Der Begriff des Einlagengeschäfts ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG definiert und bildet einen Unterfall der Bankgeschäfte.
Ein Einlagengeschäft liegt vor, wenn gewerbsmäßig oder in einem Umfang der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, fremde Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden, angenommen werden.