, bevor er seine Zahlung tätigen kann… Die Entgeltinformation darf übrigens auch nicht für mobile Endgeräte optimiert erfolgen, sondern muss den Vorgaben der EU-Kommission entsprechen. Die BaFin stellt dafür ein den Vorgaben entsprechendes Muster für die Entgeltinformation bereit. Es lohnt sich, das einmal anzusehen, denn besser lässt sich kaum aufzeigen, warum es mit der Digitalisierung in Deutschland nicht vorangeht. Eine in ein PDF umgewandelte Word-Tabelle, die aussieht, als hätte jemand gerade erst den Umgang mit den gängigen Office-Programmen gelernt und bei der Erstellung offenbar nur das Medium „Papier“ vor Augen gehabt und nicht an Smartphone, Kundenfreundlichkeit oder gar so etwas wie Design Thinking gedacht. Pointiert ausgedrückt: Ein Verbraucher, der auf seinem Smartphone einen Zeitungsartikel lesen und diesen online mit einem Zahlungskonto bezahlen will, erhält also vorab zwangsweise eine E-Mail mit einem PDF, in dem ihm mitgeteilt wird, dass das Bargeldabheben am Geldautomaten mit diesem Zahlungskonto nichts kostet, da es im Übrigen auch nicht angeboten wird. Ich vermute, unser Zeitungsleser wird eher verwirrt als informiert sein.

Entgeltaufstellung

Neben der Entgeltinformation muss dem Kunden auch noch mindestens einmal jährlich und bei Beendigung des Vertrages eine Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt werden. Ein periodischer Kontoauszug ist nicht ausreichend. Auch hier sollte die Aufstellung den Vorgaben der EU-Kommission entsprechen – und selbstverständlich stellt auch hierfür die BaFin ein konformes Muster für die Entgeltaufstellung bereit.

Standardterminologie

Der Zahlungsdienstleister wird weiterhin verpflichtet, eine vorgegebene Standardterminologie in seiner Kommunikation mit dem Kunden (also in AGB, Informationen oder auch Marketing) zu nutzen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Zahlungsanbieter für P2P-Zahlungen nicht mehr einfach „eine Zahlung senden“ schreiben kann, sondern es muss „Überweisung“ heißen. Das verwirrt zwar viele Kunden, weil sie bei „Überweisung“ an eine SEPA-Überweisung denken, aber das scheint dem deutschen Gesetzgeber egal gewesen zu sein. Alle Angebote sollen vergleichbar gemacht werden. Noch einmal: Das ist generell eine gute Idee, wenn sie denn nur vergleichbar wären. So wird dem Verbraucher im Namen des Verbraucherschutzes erklärt, dass Apfel nun Birne heißt – und eigentlich auch dasselbe ist.  

 

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