Dr. Jörg Streißle ist Partner bei der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am Standort München. Er berät schwerpunktmäßig nationale und internationale Banken und Finanzdienstleister zu aufsichts-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Themen. Er vertritt deren Interessen – auch im Arbeits- und Wettbewerbsrecht – in und außerhalb des Gerichtssaals.
Mit Verkündung des Standortförderungsgesetzes am 09. Februar wurde ein erster Schritt in der Entlastung von Banken und Wertpapierdienstleistern in die Tat umgesetzt.
Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger
Die BaFin ordnet eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an. Sie formuliert strenge Bedingungen für sämtliche Vertriebsaktivitäten von Turbo-Zertifikaten gegenüber Kleinanlegern.
Anfang August veröffentlichte die BaFin ihren Entwurf der WpI MaRisk – den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten. Mit dem zur Konsultation gestellten Rundschreiben ergänzt sie die institutsartenspezifischen Vorgaben und schafft einen flexiblen, praxisnahen Rahmen zur Ausgestaltung der Geschäftsorganisation nach dem WpIG.
Finfluencer geraten zunehmend unter Druck: Finanzämter ermitteln wegen Steuerhinterziehung, die BaFin schaut genauer hin – und nun sorgt auch der BGH mit einem Urteil zum Fernunterricht für Unruhe in der Szene.
Die BaFin konsultiert ein neues Rundschreiben zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit („Fit and Proper“) von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganmitgliedern. Es fasst die bisherigen beiden Merkblätter von Dezember 2020 zusammen – eines für Geschäftsleiter und eines für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder – und ersetzt diese.
Am 27.05.2024 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die finale Fassung ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von…
Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (Financial Data Access – „FiDA“) will die Europäische Kommission dem Prinzip des Open Banking einen erheblichen Schub verpassen. Vorbild ist der Zugang zu Zahlungskonten, wie ihn die 2. Zahlungsdiensterichtlinie („PSD2“) und entsprechend das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) gewähren, wobei die Kommission in der FiDA ganz andere Zugangsmechanismen vorsieht.
Kurz und knapp bestimmt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dass Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste innerhalb eines Konzerns nicht als…