Ein Zahlungskonto ist gemäß § 1 Absatz 17 ZAG und § 2 Absatz 8 ZKG ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Maßgeblich ist die Ausführung von Zahlungsvorgängen.
Kein Zahlungskonto liegt vor, wenn das Konto bloß der Verrechnung von Forderungen dient, z.B. Verrechnungskonto oder Schattenkonto. Auch E-Geld-Konten können Zahlungskonten sein.