Zuwendung

Im finanzaufsichtsrechtlichen Kontext umfasst der Begriff der Zuwendungen gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 WpHG Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle nicht-monetären Vorteile. Darüber hinaus sind Zuwendungen auch in der Kosteninformation als Teil der Dienstleistungskosten auszuweisen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben gemäß dem Zuwendungsregime der BaFin Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von anderer Seite erhält, grundsätzlich im Voraus gegenüber dem Kunden offenzulegen.