Plattformen und Marktlätze werden weitestgehend als Synonyme verwendet. Der Begriff Plattform wird als technischer Überbegriff eines Marktplatzes gebraucht.
Abzugrenzen sind sie von einem Onlineshop. Erstere verfügen über einen Vermittler, den sogenannten Marktplatz-/Plattformbetreiber, der seine Plattform zur Verfügung stellt, um dort Käufer und Verkäufer zusammenzubringen. Bei einem Onlineshop hingegen hat der Betreiber des Onlineshops eine Website als eigene Plattform, über diese kann er direkt an seine Käufer verkaufen.
Innerhalb der Marktplätze/Plattformen unterscheidet man zwischen B2B (Business to Business) und B2C (Business to Consumer) Marktplätzen/Plattformen. Von B2B Plattformen/Markplätzen spricht man, wenn beide Seiten gewerblich tätig und damit Unternehmer sind, sich also als Käufer und Verkäufer gegenüberstehen.
Hingehen stehen sich bei B2C Plattformen ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüber. Von der Funktionalität ist dies gleich gelagert, die technischen Anforderungen sind identisch.
Jedoch bestehen Unterschiede innerhalb der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher ist nach dem Wille des Gesetzgebers besonders schutzbedürftig, beispielsweise unterliegt der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher gewissen vorvertraglichen Informationspflichten außerdem steht dem Verbraucher im Gegensatz zum Unternehmer ein Widerrufsrecht zu.